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Änderung § 99c MTAPrV vom 16.12.2023

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§ 99c MTAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 99c MTAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 99c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 99c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag


vorherige Änderung

 


Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.