§ 8 - Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)

Artikel 2 G. v. 29.03.1976 BGBl. I S. 881, 885; 1977 I 288; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 7811-6-1-2 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
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§ 8 Löschungsersuchen von Amts wegen



(1) Will das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen um die Löschung eines Hofvermerks ersuchen, so hat es den Eigentümer von seiner Absicht sowie über die wesentlichen sich aus der Löschung ergebenden Folgen zu unterrichten und ihm anheimzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist die Feststellung der Hofeigenschaft (§ 11 Abs. 1 Buchstabe a) zu beantragen. Die Frist darf nicht weniger als sechs Wochen betragen.

(2) Das Ersuchen darf erst gestellt werden, wenn der Eigentümer einen Antrag auf Feststellung nicht gestellt oder zurückgenommen hat oder wenn rechtskräftig festgestellt worden ist, daß ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften nicht vorliegt.



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