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Abschnitt 2 - Mietspiegelverordnung (MsV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4779 (Nr. 76)
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 402-44-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 402-44-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 2 Einfache Mietspiegel
§ 3 Erstellung und Anpassung
Die Erstellung und Anpassung eines einfachen Mietspiegels ist vorbehaltlich der §§ 4 und 5 an kein Verfahren gebunden.
§ 4 Dokumentation
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Erstellung und Anpassung eines einfachen Mietspiegels und die dafür verwendeten tatsächlichen Grundlagen sind in Grundzügen im Mietspiegel oder in einer gesonderten Dokumentation anzuzeigen und zu erläutern.
§ 5 Veröffentlichung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ein einfacher Mietspiegel und seine Dokumentation sind kostenfrei im Internet zu veröffentlichen. 2Für ihre Ausgabe in gedruckter Form können angemessene Entgelte verlangt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15074/b40986.htm