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Änderung § 28 AgrarOLkV vom 15.03.2023
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§ 28 AgrarOLkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.03.2023 geltenden Fassung | § 28 AgrarOLkV n.F. (neue Fassung) in der am 15.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Mitteilungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch verarbeitungsfähiger Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben mit: 1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisationen, 2. die Anerkennungen, 3. die Versagungen der Anerkennung, 4. den Wegfall der Anerkennung, 5. das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des Ruhens sowie 6. für anerkannte Erzeugerorganisationen jeweils die Liste nach § 9 Absatz 5. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Mitteilung eine Zusammenfassung der maßgebenden Gründe beizufügen. (2) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils 1. aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes genannten Organisationsformen sowie 2. als Gesamtzahl. (3) 1 Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, teilen die zuständigen Stellen solche Angaben der Bundesanstalt mit. 2 Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mitzuteilen: 1. bis zum 1. März eines jeden Jahres die Angaben, die in Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, 2. bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres die Angaben, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 genannt sind. 2 Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellen. 3 Sofern die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellt, haben die zuständigen Stellen diese zu verwenden. (2) 1 Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle alle Informationen, die für die Erfüllung von Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erforderlich sind, mindestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen in Absatz 1 genannten Fristen mitzuteilen. 2 Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellen. 3 Sofern die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, hat die anerkannte Agrarorganisation diese zu verwenden. (3) 1 Soweit nach Unionsrecht Angaben bezüglich anerkannter Agrarorganisationen über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, hat 1. eine anerkannte Agrarorganisation der zuständigen Stelle solche Angaben mitzuteilen, 2. die zuständige Stelle der Bundesanstalt solche Angaben mitzuteilen. 2 Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 mindestens zwei Monate und die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Frist bestimmt ist. |
(4) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Angaben nach den Vorschriften des Unionsrechts der Europäischen Union mit. |
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