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Abschnitt 10 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Teil 1 Agrarorganisationen
Abschnitt 10 Überwachung; Mitteilungen
§ 26 Aufbewahrungspflicht
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die anerkannte Agrarorganisation hat sämtliche Unterlagen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich die Unterlagen beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
§ 27 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen
Die zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens drei Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.
§ 28 Mitteilungen
(1) 1Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mitzuteilen:
- 1.
- bis zum 1. März eines jeden Jahres die Angaben, die in Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind,
- 2.
- bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres die Angaben, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 genannt sind.
(2) 1Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle alle Informationen, die für die Erfüllung von Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erforderlich sind, mindestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen in Absatz 1 genannten Fristen mitzuteilen. 2Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellen. 3Sofern die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, hat die anerkannte Agrarorganisation diese zu verwenden.
(3) 1Soweit nach Unionsrecht Angaben bezüglich anerkannter Agrarorganisationen über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, hat
- 1.
- eine anerkannte Agrarorganisation der zuständigen Stelle solche Angaben mitzuteilen,
- 2.
- die zuständige Stelle der Bundesanstalt solche Angaben mitzuteilen.
(4) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Angaben nach den Vorschriften des Unionsrechts der Europäischen Union mit.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 9. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 61 m.W.v. 15. März 2023
§ 29 Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 26 und 32 entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15050/b40980.htm