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§ 88 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 88 Unfallruhegehalt



Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der als Berufssoldatin oder als Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erlitten hat, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn sie oder er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.



 
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Frühere Fassungen von § 88 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2025Artikel 9 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 88 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87 SVG Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung (vom 01.01.2025)
... den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 86), 3. das Unfallruhegehalt ( § 88 ), 4. die einmalige Entschädigung (§ 89) und 5. die ...
§ 90 SVG Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (vom 01.04.2025)
... erhält eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 88 hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz sowie den Entschädigungsleistungen ...
§ 127 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
... worden, wird insoweit kein weiterer Schadensausgleich vorgenommen; 2. ist im Fall des § 88 bereits ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewenden; ...
§ 135 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (vom 01.04.2025)
... Unfallruhegehalt oder ein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten, gelten die §§ 42 und 88 . Hat die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand eine Ausgleichszahlung nach ... anzuwenden, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat die Voraussetzungen des § 42 oder § 88 erfüllt hätte. Absatz 2 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach den §§ 42 und 88 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. d) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 39 und 40 des ...

Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 9 BwESuÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... aus einem Einsatzgebiet erlitten wurde." 11. In § 88 werden die Wörter „Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der einen ... Unfallruhegehalt oder ein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten, gelten die §§ 42 und 88 . Hat die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand eine Ausgleichszahlung nach § 63f ... anzuwenden, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat die Voraussetzungen des § 42 oder § 88 erfüllt hätte. Absatz 2 gilt entsprechend."  ...