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§ 68 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(1) 1Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 3), erhält sie oder er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. 2Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. 3Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. 4Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 entsprechend. 5Satz 1 ist nicht auf Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld anzuwenden.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
- für Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1,
- 2.
- für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) 1Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. 2Nicht als Erwerbseinkommen gelten
- 1.
- Aufwandsentschädigungen,
- 2.
- im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
- 3.
- Jubiläumszuwendungen,
- 4.
- ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 5.
- steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
- 6.
- Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
- 7.
- als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
- 8.
- Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter auf Grund ihrer oder seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 4 bezieht.
(4) 1Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 3 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). 2Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. 3Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(5) 1Bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 4 zu berücksichtigen sind. 2Für Offizierinnen und Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrundeliegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 4 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;
- 2.
- die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
- 3.
- die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 40 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
- 4.
- § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.
(6) Bezieht eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 4 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
(7) Für Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 4.
- 2.
- An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 68 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 5 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 |
aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 8 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG) vom 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 |
aktuell | vor 01.01.2025 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 68 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 SVG Übergangsgebührnisse (vom 01.01.2025)
... während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird, 2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 ... unterbrochen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Verwendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die ...
§ 52 SVG Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... Berufssoldatin oder der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 68 Absatz 3 , verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser ...
§ 53 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen (vom 01.01.2025)
... Erhöhung nach Satz 1 entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 68 Absatz 4 in Höhe von mehr als vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des ...
§ 62 SVG Anwendungsbereich
... (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Absatz 2), außer für die Anwendung des § 68 . (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 59) ...
§ 64 SVG Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
... 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 68 und 70 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 70 wird er nur zu den neuen ...
§ 70 SVG Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst
... Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ( § 68 Absatz 4 ) an neuen Versorgungsbezügen 1. eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im ...
§ 71 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten (vom 01.01.2025)
... oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. (5) Bei Anwendung des § 68 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen. ...
§ 72 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
... Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 68 bis 71 verbleibenden Versorgungsbezügen ...
§ 81 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2025)
... 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2, 3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen ...
§ 82 SVG Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
... Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst ( § 68 Absatz 4 ) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die ...
§ 100 SVG Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (vom 01.01.2025)
... (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt. (2) Die Leistung entfällt spätestens mit ...
§ 101a SVG Überbrückungsgeld (vom 01.01.2025)
... (4) Bezieht die Soldatin oder der Soldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 68 Absatz 3 , verringert sich das Überbrückungsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. ...
§ 113 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der ... 55a Absatz 4 dieses Gesetzes sind in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung anzuwenden. § 68 ist anzuwenden. § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist, wenn ... dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. ...
§ 114 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der ... dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
... sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der ... dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 und § 70 dieses Gesetzes anzuwenden. 3. Ab dem Inkrafttreten der achten auf den ... anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 68 Absatz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative sowie § 70 Absatz 2 sind mit der Maßgabe ... § 40 Absatz 5 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften ( §§ 68 bis 72) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen ...
§ 128 SVG Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
... Sicherheitsaufgaben im Ausland dient, beträgt die Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023.120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der ...
Zitat in folgenden Normen
Personalanpassungsgesetz (PersAnpassG)
Artikel 4 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4013, 4019; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 3 PersAnpassG (vom 01.01.2025)
... der jeweils maßgebenden besonderen Altersgrenze zu zahlen gewesen wäre. (8) § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 1 als ...
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 4 SVÜV Verwendung von Soldaten im Ruhestand und ehemaligen Soldaten auf Zeit (vom 01.01.2025)
... besonderen Fachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet werden, findet § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August 1991 findet § 68 des ... ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August 1991 findet § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung, als die Summe von ... erhöhte Höchstgrenze wird ab 1. August 1991 auf die Mindestkürzungsgrenze des § 68 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes angewandt. (2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die ...
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 SKPersStruktAnpG Beurlaubung (vom 01.01.2025)
... gewährt werden, um eine Tätigkeit auszuüben, die keine Verwendung im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ist. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. (4) Zur ... gewährt werden 1. für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ist, oder 2. für eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigte oder ... für eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter in dem von § 68 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes erfassten Bereich. Auf Antrag ist die Beurlaubung zu widerrufen, wenn seine ...
§ 6 SKPersStruktAnpG Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (vom 01.01.2025)
... b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der ... des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im ... dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt ...
§ 7 SKPersStruktAnpG Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 (vom 01.01.2025)
... b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt ... nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu. 4. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im ... dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt ...
Verwendungsförderungsgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel 1 VerwFöG Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten des Geschäftsbereichs des Bundesministers der Verteidigung (vom 01.01.2025)
... (3) Auf die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Soldaten im Ruhestand findet § 68 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß als Höchstgrenze einhundertdreißig vom ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der ... des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im ... dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird." 5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt ... nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu. 4. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im ... dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird." 6. In § 8 Satz 2 werden die Wörter ...
Artikel 12 SVReformG Änderung des Personalanpassungsgesetzes
... Wörter „§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 2. In § 4 werden die Wörter „§ 12 des ...
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... 38 und 39 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „§§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 92 bis 95 ...
Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Artikel 5 LeVeHBG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. In § 68 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „von monatlich 606,67 Euro" durch die Wörter „in ...
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Artikel 5 VerfFEG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... (4) Bezieht die Soldatin oder der Soldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 68 Absatz 3 , verringert sich das Überbrückungsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. ...
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 8 MilPersGleiFoG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt." 4. In § 68 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „525" durch die Angabe „606,67" ersetzt. 5. In ...
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