§ 17 Stundungsverfahren
Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§
12 Abs. 5 der
Höfeordnung) ist §
264 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
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