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Änderung § 1 Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 24.07.2024
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund | |
(Text alte Fassung) Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereit zu stellen. | (Text neue Fassung) Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereitzustellen. |
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