Tools:
Update via:
Änderung § 9 GaFinHG vom 31.12.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 GaFGuaÄndG am 31. Dezember 2021 und Änderungshistorie des GaFinHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 GaFinHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2021 geltenden Fassung | § 9 GaFinHG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Rückzahlung von Bundesmitteln | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1, § 5 Absatz 2 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen. 2 Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen. 2 Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen. |
(2) 1 Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen. 2 Der Zins ist an den Bund abzuführen. 3 Werden Bundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen an. 4 Der Zinssatz entspricht dem zum Zeitpunkt des Bundesmittelabrufs gültigen Zinssatz. 5 Der Zinssatz bestimmt sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben. 6 Der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15030/al162818-0.htm