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Artikel 38 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 38 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 38 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SGB V offen

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „zu dem Personenkreis des § 151 des Vierzehnten Buches" durch die Wörter „zum Personenkreis nach § 151 des Vierzehnten Buches oder zum Personenkreis nach § 81 Absatz 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes," ersetzt.

2.
In § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 3a werden jeweils nach dem Wort „Entschädigung," die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.

3.
§ 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „oder der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „, der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung" ersetzt.

b)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehört auch nicht der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz."

4.
§ 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Entschädigungszahlungen, die Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches erhalten, Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch sowie der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz."

b)
In Satz 5 Nummer 2 werden die Wörter „oder der Sozialen Entschädigung getragen werden" durch die Wörter „, der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung getragen werden," ersetzt.

5.
In § 192 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Entschädigung," die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung" eingefügt.

6.
§ 229 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
unfallbedingte Leistungen, Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch und der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und die Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes,".

7.
§ 235 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „oder das Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder das Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „, des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung oder des Krankengeldes der Soldatenentschädigung" ersetzt.

8.
In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „und Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung und Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.

9.
In § 251 Absatz 1 werden die Wörter „oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung" ersetzt.

10.
In § 294a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches ist" durch die Wörter „einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist," ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 38 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 38 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVReformG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 89 SVReformG Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... 1 und 6 wird aufgehoben. 4. Artikel 30 Nummer 1 und 10 wird aufgehoben. 5. Artikel 38 Nummer 7 wird aufgehoben. 6. Artikel 43 Nummer 1 bis 3 und 5 wird aufgehoben. 7. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 7a TAMGEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Zudem haben sie unter ...