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Änderung § 1 IRegBV vom 20.12.2023
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§ 1 IRegBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2023 geltenden Fassung | § 1 IRegBV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 370 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Brustimplantate | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für Brustimplantate haben die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen ihre Pflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Januar 2024 zu erfüllen. 2 Bis zum 31. Dezember 2023 finden die §§ 16, 17 Absatz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implantateregistergesetzes sowie die §§ 15 bis 17 und 22 für freiwillig teilnehmende verantwortliche Gesundheitseinrichtungen Anwendung, soweit bei ihnen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Meldungen nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Implantateregistergesetzes vorliegen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Brustimplantate haben die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen ihre Pflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Juli 2024 zu erfüllen. 2 Bis zum 30. Juni 2024 finden die §§ 16, 17 Absatz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implantateregistergesetzes sowie die §§ 15 bis 17 und 22 für freiwillig teilnehmende verantwortliche Gesundheitseinrichtungen Anwendung, soweit bei ihnen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Meldungen nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Implantateregistergesetzes vorliegen. |
(2) Für Brustimplantate haben die Produktverantwortlichen ihre Pflichten nach § 15 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Juli 2023 zu erfüllen. (3) Nicht als Brustimplantate erfasst werden azelluläre dermale Matrices und chirurgische Netze. |
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