Tools:
Update via:
§ 7 - Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)
Artikel 2 G. v. 29.03.1976 BGBl. I S. 881, 885; 1977 I 288; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 7811-6-1-2 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
|
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 7811-6-1-2 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
|
§ 7 Besonderes Grundbuchblatt
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zum Hof gehörenden Grundstücke desselben Eigentümers sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen; das Ersuchen ist von Amts wegen zu stellen.
(2) Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, sind nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutragen.
(3) Werden einzelne Grundstücke vom Hof abgetrennt, so ist der Hofvermerk nicht mit zu übertragen.
Anzeige
Zitierungen von § 7 HöfeVfO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HöfeVfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HöfeVfO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 HöfeVfO Benachrichtigung
... Löschung eines Hofvermerks sowie von der Abtrennung eines einzelnen Grundstücks (§ 7 Abs. 3) benachrichtigt das Grundbuchamt den Eigentümer, das Gericht und die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1509/a21436.htm