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Änderung § 1 GaFinHG vom 31.12.2021
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§ 1 GaFinHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2021 geltenden Fassung | § 1 GaFinHG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Förderziel und Fördervolumen | |
(1) Der Bund gewährt den Ländern aus dem Sondervermögen 'Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter' Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder. (2) Der Bund stellt in den Jahren 2020 und 2021 je 1 Milliarde Euro Finanzhilfen als Basismittel zur Verfügung. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Millionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder zur Verfügung. 2 Die Bonusmittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember 2021 verbleibenden Restbetrag aus den 'Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder'. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Millionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder zur Verfügung. 2 Die Basismittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember 2022 verbleibenden Restbetrag aus den 'Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder'. |
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