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Synopse aller Änderungen der Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes am 24.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juli 2024 durch Artikel 7 des OZGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der OZGPortalV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes
(Text neue Fassung)

Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes

§ 1 Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund


vorherige Änderung

Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereit zu stellen.



Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereitzustellen.