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Änderung § 13 CoronaEinreiseV vom 07.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.01.2023 geltenden Fassung
§ 13 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,

3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,

4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,

5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

7. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine digitale Einreiseanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt und eine Ersatzmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,



6. (aufgehoben)

7. (aufgehoben)

8. entgegen § 8 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird,

vorherige Änderung

9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz, eine Bestätigung, eine Ersatzmitteilung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert,

10. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt,

11. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz eine Person befördert oder



9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert,

10. entgegen § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt,

11. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Person befördert oder

12. entgegen § 11 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.