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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.04.2023 aufgehoben
Abschnitt 1 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, im Rahmen der Einreise von Personen in die Bundesrepublik Deutschland Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und insbesondere mit besorgniserregenden Virusvarianten des Coronavirus SARS-CoV-2 frühzeitig zu verhindern, um seine Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieser Verordnung ist:
---
- 1.
- Einreise
Überschreitung der Grenze der Bundesrepublik Deutschland auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg aus dem Ausland; erfolgt die Einreise durch einen Beförderer, die geplante erste Ankunft mit Ausstiegsmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland, - 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- (aufgehoben)
- 3a.
- Virusvariantengebiet **)
- a)
- ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht oder nicht mehr verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften im Sinne des Buchstaben b aufzutreten droht aufgrund
- aa)
- einer dort festgestellten oder anzunehmenden und im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland höheren Ausbreitungsgeschwindigkeit (Dynamik der Infektion) oder Inzidenz in Verbindung mit
- bb)
- nicht ausreichend vorhandenen oder verlässlichen Sequenzdaten zum Variantenvorkommen und epidemiologischer Daten, welche Rückschlüsse auf die Krankheitsschwere zulassen, insbesondere Daten zu Hospitalisierungen, Aufnahmen auf Intensivstationen sowie Todeszahlen von Infizierten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, es sei denn, es liegen sonstige Berichte vor, welche hinreichend verlässliche Rückschlüsse darauf zulassen, dass die zirkulierenden Varianten keine besorgniserregenden Eigenschaften im Sinne des Buchstaben b aufweisen, oder
- b)
- ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine bestimmte, in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht oder nicht mehr verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften auftritt, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass
- aa)
- bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen oder
- bb)
- sie andere ähnlich schwerwiegende besorgniserregende Eigenschaften aufweist, insbesondere, weil sie schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität verursacht,
- 4.
- eine asymptomatische Person
eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, - 5.
- getestete Person
eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf ihre Person ausgestellten Testnachweises ist, - 6.
- Testnachweis
- a)
- ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder
- b)
- sofern die Testung im Ausland erfolgt ist, ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung
- aa)
- von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht worden ist und
- bb)
- durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und
- aaa)
- zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik maximal 48 Stunden zurückliegt oder,
- bbb)
- sofern eine Einreise mittels Beförderer stattfindet und die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegt.
- 7.
- genesene Person
eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist, - 8.
- (aufgehoben)
- 9.
- geimpfte Person
eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises nach Nummer 10 ist, - 10.
- Impfnachweis
- a)
- ein Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 22a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes ein vollständiger Impfschutz auch dann vorliegt, wenn insgesamt nur zwei Einzelimpfungen erfolgt sind, ohne dass die in § 22a Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Voraussetzungen gegeben sind, oder
- b)
- sofern die Impfung im Ausland erfolgt ist, ein Nachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, dass die Person, auf die der Nachweis ausgestellt ist,
- aa)
- zwei Einzelimpfungen mit einem der folgenden Impfstoffe erhalten hat und seit dem Erhalt der letzten Einzelimpfung nicht mehr als 270 Tage vergangen sind:
- aaa)
- COVAXIN®, Covid-19 vaccine (Whole Virion Inactivated Corona Virus vaccine) von Bharat Biotech International Ltd.,
- bbb)
- Covilo/BBIBP-CorV, Inactivated COVID-19 Vaccine (Vero Cell) von Beijing Institute of Biological Products Co., Ltd. (BIBP) / Sinopharm Group Co. Ltd.,
- ccc)
- CONVIDECIA, COVID-19 vaccine (Ad5.CoV2-S [Recombinant]) von CanSino Biologics Inc. oder
- ddd)
- CoronaVac, COVID-19 Vaccine (Vero Cell), Inactivated von Sinovac Life Sciences Co. Ltd. oder
- bb)
- zwei Einzelimpfungen mit einem der folgenden Impfstoffe erhalten hat *) sowie ab 270 Tage nach Erhalt der letzten Einzelimpfung eine zusätzliche Impfung mit einem der folgenden Impfstoffe oder mit einem Impfstoff nachweisen kann *), der von der Europäischen Union zugelassen ist oder im Ausland zugelassen ist und von seiner Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff ist; die Regelungen zur Anerkennung einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als Ersatz für eine Einzelimpfung nach § 22a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten entsprechend:
- aaa)
- COVAXIN®, Covid-19 vaccine (Whole Virion Inactivated Corona Virus vaccine) von Bharat Biotech International Ltd.,
- bbb)
- Covilo/BBIBP-CorV, Inactivated COVID-19 Vaccine (Vero Cell) von Beijing Institute of Biological Products Co., Ltd. (BIBP) / Sinopharm Group Co. Ltd.,
- ccc)
- CONVIDECIA, COVID-19 vaccine (Ad5.CoV2-S [Recombinant]) von CanSino Biologics Inc. oder
- ddd)
- CoronaVac, COVID-19 Vaccine (Vero Cell), Inactivated von Sinovac Life Sciences Co. Ltd.,
- 11.
- Grenzpendler
- a)
- eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in das Ausland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder
- b)
- diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person nach Buchstabe a zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt,
- 12.
- Grenzgänger
- a)
- eine Person, die im Ausland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder
- b)
- diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person nach Buchstabe a zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt,
- 13.
- Transportpersonal
Personen, die einreisen, um beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg zu transportieren, - 14.
- Beförderer
ein Unternehmen, das Personen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördert, - 15.
- Zwischenaufenthalt
Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast oder für Tankvorgänge überschreiten; Umsteigezeiten an einem Flughafen gelten nicht als Zwischenaufenthalt, - 16.
- Schengen-Staat
Staat, in dem neben der Bundesrepublik Deutschland der Schengen-Besitzstand vollständig angewandt wird:
Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn, - 17.
- Angehörige ausländischer Streitkräfte
Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren.
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- Anm.
- d. Red.:
- *)
- Welches "erhalten hat" durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe V. v. 28. September 2022 (BAnz AT 29.09.2022 V2) ersetzt werden sollte, ist unklar. Hier wurde nur das zweite Vorkommen durch "nachweisen kann" ersetzt.
- **)
- Die Änderung in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b V. v. 6. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 4) wurde sinngemäß konsolidiert. Es wurden nur die Erläuterungen zu Nummer 3a neu gefasst.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung V. v. 6. Januar 2023 BGBl. I Nr. 4 m.W.v. 7. Januar 2023
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