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§ 2 - Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)

Artikel 3 G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602, 4603 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Geltung ab 12.10.2021; FNA: 860-8-5 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Förderzeitraum



1Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden. 2Maßnahmen sind auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. 3Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2028 abzurechnen.

 
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Zitierungen von § 2 GaFinHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GaFinHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GaFinHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GaFinHG Rückzahlung von Bundesmitteln (vom 31.12.2021)
... Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1 und der §§ 2 , 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund ...