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Änderung Artikel 69 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 24.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 69 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2024 geltenden Fassung
Artikel 69 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 69 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 68 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69n folgende Angabe eingefügt:

'§ 69o Übergangsregelung zu § 35'.


(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt

1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent 400 Euro,

2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent 800 Euro,

3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent 1.200 Euro,

4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent 1.600 Euro,

5. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 2.000 Euro.

Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

3. In § 38 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe '25' durch die Angabe '30' ersetzt.

4. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe '25' durch die Angabe '30' ersetzt.

5. In § 43a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter '§ 63b des Soldatenversorgungsgesetzes' durch die Wörter '§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes' ersetzt.

6. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

'3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt,'.

vorherige Änderung

7. Nach § 69n wird folgender § 69o eingefügt:

'§ 69o Übergangsregelung zu § 35

Personen, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten, wird diese Leistung weitergewährt, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine höhere Leistung nach § 35 tritt anstelle der Leistung nach Satz 1.'




7. (aufgehoben)

8. (aufgehoben)



(heute geltende Fassung)