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§ 5 - Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)

Artikel 3 G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602, 4603 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Geltung ab 12.10.2021; FNA: 860-8-5 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Verteilung



(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

LandKönigsteiner Schlüssel
für das Jahr 2019
Tranchen in €
Baden-Württemberg13,04061358.616.775
Bayern15,56072427.919.800
Berlin5,18995142.723.625
Brandenburg3,0298783.321.425
Bremen0,9537926.229.225
Hamburg2,6034371.594.325
Hessen7,43709204.519.975
Mecklenburg-Vorpommern1,9804554.462.375
Niedersachsen9,39533258.371.575
Nordrhein-Westfalen21,07592579.587.800
Rheinland-Pfalz4,81848132.508.200
Saarland1,1982732.952.425
Sachsen4,98208137.007.200
Sachsen-Anhalt 2,6961274.143.300
Schleswig-Holstein3,4057893.658.950
Thüringen2,6321172.383.025


(2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.

(3) 1Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. 2Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65.000 Euro statt. 3Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. 4Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.





 

Frühere Fassungen von § 5 GaFinHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
vom 20.12.2021 BGBl. I S. 5248

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 GaFinHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GaFinHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GaFinHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Artikel 2 GaFGuaÄndG Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
... Dezember 2021" wird durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Verteilung (1) Der in § 1 ... Dezember 2022" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Verteilung (1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 ... 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 1" das Komma und die Angabe „ § 5 Absatz 2" ...