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§ 9 - Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)
Artikel 3 G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602, 4603 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Geltung ab 12.10.2021; FNA: 860-8-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 12.10.2021; FNA: 860-8-5 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Rückzahlung von Bundesmitteln
(1) 1Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen. 2Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.
(2) 1Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen. 2Der Zins ist an den Bund abzuführen. 3Werden Bundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen an. 4Der Zinssatz entspricht dem zum Zeitpunkt des Bundesmittelabrufs gültigen Zinssatz. 5Der Zinssatz bestimmt sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben. 6Der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes G. v. 20. Dezember 2021 BGBl. I S. 5248 m.W.v. 31. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 9 GaFinHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes vom 20.12.2021 BGBl. I S. 5248 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 GaFinHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GaFinHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GaFinHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Artikel 2 GaFGuaÄndG Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
... müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden." 3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 1" das Komma und die Angabe „§ 5 ...
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