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§ 4 - Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)

Artikel 2 G. v. 29.03.1976 BGBl. I S. 881, 885; 1977 I 288; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 7811-6-1-2 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
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§ 4 Erklärungen nach den höferechtlichen Vorschriften



(1) Die in den höferechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erklärungen, daß eine Besitzung Hof oder Ehegattenhof sein soll oder nicht sein soll, sind gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben.

(2) Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

(3) Die Erklärung kann, solange die erforderliche Eintragung oder Löschung nicht bewirkt ist, bis zum Tode des Erklärenden widerrufen werden; § 1 Abs. 6 Satz 1 der Höfeordnung gilt entsprechend.