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§ 1 - Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)
Artikel 3 G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602, 4603 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Geltung ab 12.10.2021; FNA: 860-8-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 12.10.2021; FNA: 860-8-5 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Förderziel und Fördervolumen
(1) Der Bund gewährt den Ländern aus dem Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder.
(2) Der Bund stellt in den Jahren 2020 und 2021 je 1 Milliarde Euro Finanzhilfen als Basismittel zur Verfügung.
(3) 1Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Millionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder zur Verfügung. 2Die Basismittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember 2022 verbleibenden Restbetrag aus den „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder".
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes G. v. 20. Dezember 2021 BGBl. I S. 5248 m.W.v. 31. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 1 GaFinHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes vom 20.12.2021 BGBl. I S. 5248 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 GaFinHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GaFinHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GaFinHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GaFinHG Verteilung (vom 31.12.2021)
... Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner ... (2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden ... Fassung auf die Länder verteilt. (3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3 , der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden ist, wird umverteilt und ...
§ 9 GaFinHG Rückzahlung von Bundesmitteln (vom 31.12.2021)
... Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Artikel 2 GaFGuaÄndG Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
... vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Bonusmittel" wird durch das Wort ... § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Verteilung (1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner ... (2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden ... 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt. (3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3 , der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden ist, wird umverteilt und ... bewilligt werden." 3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „ § 1 Absatz 1" das Komma und die Angabe „§ 5 Absatz 2" ...
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