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Änderung § 5 GaFinHG vom 31.12.2021
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§ 5 GaFinHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2021 geltenden Fassung | § 5 GaFinHG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Verteilung | |
(Text alte Fassung) (1) Der in § 1 Absatz 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: | (Text neue Fassung) (1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: |
Land | Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 | Tranchen in € | |
Baden-Württemberg | 13,04061 | 260.812.200 Bayern | 15,56072 | 311.214.400 Berlin | 5,18995 | 103.799.000 Brandenburg | 3,02987 | 60.597.400 Bremen | 0,95379 | 19.075.800 Hamburg | 2,60343 | 52.068.600 Hessen | 7,43709 | 148.741.800 Mecklenburg-Vorpommern | 1,98045 | 39.609.000 Niedersachsen | 9,39533 | 187.906.600 Nordrhein-Westfalen | 21,07592 | 421.518.400 Rheinland-Pfalz | 4,81848 | 96.369.600 Saarland | 1,19827 | 23.965.400 Sachsen | 4,98208 | 99.641.600 Sachsen-Anhalt | 2,69612 | 53.922.400 Schleswig-Holstein | 3,40578 | 68.115.600 Thüringen | 2,63211 | 52.642.200 (2) 1 Die Bonusmittel nach § 1 Absatz 3 können ab dem Jahr 2023 von den Ländern in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 2022 Basismittel nach § 1 Absatz 2 abgerufen haben. 2 Diese Länder können maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. 3 Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat. 4 Bonusmittel, auf die keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2023 an den Bundeshaushalt abzuführen. (3) 1 Basismittel, die nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden sind, werden umverteilt und fließen im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Basismittel vollständig bewilligt haben. 2 Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65.000 Euro statt. 3 Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Basismittel an den Bundeshaushalt abgeführt. 4 Basismittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden. | Baden-Württemberg | 13,04061 | 358.616.775 Bayern | 15,56072 | 427.919.800 Berlin | 5,18995 | 142.723.625 Brandenburg | 3,02987 | 83.321.425 Bremen | 0,95379 | 26.229.225 Hamburg | 2,60343 | 71.594.325 Hessen | 7,43709 | 204.519.975 Mecklenburg-Vorpommern | 1,98045 | 54.462.375 Niedersachsen | 9,39533 | 258.371.575 Nordrhein-Westfalen | 21,07592 | 579.587.800 Rheinland-Pfalz | 4,81848 | 132.508.200 Saarland | 1,19827 | 32.952.425 Sachsen | 4,98208 | 137.007.200 Sachsen-Anhalt | 2,69612 | 74.143.300 Schleswig-Holstein | 3,40578 | 93.658.950 Thüringen | 2,63211 | 72.383.025 (2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt. (3) 1 Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. 2 Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65.000 Euro statt. 3 Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. 4 Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden. |
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