interne Verweise§ 16 SVG Übergangsgebührnisse (vom 01.01.2025) ... während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird, 2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 ... unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die ...
§ 62 SVG Anwendungsbereich ... (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Absatz 2), außer für die Anwendung des § 68 . (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 59) ...
§ 81 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2025) ... 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2, 3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen ...
§ 101a SVG Überbrückungsgeld (vom 01.01.2025) ... (4) Bezieht die Soldatin oder der Soldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 68 Absatz 3 , verringert sich das Überbrückungsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. ...
§ 113 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (vom 01.01.2025) ... die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 1 Satz 3 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der ... 55a Absatz 4 dieses Gesetzes sind in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung anzuwenden. § 68 ist anzuwenden. § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist, wenn ... dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 68 und 70 anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 01.01.2025) ... sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 1 Satz 3 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der ... dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 68 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 bis 4 und § 70 dieses Gesetzes anzuwenden. 3. Ab dem Inkrafttreten der achten auf den ... anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 68 Absatz 1 Satz 3 zweite Höchstgrenzenalternative sowie § 70 Absatz 2 sind mit der Maßgabe ... § 40 Absatz 5 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften ( §§ 68 bis 72) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen ...
Zitat in folgenden NormenPersonalanpassungsgesetz (PersAnpassG)
Artikel 4 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4013, 4019; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 3 PersAnpassG (vom 01.01.2025) ... der jeweils maßgebenden besonderen Altersgrenze zu zahlen gewesen wäre. (8) § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 1 als ...
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 4 SVÜV Verwendung von Soldaten im Ruhestand und ehemaligen Soldaten auf Zeit (vom 01.01.2025) ... besonderen Fachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet werden, findet § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August 1991 findet § 68 des ... ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August 1991 findet § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung, als die Summe von ... erhöhte Höchstgrenze wird ab 1. August 1991 auf die Mindestkürzungsgrenze des § 68 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes angewandt. (2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die ...
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 SKPersStruktAnpG Beurlaubung (vom 01.01.2025) ... gewährt werden, um eine Tätigkeit auszuüben, die keine Verwendung im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ist. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. (4) Zur ... gewährt werden 1. für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ist, oder 2. für eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigte oder ... für eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter in dem von § 68 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes erfassten Bereich. Auf Antrag ist die Beurlaubung zu widerrufen, wenn seine ...
§ 6 SKPersStruktAnpG Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (vom 01.01.2025) ... b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der ... des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im ... dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt ...
§ 7 SKPersStruktAnpG Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 (vom 01.01.2025) ... b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt ... nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu. 4. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im ... dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt ...
Verwendungsförderungsgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes ... b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der ... des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im ... dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird." 5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt ... nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu. 4. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im ... dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird." 6. In § 8 Satz 2 werden die Wörter ...
Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 9 BwESuÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... 5. § 53 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. 6. § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen ... 4 Satz 3 wird aufgehoben. 6. § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „ § 68 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. ... 3 werden die Wörter „§ 68 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „ § 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 68 ... 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70" durch die Wörter „die §§ 68 und 70" ersetzt. ... Wörter „§ 68 Absatz 1 bis 6 und § 70" durch die Wörter „die §§ 68 und 70" ersetzt. 14. § 114 wird wie folgt geändert: a) In ... 114 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „ § 68 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. ... 2 werden die Wörter „§ 68 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „ § 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. b) In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 68 ... 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. b) In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „ § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70" durch die Wörter „die §§ 68 und 70" ersetzt. ... Wörter „§ 68 Absatz 1 bis 6 und § 70" durch die Wörter „die §§ 68 und 70" ersetzt. 15. § 120 wird wie folgt geändert: a) ... 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 68 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. ... 1 werden die Wörter „§ 68 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „ § 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1 ... 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „ § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 bis 4" ... Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6" durch die Wörter „ § 68 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 bis 4" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 68 ... 6, Absatz 2 bis 4" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 68 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. ... 1 werden die Wörter „§ 68 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „ § 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 16. Folgender § 135 wird ...
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
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