Synopse aller Änderungen des SVG am 01.04.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2025 durch Artikel 9 des BwESuÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVG.

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SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Einleitende Vorschriften
    § 1 Persönlicher Geltungsbereich
    § 2 Regelung auf Grund Gesetzes
    § 3 Wehrdienstzeit
Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
    Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 4 Zweck und Arten
          § 5 Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
          § 6 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
          § 7 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
          § 8 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung
       Unterabschnitt 2 Eingliederung in das spätere Berufsleben
          § 9 Eingliederungsmaßnahmen
          § 10 Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
          § 11 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen
          § 12 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen
          § 13 Eingliederungsschein und Zulassungsschein
          § 14 Stellenvorbehalt
          § 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
       Unterabschnitt 3 Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
          § 16 Übergangsgebührnisse
          § 17 Ausgleichsbezüge
          § 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen
          § 19 Übergangsbeihilfe
       Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
          § 20 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
          § 21 Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
          § 22 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
          § 23 Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
          § 24 Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
          § 25 Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
    Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
       Unterabschnitt 1 Arten der Dienstzeitversorgung
          § 26 Arten der Dienstzeitversorgung
       Unterabschnitt 2 Ruhegehalt
          § 27 Entstehen des Anspruchs
          § 28 Berechnung des Ruhegehalts
          § 29 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
          § 30 Zweijahresfrist
          § 31 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
          § 32 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
          § 33 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
          § 34 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
          § 35 Ausbildungszeiten
          § 36 Sonstige Zeiten
          § 37 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
          § 38 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
          § 39 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
          § 40 Höhe des Ruhegehalts
          § 41 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
       Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt
          § 42 Unfallruhegehalt
       Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung
          § 43 Allgemeines
          § 44 Ausschluss
          § 45 Höhe der Kapitalabfindung
          § 46 Sicherung bei Grundstückskauf
          § 47 Rückzahlung
          § 48 Höhe der Rückzahlung
          § 49 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts
          § 50 Kosten der Beurkundung
       Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag
          § 51 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
       Unterabschnitt 6 Übergangsgeld
          § 52 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
       Unterabschnitt 7 Ausgleich bei Altersgrenzen
          § 53 Ausgleich bei Altersgrenzen
       Unterabschnitt 8 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
          § 54 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
          § 55 Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben
    Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten
       § 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
       § 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
       § 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
       § 59 Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
       § 60 Bezüge bei Verschollenheit
       § 61 Hinterbliebene von Soldatinnen
    Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
       § 62 Anwendungsbereich
       § 63 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
       § 64 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
       § 65 Pfändung, Abtretung und Verpfändung
       § 66 Rückforderung
       § 67 Aufrechnung und Zurückbehaltung
       § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
       § 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
       § 70 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst
       § 71 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
       § 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
       § 73 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
       § 74 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
       § 75 Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
       § 76 Abzug für Pflegeleistungen
       § 76a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
       § 77 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
       § 78 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
       § 79 Entziehung der Versorgung
       § 80 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
       § 81 Anzeigepflicht
       § 82 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
    Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen
       § 83 Umzugskostenvergütung
       § 84 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldatinnen und Soldaten
       § 85 Einmalige Entschädigung
       § 85a Kompensationszahlung für bestimmte Statusgruppen
       § 86 Schadensausgleich in besonderen Fällen
    Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
       § 87 Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
       § 88 Unfallruhegehalt
       § 89 Einmalige Entschädigung
       § 90 Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
       § 91 Anrechnung von Geldleistungen
    Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
       § 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
       § 93 Krankheits- und Gewahrsamszeiten
       § 94 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
       § 95 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler
    Abschnitt 8 Besondere Leistungen
       § 96 Kindererziehungszuschlag
       § 97 Kindererziehungsergänzungszuschlag
       § 98 Kinderzuschlag zum Witwengeld
       § 99 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
       § 100 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Teil 3 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
    § 101 Arbeitslosenbeihilfe
    § 101a Überbrückungsgeld
Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg
    § 102 Dienstzeitversorgung
    § 103 Arbeitslosenbeihilfe
Teil 5 Schlussvorschriften
    § 104 Dienstbezüge
    § 105 Anpassung der Versorgungsbezüge
    § 106 Anrechnung von Geldleistungen
    § 107 Bußgeldvorschrift
    § 108 Erlass von Verwaltungsvorschriften
    § 109 Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
    § 110 Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
    § 111 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
    § 112 Benennung eines Kontos
    § 113 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
    § 114 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
    § 115 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
    § 116 Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
    § 117 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
    § 118 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten
    § 119 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
    § 120 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
    § 121 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
    § 122 Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
    § 123 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
    § 124 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
    § 125 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
    § 126 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
    § 127 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
    § 128 Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
    § 129 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
    § 130 Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
    § 131 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
    § 132 Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer
    § 133 Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
    § 134 Übergangsregelung zur Anerkennung einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 135 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
    Anlage Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrags

§ 42 Unfallruhegehalt


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(1) 1 Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2 In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffizierinnen, Stabsoffiziere, Offizierinnen des Sanitätsdienstes und Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. 3 Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.



(1) 1 Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit erlittenen Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2 In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffizierinnen, Stabsoffiziere, Offizierinnen des Sanitätsdienstes und Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. 3 Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.

(2) 1 Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. 2 Zum Dienst gehören auch

1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,

2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,

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3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Berufssoldatin oder der Berufssoldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Berufssoldatin oder der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(3) 1 Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. 2 Hat die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. 3 Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat



3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Soldatin oder der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Soldatin oder der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(3) 1 Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. 2 Hat die Soldatin oder der Soldat wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. 3 Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Soldatin oder der Soldat

1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,

a) um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer oder seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit ihres oder seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder

b) weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder

2. in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.

4 Ein Unfall, den die Verletzte oder der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. 5 Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Verletzte oder der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Erkrankt eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der wegen der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass die Berufssoldatin oder der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. 2 Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Berufssoldatin oder der Berufssoldat am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. 3 Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. 4 Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(5) 1 Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat außerhalb ihres oder seines Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf ihr oder sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Berufssoldatin oder Berufssoldat angegriffen wird. 2 Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(6) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden.



(4) 1 Erkrankt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der wegen der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass die Soldatin oder der Soldat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. 2 Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Soldatin oder der Soldat am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. 3 Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. 4 Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(5) 1 Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den eine Soldatin oder ein Soldat außerhalb ihres oder seines Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf ihr oder sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Soldatin oder Soldat angegriffen wird. 2 Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den eine Soldatin oder ein Soldat im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(6) Einer Soldatin oder einem Soldaten, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden.

§ 88 Unfallruhegehalt


vorherige Änderung nächste Änderung

Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn sie oder er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.



Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der als Berufssoldatin oder als Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erlitten hat, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn sie oder er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

§ 90 Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen


(1) 1 Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 erhält eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 88 hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz sowie den Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz eine Ausgleichszahlung, wenn sie oder er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. 2 Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Ausgleichszahlung beträgt 30.000 Euro. 2 Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 6.000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldatin oder Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. 3 Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. 4 Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. 5 Der Abzug entfällt für die Zeit

1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.

6 Bei
der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.



(2) 1 Die Ausgleichszahlung beträgt 50.000 Euro. 2 Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 7.500 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldatin oder Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. 3 Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. 4 Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 Euro abgezogen. 5 Der Abzug entfällt für die Zeit

1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder Interessen dient,

2. einer Elternzeit,

3. einer
Freistellung wegen Kindererziehungszeiten bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und

4.
der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.

(3) 1 Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird. 2 Ist die oder der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat sie oder er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung der hinterbliebenen Ehegattin oder dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.

(4) 1 Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. 2 Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

(5) 1 Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. 2 Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 58 besteht.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 135 (neu)




§ 135 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für am 1. April 2025 vorhandene Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die nicht bereits ein Unfallruhegehalt oder ein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten, gelten die §§ 42 und 88. 2 Hat die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand eine Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 90 oder eine Kompensationszahlung nach § 85a erhalten, so wird das erhöhte Unfallruhegehalt monatlich um 250 Euro gekürzt, bis der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung erreicht ist. 3 Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem erhöhten Unfallruhegehalt und dem zuletzt bezogenen Ruhegehalt weniger als 250 Euro im Monat, wird das erhöhte Unfallruhegehalt nur bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags gekürzt. 4 Der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung ist zuvor um 250 Euro für jeden Monat, der zwischen der Auszahlung der Ausgleichs- oder Kompensationszahlung und dem Beginn der Gewährung des erhöhten Unfallruhegehaltes liegt, zu mindern.

(2) 1 Die Leistungen werden ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem ein schriftlicher oder elektronischer Antrag von der Soldatin im Ruhestand oder dem Soldaten im Ruhestand bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle gestellt wurde. 2 Eine Nachzahlung für davorliegende Zeiträume erfolgt nicht.

(3) 1 Auf am 1. April 2025 vorhandene Hinterbliebene, die bisher keine Unfall-Hinterbliebenenversorgung erhalten, ist § 59 anzuwenden, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat die Voraussetzungen des § 42 oder § 88 erfüllt hätte. 2 Absatz 2 gilt entsprechend.




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