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§ 87 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 87 Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
§ 87 wird in 23 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
- 1.
- für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
- 2.
- die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
(2) 1Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 42, liegt ein Einsatzunfall vor. 2Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Soldatin oder der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) 1Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. 2Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn die Soldatin oder der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.
(4) 1Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. 2Die Einsatzversorgung umfasst
- 1.
- die Hinterbliebenenversorgung (§§ 58 und 59),
- 2.
- den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 86),
- 3.
- das Unfallruhegehalt (§ 88),
- 4.
- die einmalige Entschädigung (§ 89) und
- 5.
- die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 90).
(5) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 4 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.
(7) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich die Soldatin, der Soldat oder die oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder ihn eine unbillige Härte wäre.
Zitierungen von § 87 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 01.01.2025)
... 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch ...
§ 39 SVG Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (vom 01.01.2025)
... 30 Tage gedauert haben. Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung nach § 87 Absatz 1 in der während der Verwendung geltenden Fassung. Als Verwendung im Sinne des Satzes ...
§ 58 SVG Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
... § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2 , den sie oder er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines ...
§ 60 SVG Bezüge bei Verschollenheit
... Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen nach ... Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen gegangen ...
§ 86 SVG Schadensausgleich in besonderen Fällen
... einer Soldatin oder einem Soldaten während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere ... Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für ... Soldat betroffen ist. (2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 wird der Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen ... Schaden erlitten hat. (5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen ...
§ 88 SVG Unfallruhegehalt
... Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz ...
§ 89 SVG Einmalige Entschädigung
... eine Soldatin oder ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 85 ...
§ 90 SVG Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
... Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 erhält eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach ...
§ 121 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
... der beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden. (2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum 31. Mai 2005 geltenden Fassung ist auf Inhaberinnen und Inhaber von ...
§ 127 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
... die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden ist, ist § 87 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. ist im Fall des § 86 bereits ein ...
Zitat in folgenden Normen
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 EinsatzWVG Begriffsbestimmung (vom 01.01.2025)
... nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben. ...
§ 2 EinsatzWVG Anwendungsbereich (vom 01.01.2025)
... Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 geltenden Vorschriften anzuwenden. (3) § 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. ...
§ 6 EinsatzWVG Wehrdienstverhältnis besonderer Art (vom 01.01.2025)
... zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen ...
Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 4a EZulV Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit (vom 01.01.2025)
... Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes . (2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die ...
§ 17d EZulV Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit (vom 01.01.2025)
... Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes . (2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die ...
§ 19 EZulV Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit (vom 01.01.2025)
... Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ...
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 94 SGB VII Mehrleistungen (vom 01.01.2025)
... besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert ...
Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 3 SG Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze (vom 01.01.2025)
... 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder 2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes . Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 76e SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (vom 01.01.2025)
... Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 40 SVReformG Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 31.12.2024)
... „§ 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 8. In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ...
Artikel 41 SVReformG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Wörter „§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 7. § 225 wird ...
Artikel 70 SVReformG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... Wörter „§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „§ 63c Absatz ... „§ 63c Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 ... „§ 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 3 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025
... Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter „nach § 87 Absatz 1" gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ... wird angefügt: „Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung nach § 87 Absatz 1 in der während der Verwendung geltenden Fassung. Als Verwendung im Sinne des Satzes 4 gilt ...
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