Änderung § 1 GaFinHG vom 31.12.2021

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§ 1 GaFinHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2021 geltenden Fassung
§ 1 GaFinHG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Förderziel und Fördervolumen


(1) Der Bund gewährt den Ländern aus dem Sondervermögen 'Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter' Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder.

(2) Der Bund stellt in den Jahren 2020 und 2021 je 1 Milliarde Euro Finanzhilfen als Basismittel zur Verfügung.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Millionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder zur Verfügung. 2 Die Bonusmittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember 2021 verbleibenden Restbetrag aus den 'Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder'.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Millionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder zur Verfügung. 2 Die Basismittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember 2022 verbleibenden Restbetrag aus den 'Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder'.

 



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