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Zitierungen von § 87 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 01.01.2025)
... 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch ...
§ 39 SVG Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (vom 01.01.2025)
... 30 Tage gedauert haben. Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung nach § 87 Absatz 1 in der während der Verwendung geltenden Fassung. Als Verwendung im Sinne des Satzes ...
§ 58 SVG Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
... § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2 , den sie oder er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines ...
§ 60 SVG Bezüge bei Verschollenheit
... Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen nach ... Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen gegangen ...
§ 86 SVG Schadensausgleich in besonderen Fällen
... einer Soldatin oder einem Soldaten während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere ... Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für ... Soldat betroffen ist. (2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 wird der Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen ... Schaden erlitten hat. (5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen ...
§ 88 SVG Unfallruhegehalt
... Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz ...
§ 89 SVG Einmalige Entschädigung
... eine Soldatin oder ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 85 ...
§ 90 SVG Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
... Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 erhält eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach ...
§ 121 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
... der beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden. (2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum 31. Mai 2005 geltenden Fassung ist auf Inhaberinnen und Inhaber von ...
§ 127 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
... die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden ist, ist § 87 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. ist im Fall des § 86 bereits ein ...
Zitat in folgenden Normen
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 EinsatzWVG Begriffsbestimmung (vom 01.01.2025)
... nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben. ...
§ 2 EinsatzWVG Anwendungsbereich (vom 01.01.2025)
... Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 geltenden Vorschriften anzuwenden. (3) § 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. ...
§ 6 EinsatzWVG Wehrdienstverhältnis besonderer Art (vom 01.01.2025)
... zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen ...
Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 4a EZulV Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit (vom 01.01.2025)
... Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes . (2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die ...
§ 17d EZulV Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit (vom 01.01.2025)
... Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes . (2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die ...
§ 19 EZulV Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit (vom 01.01.2025)
... Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ...
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 94 SGB VII Mehrleistungen (vom 01.01.2025)
... besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert ...
Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 3 SG Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze (vom 01.01.2025)
... 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder 2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes . Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 76e SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (vom 01.01.2025)
... Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 40 SVReformG Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 31.12.2024)
... „§ 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 8. In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ...
Artikel 41 SVReformG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Wörter „§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 7. § 225 wird ...
Artikel 70 SVReformG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... Wörter „§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „§ 63c Absatz ... „§ 63c Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 ... „§ 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 3 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025
... Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter „nach § 87 Absatz 1" gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ... wird angefügt: „Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung nach § 87 Absatz 1 in der während der Verwendung geltenden Fassung. Als Verwendung im Sinne des Satzes 4 gilt ...
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