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§ 15 - Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)
Artikel 2 G. v. 29.03.1976 BGBl. I S. 881, 885; 1977 I 288; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 7811-6-1-2 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
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Geltung ab 01.07.1976; FNA: 7811-6-1-2 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
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§ 15 Entscheidung im Zustimmungsverfahren
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Entscheidet das Landwirtschaftsgericht rechtskräftig, daß eine Zustimmung nicht erforderlich ist, so steht diese Entscheidung der Zustimmung gleich.
(2) Die Zustimmung kann unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden. Sie wird erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.
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Zitierungen von § 15 HöfeVfO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 HöfeVfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HöfeVfO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 HöfeVfO Übergabeverträge
... die Genehmigung eines Übergabevertrages gelten die Vorschriften der §§ 13 bis 15 ...
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