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§ 5 - Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)
Artikel 3 G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602, 4603 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Geltung ab 12.10.2021; FNA: 860-8-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 12.10.2021; FNA: 860-8-5 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Verteilung
(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Land | Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 | Tranchen in € |
Baden-Württemberg | 13,04061 | 358.616.775 |
Bayern | 15,56072 | 427.919.800 |
Berlin | 5,18995 | 142.723.625 |
Brandenburg | 3,02987 | 83.321.425 |
Bremen | 0,95379 | 26.229.225 |
Hamburg | 2,60343 | 71.594.325 |
Hessen | 7,43709 | 204.519.975 |
Mecklenburg-Vorpommern | 1,98045 | 54.462.375 |
Niedersachsen | 9,39533 | 258.371.575 |
Nordrhein-Westfalen | 21,07592 | 579.587.800 |
Rheinland-Pfalz | 4,81848 | 132.508.200 |
Saarland | 1,19827 | 32.952.425 |
Sachsen | 4,98208 | 137.007.200 |
Sachsen-Anhalt | 2,69612 | 74.143.300 |
Schleswig-Holstein | 3,40578 | 93.658.950 |
Thüringen | 2,63211 | 72.383.025 |
(2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.
(3) 1Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. 2Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65.000 Euro statt. 3Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. 4Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes G. v. 20. Dezember 2021 BGBl. I S. 5248 m.W.v. 31. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 5 GaFinHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 31.12.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes vom 20.12.2021 BGBl. I S. 5248 |
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Zitierungen von § 5 GaFinHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GaFinHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GaFinHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Artikel 2 GaFGuaÄndG Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
... Dezember 2021" wird durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Verteilung (1) Der in § 1 ... Dezember 2022" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Verteilung (1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 ... 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 1" das Komma und die Angabe „ § 5 Absatz 2" ...
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