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Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Ganztagsfinanzhilfegesetz - GaFinHG)
Artikel 3 G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602, 4603 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Geltung ab 12.10.2021; FNA: 860-8-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 12.10.2021; FNA: 860-8-5 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Förderziel und Fördervolumen
(1) Der Bund gewährt den Ländern aus dem Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder.
(2) Der Bund stellt in den Jahren 2020 und 2021 je 1 Milliarde Euro Finanzhilfen als Basismittel zur Verfügung.
(3) 1Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Millionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder zur Verfügung. 2Die Basismittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember 2022 verbleibenden Restbetrag aus den „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder".
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes G. v. 20. Dezember 2021 BGBl. I S. 5248 m.W.v. 31. Dezember 2021
§ 2 Förderzeitraum
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden. 2Maßnahmen sind auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. 3Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2028 abzurechnen.
§ 3 Förderbereiche
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Finanzhilfen des Bundes werden trägerneutral gewährt für zusätzliche investive Maßnahmen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. 2Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung, die Ausstattung sowie die Sanierung der kommunalen Bildungsinfrastruktur, die der Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter dienen, soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden, um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermöglichen. 3Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. 4Nicht förderfähig sind diesbezüglich Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz und nicht dem Ziel des Gesetzes dienen. 5Gefördert werden auch besondere, mit diesen Investitionen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben.
§ 4 Förderquote
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Bund beteiligt sich gemäß § 4 Absatz 1 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865) mit einem Betrag von maximal 3,5 Milliarden Euro mit einer Förderquote von höchstens 70 Prozent, die Länder beteiligen sich mit mindestens 30 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der nach § 3 förderfähigen Ausgaben eines Landes im Sinne von Artikel 104c des Grundgesetzes. 2Die Eigenmittel freier Träger können auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden, soweit der verbleibende Anteil des Landes am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils mindestens 10 Prozent beträgt.
§ 5 Verteilung
(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Land | Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 | Tranchen in € |
Baden-Württemberg | 13,04061 | 358.616.775 |
Bayern | 15,56072 | 427.919.800 |
Berlin | 5,18995 | 142.723.625 |
Brandenburg | 3,02987 | 83.321.425 |
Bremen | 0,95379 | 26.229.225 |
Hamburg | 2,60343 | 71.594.325 |
Hessen | 7,43709 | 204.519.975 |
Mecklenburg-Vorpommern | 1,98045 | 54.462.375 |
Niedersachsen | 9,39533 | 258.371.575 |
Nordrhein-Westfalen | 21,07592 | 579.587.800 |
Rheinland-Pfalz | 4,81848 | 132.508.200 |
Saarland | 1,19827 | 32.952.425 |
Sachsen | 4,98208 | 137.007.200 |
Sachsen-Anhalt | 2,69612 | 74.143.300 |
Schleswig-Holstein | 3,40578 | 93.658.950 |
Thüringen | 2,63211 | 72.383.025 |
(2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.
(3) 1Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. 2Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65.000 Euro statt. 3Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. 4Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes G. v. 20. Dezember 2021 BGBl. I S. 5248 m.W.v. 31. Dezember 2021
§ 6 Bewirtschaftung und Geschäftsstelle
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haushaltsrecht der Länder zur Verfügung. 2Den Ländern obliegt die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen des Bundes. 3Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. 4Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter. 5Die Letztempfänger sind verpflichtet, angemessen auf die Bundesförderung hinzuweisen.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung richten eine gemeinsame, paritätisch besetzte Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes ein.
§ 7 Verbot der Doppelförderung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für Maßnahmen können nicht gleichzeitig Finanzhilfen des Bundes nach diesem Gesetz gewährt werden, wenn diese
- 1.
- bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund gefördert werden oder
- 2.
- mit anderen Förderprogrammen des Bundes gefördert werden.
(2) 1Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch Mittel der Europäischen Union ersetzt werden. 2Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von Programmen genutzt werden, die durch Mittel der Europäischen Union gefördert werden.
§ 8 Überprüfung der Bundesmittelverwendung
1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung überprüfen für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel. 2Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruchnahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen.
§ 9 Rückzahlung von Bundesmitteln
(1) 1Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen. 2Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.
(2) 1Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen. 2Der Zins ist an den Bund abzuführen. 3Werden Bundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen an. 4Der Zinssatz entspricht dem zum Zeitpunkt des Bundesmittelabrufs gültigen Zinssatz. 5Der Zinssatz bestimmt sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben. 6Der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes G. v. 20. Dezember 2021 BGBl. I S. 5248 m.W.v. 31. Dezember 2021
§ 10 Verwaltungsvereinbarung
(1) 1Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. 2Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über
- 1.
- die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche,
- 2.
- die Aufnahme einer Mindestfördersumme,
- 3.
- die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen mit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen,
- 4.
- das Antragsverfahren bei den Ländern,
- 5.
- ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium,
- 6.
- die Rückzahlung von Bundesmitteln,
- 7.
- die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur Überprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung des Ausbaustands sowie
- 8.
- die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes.
(2) Die Finanzhilfen des Bundes können frühestens ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung in Anspruch genommen werden.
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