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Änderung Anlage JAktAV vom 01.01.2023
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Anlage JAktAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | Anlage JAktAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen | |
Teil 1 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder Kapitel 1 Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften Abschnitt 1 Amtsgericht Unterabschnitt 1 Allgemeines Unterabschnitt 2 Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen Unterabschnitt 4 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen Unterabschnitt 5 Anerbensachen und Landwirtschaftssachen Abschnitt 2 Landgericht Unterabschnitt 1 Allgemeines Unterabschnitt 2 Zivilsachen Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen Unterabschnitt 4 Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts Unterabschnitt 5 Berufsgerichtssachen Abschnitt 3 Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht Unterabschnitt 1 Allgemeines Unterabschnitt 2 Zivil- und Familiensachen Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen Unterabschnitt 4 Landwirtschaftssachen Unterabschnitt 5 Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts Unterabschnitt 6 Berufsgerichtssachen Abschnitt 4 Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft Unterabschnitt 1 Allgemeines Unterabschnitt 2 Zivilsachen Unterabschnitt 3 Strafsachen Abschnitt 5 Generalstaatsanwaltschaft Unterabschnitt 1 Allgemeines Unterabschnitt 2 Zivilsachen Unterabschnitt 3 Strafsachen Unterabschnitt 4 Berufsgerichtssachen Kapitel 2 Fachgerichtsbarkeiten Abschnitt 1 Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit Unterabschnitt 1 Allgemeines Unterabschnitt 2 Rechtssachen Abschnitt 2 Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit Unterabschnitt 1 Allgemeines Unterabschnitt 2 Rechtssachen Abschnitt 3 Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Unterabschnitt 1 Allgemeines Unterabschnitt 2 Rechtssachen Abschnitt 4 Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit Unterabschnitt 1 Allgemeines Unterabschnitt 2 Rechtssachen Teil 2 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht Kapitel 1 Bundesarbeitsgericht Kapitel 2 Bundesfinanzhof Kapitel 3 Bundesgerichtshof Kapitel 4 Bundessozialgericht Kapitel 5 Bundesverwaltungsgericht Kapitel 6 Bundespatentgericht Kapitel 7 Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe Kapitel 8 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Abschnitt 1 Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren Abschnitt 2 Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit (Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen) Kapitel 9 Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht Abschnitt 1 Truppendienstgerichte Abschnitt 2 Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht Teil 1 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder Kapitel 1 Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Abschnitt 1 Amtsgericht Unterabschnitt 1 Allgemeines 1111.0 | AR | Akten über Angelegenheiten, die in das All- gemeine Register eingetragen sind | | | a) soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Abs. 2 GWB betreffen | 10 Jahre b) soweit sie Schutzschriften enthalten | 1 Jahr c) alle übrigen | 2 Jahre Unterabschnitt 2 Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen 1112.0 | B | Mahnsachen | | | zu den Buchstaben a bis d: - Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. - Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung in der Sache. a) Akten und Datenbestände über Mahn- sachen, auch bei automatisierter Bear- beitung, sofern ein (Teil-)Vollstreckungs- bescheid bzw. Europäischer Zahlungs- befehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos gewor- den ist | 30 Jahre b) Akten und Datenbestände in übrigen Fällen | 2 Jahre | | c) Erfassungsbelege und Bewegungsda- teien | 3 Monate | | zu den Buchstaben a und b: - Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehöri- gen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wie- dergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, so handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchstabe c gilt. - Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zweck der Verfahrensführung und Wieder- gabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestands- dateien). zu Buchstabe a: - Die Behördenleitung kann bestimmen, dass die nicht nach Nr. 1112.11 aufzubewahren- den Dokumente bereits nach Ablauf der un- ter Buchstabe b genannten Frist ausgeson- dert werden. - Sofern die nach Nr. 1112.11 aufzubewahren- den Dokumente im Aktenausdruck des zuge- hörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbe- wahrung. zu Buchstabe c: - Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Ein- gang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung. - Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zweck der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, die Ge- richte und andere Beteiligte zunächst ge- sammelt werden. d) Register und Hüllen | Register und Hüllen (falls ein Register nicht geführt wird) in Mahnsachen sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Ak- ten und die aus die- sen zur längeren Aufbewahrung und Speicherung he- rausgenommenen Vollstreckungsbe- scheide bzw. Euro- päischen Zahlungs- befehle und Nach- weise ausgeson- dert sind. Die Behördenlei- tung kann anord- nen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen be- reits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buch- stabe b vorge- schriebenen Auf- bewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen ver- nichtet werden. 1112.1 | C | Prozessakten und sonstige Akten, die be- treffen | | | a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 er- lassenen Entscheidung festgestellt wor- den ist oder der Mann vor diesem Zeit- punkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in ei- nem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 BGB und Artikel 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder | 70 Jahre | | b) bis zum 30. Juni 1998: alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterab- schnitt 4), Entmündigungssachen | 30 Jahre | Urteile, Protokolle, die Beur- kundungen in Kindschaftssa- chen enthalten (§ 641c ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d) | Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestim- mung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung bezeich- neten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG) c) bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Ent- mündigungsbeschlüsse aus den Akten zu Buchstabe b | 70 Jahre | | wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b d) bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu Buchstabe b | 70 Jahre | | wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b e) Aufgebotsverfahren | 10 Jahre | die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente | Aufgebotsverfahren ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.13 Buchstabe b f) alle übrigen Akten | 5 Jahre | die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente | 1112.2 | H | a) Akten über Verfahren nach der Regelun- terhaltsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abände- rung von Unterhaltstiteln | 10 Jahre | die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente | Unterhaltssachen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.42 b) Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Be- standteil der Hauptakten geworden sind | 5 Jahre | die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente | 1112.3 | | Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schieds- richterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPO niedergelegten Anwalts- vergleiche | 30 Jahre | | 1112.4 | J | a) Akten über das Verteilungsverfahren | 2 Jahre | Verteilungspläne (siehe Nr. 1112.4 Buchstabe b) | b) Verteilungspläne | 30 Jahre | | 1112.5 | K | a) Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist | 2 Jahre | | b) Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist | 5 Jahre | Beschlüsse über Zuschlagser- teilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses (siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c) | Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c). c) Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsverstei- gerungsverfahren und mit den Verhand- lungen und Protokollen über die Vertei- lung des Versteigerungserlöses | 30 Jahre | | 1112.6 | L | a) Zwangsverwaltungsakten | 2 Jahre | Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grund- schuld oder auf die Ablösungs- summe einer Rentenschuld | Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.6 Buchstabe c). b) Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten | 10 Jahre | | c) Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Ka- pital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld | 30 Jahre | | 1112.7 | M, MZ | Akten über Zwangsvollstreckungssachen | 5 Jahre | die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente | Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeich- nisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 882e ZPO. 1112.8 | IN, IK, IE | Insolvenzakten | | | a) die Dokumente über die Verteilung | 30 Jahre | | b) die Bände über das Restschuldbefrei- ungsverfahren, Insolvenz- und Schul- denbereinigungspläne | 11 Jahre | Entscheidungen über die Ge- währung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestäti- gungsbeschluss, angenomme- ne Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d) | c) die übrigen Bände | 5 Jahre | Tabellen über die angemel- deten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Ver- merken nach § 178 Abs. 2 InsO (siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d) | | | d) Tabellen über die angemeldeten Insol- venzforderungen nebst den gericht- lichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenz- pläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungs- pläne nebst Annahmebeschluss; rechts- kräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Rest- schuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO) | 30 Jahre | | 1112.9 | N | Konkursakten | | | a) die Bände mit den Dokumenten über die Verteilung | 30 Jahre | | b) die übrigen Bände | 5 Jahre | Tabellen über die angemelde- ten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Ver- gleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Nr. 1112.9 Buchstabe c) | c) die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangs- vergleiche, Vergleichsvorschlag, Ver- handlung und Bestätigungsbeschluss | 30 Jahre | | 1112.10 | VN | a) Akten über die Verfahren nach der Ver- gleichsordnung | 5 Jahre | Vergleiche aufgrund der Ver- gleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Ver- handlung und Bestätigungsbe- schluss sowie Verpflichtungs- erklärungen (siehe Nr. 1112.10 Buchstabe b) | b) Vergleiche aufgrund der Vergleichsord- nung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Ver- handlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen | 30 Jahre | | 1112.11 | | a) Die zur Zwangsvollstreckung geeig- neten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreck- barerklärungen und Vollstreckungs- bescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EuVT-VO, Nachweise über die Zustel- lung der Mahn- und Vollstreckungsbe- scheide sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprü- che, schiedsrichterliche Vergleiche so- wie Entscheidungen über deren Voll- streckbarerklärung; ferner Handzeich- nungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Ent- scheidungsformel oder in einem gericht- lichen Vergleich Bezug genommen ist | 30 Jahre | | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrück- nahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungs- und Spei- cherungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Unter diese Nummer fallen auch die noch auf- zubewahrenden Dokumente des Registerzei- chens MSch. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieses Buch- staben gehören auch die zu den Akten ge- nommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. b) Urteile und Vergleiche über den vorzei- tigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e BGB jeweils in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung) | 130 Jahre c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird | 130 Jahre Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen 1113.0 | Bs | a) Akten (einschließlich etwaiger Gnaden- hefte) über Privatklagen | 5 Jahre | Vergleiche (siehe Nr. 1113.0 Buchstabe b) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstre- ckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1113.2) | | | b) Vergleiche in Privatklagesachen | 30 Jahre | | 1113.1 | OWi | Akten über | | | a) Erzwingungshaftverfahren | 2 Jahre | | b) alle übrigen Bußgeldverfahren | 5 Jahre | vollstreckbare Titel (z. B. Kos- tenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Ent- schädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 1113.2) | 1113.2 | | Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Stra- fe; Anklagen, auf deren zugelassenen An- klagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fas- sung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Straf- befehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Ur- teilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kosten- erstattungspflicht und über die Entschädi- gungspflicht für Strafverfolgungsmaßnah- men; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fas- sung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungs- beschlüsse sowie Entscheidungen, in de- nen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be- schlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48 und 49 BZRG) | 30 Jahre | | Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah- lung aufzubewahren. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. 1113.3 | | Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungs- gefangenen | 1 Jahr | | Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. Unterabschnitt 4 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen 1114.0 | | a) Grundbücher und Bahngrundbücher | dauernd | | | b) das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter Buchstabe c und d bezeichneten Son- derhefte und Sammelakten | dauernd | | c) Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung | 2 Jahre | | d) Anträge auf Erteilung von Grundbuch- abschriften | 2 Jahre | | 1114.1 | HR | a) Handelsregister | dauernd | | zu den Nrn. 1114.1 bis 1114.8: Beihefte mit Dokumenten von vorübergehender Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) sind nach 10 Jahren zu vernichten. zu Nr. 1114.1 Buchstabe b: Handelsregisterakten zu geschlossenen Regis- terblättern der Zweigniederlassungen können unabhängig vom Bestehen der Hauptniederlas- sung - 10 Jahre nach Schließung des Register- blattes ausgesondert werden. b) Handelsregisterakten | 10 Jahre 1114.2 | PR | a) Partnerschaftsregister | dauernd b) Partnerschaftsregisterakten | 10 Jahre | |
(Text alte Fassung) 1114.3 | GR | a) Güterrechtsregister | 130 Jahre b) die zum Güterrechtsregister gehören- den Akten | 70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an | (Text neue Fassung) 1114.3 | GR | a) Güterrechtsregister | 130 Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2037 b) die zum Güterrechtsregister gehören- den Akten | 70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an, längstens bis zum 31. Dezember 2037 |
1114.4 | VR | a) Vereinsregister | dauernd b) die zum Vereinsregister gehörenden Akten | 10 Jahre 1114.5 | GnR | a) Genossenschaftsregister | dauernd b) die zum Genossenschaftsregister gehö- renden Akten | 10 Jahre 1114.6 | SSR | a) Seeschiffsregister | 50 Jahre | | b) die zum Seeschiffsregister gehörenden Akten | 30 Jahre 1114.7 | BSR | a) Binnenschiffsregister | 50 Jahre b) die zum Binnenschiffsregister gehören- den Akten | 30 Jahre 1114.8 | SBR (früher: PRS) | a) Schiffsbauregister | 50 Jahre | | Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359) ist an die Stelle der Bezeich- nung 'Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke' die Bezeichnung 'Schiffsbauregister' getreten Registerzeichen SBR b) die zum Schiffsbauregister gehörenden Akten | 30 Jahre 1114.9 | LR | a) Register für Pfandrechte an Luftfahrzeu- gen | 50 Jahre | | b) die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörenden Akten | 30 Jahre 1114.10 | | Sammelakten in Registersachen | | | a) mit den Anträgen auf Erteilung von Ab- schriften und Auszügen aus den Regis- tern und den Registerakten | 1 Jahr b) alle sonstigen Sammelakten | 5 Jahre 1114.11 | PK (früher: Kb) | a) Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbe- schaffungssachen) | 30 Jahre | | b) Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapital- kreditbeschaffungssachen) | 30 Jahre vom Zeit- punkt der Rück- gabe des Verpfän- dungsvertrages an c) Sammelakten mit den Anträgen auf Er- teilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amts- gericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes) | 5 Jahre 1114.12 | I | a) gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (z. B. ge- richtliche Beurkundung von Erbscheins- anträgen und Urkunden über die Über- tragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen ange- legt oder ob sie zu anderen Akten ge- nommen sind | 130 Jahre | | b) gerichtliche Beurkundungen, die aus- schließlich Änderungen der Zahlungs- verpflichtung des Vaters eines nichtehe- lichen Kindes betreffen | 30 Jahre | | 1114.13 | II | Akten über sonstige Handlungen und Ent- scheidungen in Sachen der freiwilligen Ge- richtsbarkeit | | | a) soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen | 10 Jahre | Entscheidungen und Verglei- che sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1114.13 Buchstabe h) | b) soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen | 10 Jahre | wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a | bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe e c) soweit sie Verfahren nach den §§ 43 bis 50 des Wohnungseigentumsgeset- zes betreffen | 5 Jahre | wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a | d) soweit sie die Regelung der Rechtsver- hältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betref- fen (AV vom 16. Januar 1945 - Dt. Justiz S. 29) | 5 Jahre | wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a | e) soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen | 5 Jahre | | f) soweit sie Eide und eidesstattliche Ver- sicherungen betreffen | 30 Jahre | | g) alle übrigen | 30 Jahre | | | | h) Entscheidungen und Vergleiche in den unter Buchstabe a bis d aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist | 30 Jahre | | Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen. 1114.14 | III | Standesamtssachen | 30 Jahre | | a) Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung der Vollstreckungs- klausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufge- nommen worden sind | 30 Jahre | | b) Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckba- rer Ausfertigungen notarieller Urkunden | 30 Jahre | | 1114.16 | | Sammelakten über Wechsel- und Scheck- proteste | 5 Jahre | | 1114.17 | IV | Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen ge- mäß § 13 EHRV) | | | a) soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen | 5 Jahre | | b) sonstige | 130 Jahre | | 1114.18 | | a) Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen | 30 Jahre | | b) die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehö- renden Belege | 30 Jahre | | c) Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente | 130 Jahre | | 1114.19 | V | Akten über die Vermittlung von Auseinan- dersetzungen | 30 Jahre | Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilneh- mern an einer Gütergemein- schaft und sonstige in das Urkundsregister unter I einge- tragene Beurkundungen (siehe Nr. 1114.12 Buchstabe a) | 1114.20 | VI | a) Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts | 30 Jahre | Erbscheine, Europäische Nach- lasszeugnisse, gerichtlich beur- kundete Erbscheinsanträge, Ur- kunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testaments- vollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagun- gen von Erbschaften und Erb- verzichtsverträge sowie Unter- lagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen (siehe Nr. 1114.20 Buchsta- be c); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nr. 1114.17 Buch- stabe b genannten Unterlagen | b) Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen | | | aa) der Standesämter und des Amtsge- richts Schöneberg (Hauptkartei für Testamente) | 30 Jahre | | bb) des Zentralen Testamentsregisters nach § 78e Satz 3 BNotO | 1 Jahr | | c) Erbscheine, Europäische Nachlasszeug- nisse, gerichtlich beurkundete Erb- scheinsanträge, Urkunden zur Über- tragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstre- ckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen | 130 Jahre | | 1114.21 | F (bis zum 31.08.2009 VII, VIII, IX) | a) Akten über Kindschaftssachen nach § 151 FamFG sowie Akten über Vor- mundschaften, Beistandschaften und Pflegschaften | 10 Jahre | Entscheidungen, Anhörungs- protokolle und -vermerke ge- mäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, Stel- lungnahmen des Verfahrens- beistandes, Sachverständigen- gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsent- ziehenden Unterbringung/ Maßnahme oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen (bis zum 31. August 2009: vormund- schaftsgerichtliche Genehmi- gung der Unterbringung) (siehe Nr. 1114.21 Buchstabe b) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur An- erkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkun- dungen (siehe Nr. 1114.21 Buchstabe c) Aktenteile, die die in Nr. 1114.24 Buchstabe a und b bezeichne- ten Angelegenheiten betreffen die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 1114.29) | Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 6. b) Entscheidungen, Anhörungsprotokolle und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, Stellungnahmen des Verfahrensbei- standes, Sachverständigengutachten, familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung/ Maßnahmen oder ärztlicher Zwangs- maßnahmen (bis 31. August 2009: vor- mundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung) | 30 Jahre | | | | c) Anerkennung der Vaterschaft, Zustim- mung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Ur- kundsregister unter I eingetragene Beurkundungen | 130 Jahre | | 1114.22 | F (bis zum 31.08.2009 XVI) | Akten über Adoptionen | 130 Jahre | | 1114.23 | XVII | a) Akten über Betreuungssachen | 10 Jahre | Vorgänge über die Genehmi- gung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unter- bringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheits- entziehende Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- willigen Gerichtsbarkeit) Anhö- rungsvermerke, ärztliche Gut- achten und Zeugnisse, betreu- ungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vor- mundschaftsgerichtliche Ge- nehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Nr. 1114.23 Buchstabe b) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 1114.29) | | | b) Vorgänge über die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheitsentziehende Maß- nahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegen- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Vorgänge über die betreuungsgerichtli- che Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Ge- nehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB | 30 Jahre | | Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre aufzubewahren. 1114.24 | X | a) Akten über betreuungsgerichtliche Zu- weisungssachen; bis 31. August 2009: Akten über andere vormundschaftsge- richtliche Angelegenheiten | 5 Jahre | | b) Vorgänge über einstweilige Anordnun- gen; bis zum 31. August 2009: Vor- gänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbrin- gungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegen- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) | 30 Jahre | | Ergibt sich aus der Akte, dass die betroffene Person verstorben ist, so sind die gesamten Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre auf- zubewahren. c) Ehelichkeitserklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfech- tungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes statt | 130 Jahre | | ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c d) Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärun- gen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Ver- triebenen und Flüchtlingen sowie Erklä- rungen über die Fortgeltung des bishe- rigen gesetzlichen Güterstandes nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungs- gesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche | 130 Jahre | | ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.35 Buchstabe b 1114.25 | XI | Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) nach dem JWG | 30 Jahre | | 1114.26 | XII | Akten über Fürsorgeerziehung nach dem JWG | 30 Jahre | | 1114.27 | XIV | a) Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbrin- gung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter Buchstabe b erfasst | 30 Jahre | | bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a b) Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbrin- gung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergan- gen ist | 5 Jahre | | bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a 1114.28 | | Sammelakten über Anzeigen und Mitteilun- gen an das Betreuungsgericht, die zu Maß- nahmen keinen Anlass geben | 5 Jahre | | 1114.29 | | Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Ti- tel sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Voll- streckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erfor- derlich sind | 30 Jahre | | 1114.30 | | Sammelakten über Anzeigen und Mitteilun- gen an das Familiengericht, die zu Maß- nahmen keinen Anlass geben | 5 Jahre | | Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nr. 1114.42 Buchstabe e zu beachten. 1114.31 | F | Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab 1. September 2009: § 111 FamFG) ein- schließlich Akten der diesen Verfahren vor- ausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangele- genheiten, die zur Zuständigkeit des Fami- liengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Nrn. 1114.21 und 1114.22 keine besonderen Bestimmungen gelten | 5 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichne- ten Titel | 1114.32 | F | a) Akten, die die Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 LPartG betreffen, einschließlich dazugehöriger Sonder- hefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte | 50 Jahre | Entscheidungen und Verglei- che über den Versorgungsaus- gleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beru- fungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 1114.32 Buchstabe c, vergleiche gemäß Nr. 1114.43 Buchstabe b) | b) Akten über sonstige Ehesachen und Le- benspartnerschaften, soweit die Verfah- ren nicht durch Antrags- oder Klage- rücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- und Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt | 20 Jahre | Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nr. 1114.43 aufgeführten Titel usw. | c) Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten | 80 Jahre | | 1114.33 | F | Akten über Streitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartner- schaft begründete gesetzliche Unterhalts- pflicht betreffen | 15 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichne- ten Titel usw. | 1114.34 | F | a) Akten über Verfahren, die den Versor- gungsausgleich betreffen | 30 Jahre | Entscheidungen und Verglei- che, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Be- schwerdeinstanz (siehe Nr. 1114.34 Buchstabe b) | b) Entscheidungen und Vergleiche, be- glaubigte Abschriften von Entscheidun- gen der Beschwerdeinstanz aus den un- ter Buchstabe a genannten Akten | 80 Jahre | | 1114.35 | F | a) Akten betreffend Streitigkeiten über An- sprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind | 15 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichne- ten Titel usw. | | | b) Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärun- gen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertrie- benen und Flüchtlingen sowie Erklärun- gen über die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsge- setzes zum bürgerlichen Gesetzbuche | 130 Jahre | | bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24 Buchstabe d 1114.36 | F | Akten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB | 10 Jahre | Entscheidungen (siehe Nr. 1114.43) | 1114.37 | F | a) Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Au- gust 2009 geltenden Fassung | 30 Jahre | Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kind- schaftssachen enthalten (siehe Nr. 1114.37 Buchstabe b) | Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestim- mung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung be- zeichneten Verfahren. Ab dem 1. September 2009 werden sie als Abstammungssachen be- zeichnet (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG). Soweit es sich um Abstammungssachen han- delt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ZPO) gilt Nr. 1114.40; soweit es sich um Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 5 ZPO) gilt Nr. 1114.21. b) aus den Akten zu Buchstabe a: Ent- scheidungen sowie Protokolle, die Be- urkundungen in Kindschaftssachen ent- halten | 70 Jahre | | wie zu Nr. 1114.37 Buchstabe a 1114.38 | F | Akten über Anträge auf Befreiung vom Er- fordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB a. F.) | 5 Jahre | | 1114.39 | F | a) Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung freiheitsentzie- hender Unterbringungen/Maßnahmen (§ 1631b BGB) enthalten | 30 Jahre | | | | b) Akten über die Anordnung von Ergän- zungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach § 1640 BGB | 10 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichne- ten Titel | 1114.40 | F | a) Akten über Abstammungssachen | 30 Jahre | Entscheidungen und Protokol- le, die Beurkundungen in Ab- stammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG (siehe Nr. 1114.40 Buchstabe b) Ehelicherklärungen, Feststellun- gen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtun- gen der Ehelichkeit, Feststellun- gen der Vaterschaft, Anfechtun- gen der Vaterschaft (siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c) | bis zum 30. Juni 1998: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe b; bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.37. b) aus den Akten zu Buchstabe a: Ent- scheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG | 70 Jahre | | bis zum 30. Juni 1998: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d c) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststel- lungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft | 130 Jahre | | bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24 Buchstabe c 1114.41 | F | a) Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen | 5 Jahre | Entscheidungen und Verglei- che sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1114.41 Buchstabe c) | bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f b) Akten über Gewaltschutzsachen | 5 Jahre | wie zu Nr. 1114.41 Buch- stabe a | bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f c) Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genom- men ist | 30 Jahre | | Zu den Entscheidungen usw. gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Ab- schriften der Entscheidungen der höheren In- stanzen. 1114.42 | FH | a) Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angele- genheiten der freiwilligen Gerichtsbar- keit | 30 Jahre | | b) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjäh- riger | 5 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichne- ten Titel | c) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unter- haltstiteln | 5 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichne- ten Titel | d) Akten über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens | 5 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichne- ten Titel | e) Erklärungen nach § 21 LPartG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas- sung (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass ge- ben und nicht unter dem Registerzei- chen FH erfasst sind) | 130 Jahre | | 1114.43 | | a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne- ten Titel, Entscheidungen, Vergleiche je- der Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Voll- streckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnun- gen, Abrechnungen und sonstige Doku- mente, auf die in der Entscheidungs- formel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird | 30 Jahre | | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Ab- schriften von Entscheidungen der höheren In- stanzen sowie Leseabschriften. b) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird | 130 Jahre | | Unterabschnitt 5 Anerbensachen und Landwirtschaftssachen 1115.0 | EhR | Erbhofakten | 130 Jahre | Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen) | 1115.1 | Lw (XV) (früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch) | Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Haupt- sache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, Akten in Pachtschutzsachen | 30 Jahre | | Wegen der Höfeakten siehe Nr. 1115.6. Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht. 1115.2 | Lw (XV) (früher: LwZ) | Akten über Zuweisungsverfahren | 50 Jahre | | 1115.3 | Lw (XV) (früher: LwH) | a) Verfahren über die Erteilung von Hoffol- gezeugnissen und Erbscheinen | 30 Jahre | Hoffolgezeugnisse und Erb- scheine, Europäische Nach- lasszeugnisse, gerichtlich be- urkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertra- gung eines Erbteils (siehe Nr. 1115.3 Buchstabe b) | b) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, ge- richtlich beurkundete Erbscheinsanträ- ge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils | 130 Jahre | | c) Verfahren betreffend die Genehmigung von Hofübergabeverträgen | 50 Jahre | | d) Sonstige | 30 Jahre | | 1115.4 | Lw (XV) (früher: HLw) | Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten ge- worden sind | 30 Jahre | | 1115.5 | | Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschafts- sachen oder entsprechende Register einge- tragenen Sachen | 30 Jahre | | 1115.6 | | Höfeakten gemäß § 10 HöfeVfO | dauernd | | Abschnitt 2 Landgericht Unterabschnitt 1 Allgemeines 1121.0 | AR | a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten | 2 Jahre | | b) Akten, die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | | Unterabschnitt 2 Zivilsachen 1122.0 | O | a) Akten über Ansprüche aus einem fami- lienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht | 30 Jahre | | b) alle übrigen Akten | 5 Jahre | die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Ur- teile und Vergleiche jeder Art usw. | vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2 1122.1 | OH | Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängi- gen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind | 5 Jahre | die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Ur- teile und Vergleiche jeder Art usw. | vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2 1122.2 | | Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1. Januar 1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Ver- gleiche und Vergleiche nach § 1044b ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 gelten- den Fassung | 30 Jahre | | 1122.3 | R | Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen | 50 Jahre | | betrifft Altverfahren vor 1977 1122.4 | S | Sammelakten mit den in der Berufungs- instanz zurückbehaltenen Dokumenten | 5 Jahre | die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Ur- teile und Vergleiche jeder Art usw. | 1122.5 | SH | Akten über Anträge außerhalb eines anhän- gigen Berufungsverfahrens | 2 Jahre | Vergleiche (siehe Nr. 1122.7 Buchstabe a) | 1122.6 | T | Sammelakten mit den in der Beschwerde- instanz zurückbehaltenen Dokumenten | 5 Jahre | die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Ur- teile und Vergleiche jeder Art usw. | 1122.7 | | a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne- ten Titel und Entscheidungen, Verglei- che jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestäti- gungserklärungen über die Vollstreck- barkeit nach der EuVT-VO, Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Voll- streckungsbescheide sowie verfahrens- einleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbar- keitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterli- che Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnun- gen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist | 30 Jahre | | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten ge- nommenen beglaubigten Abschriften von Ent- scheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. b) Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e BGB jeweils in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung) | 130 Jahre | | | | c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird | 130 Jahre | | 1122.8 | | Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw. | 2 Jahre | | 1122.9 | | Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Be- schwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören | 2 Jahre | | 1122.10 | O, OH (VH) | a) Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe | 5 Jahre | Entscheidungen und Verglei- che sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1122.10 Buchstabe b) | b) Entscheidungen und Vergleiche in den zu Buchstabe a genannten Angelegen- heiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist | 30 Jahre | | Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vor- schrift gehören auch die zu den Akten genom- menen beglaubigten Abschriften von Entschei- dungen der höheren Instanzen. 1122.11 | O, OH (AktG) (früher: AktE) | Akten über Anträge auf gerichtliche Ent- scheidungen nach dem Aktiengesetz | 30 Jahre | | 1122.12 | OTh | Akten über Verfahren nach dem Therapie- unterbringungsgesetz | 30 Jahre | | Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen 1123.0 | | Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten | 30 Jahre | | 1123.1 | | Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen | 5 Jahre | | 1123.2 | StVK Vollz. | Akten über Verfahren nach den §§ 109 und 110 StVollzG | 10 Jahre | | 1123.3 | | Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungs- gefangenen | 1 Jahr | | Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. Unterabschnitt 4 Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts 1124.0 | | Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) | 30 Jahre | | 1124.1 | | Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) | 30 Jahre | | 1124.2 | O, OH (Wp) | Akten über Wertpapierbereinigungssachen | 10 Jahre | | Unterabschnitt 5 Berufsgerichtssachen 1125.0 | | Akten über berufsgerichtliche Verfahren | | | a) in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweis- sicherungsverfahren angeordnet wor- den ist | 30 Jahre | | Dies gilt nicht, sofern eine Entfernung nach § 25 BZRG erfolgt. b) alle übrigen | 20 Jahre | | Abschnitt 3 Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht Unterabschnitt 1 Allgemeines 1131.0 | AR | a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter den Buchsta- ben b und c aufgeführten Akten | 2 Jahre | | b) Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirt- schaftsprüferordnung und § 101 StBerG | 5 Jahre | | c) Akten, die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | | Unterabschnitt 2 Zivil- und Familiensachen 1132.0 | Sch, Kap, MK, EK, AktG | a) Akten über schiedsrichterliche Verfah- ren, Verfahren nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz, Musterfeststel- lungsverfahren, Entschädigungsverfahren | 5 Jahre | zu den Buchstaben a und b: die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprü- che, schiedsrichterliche Ver- gleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Nr. 1132.0 Buchstabe c) | b) Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz | 10 Jahre c) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterli- che Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit | 30 Jahre 1132.1 | SchH | a) Akten über Anträge auf gerichtliche Ent- scheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen | 5 Jahre | die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse etc. (siehe Nr. 1132.0 Buchstabe a und b) | b) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse | 30 Jahre | | 1132.2 | U, UF | a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwer- deinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Do- kumenten | 5 Jahre | Entscheidungen und Vergleiche (siehe Nr. 1132.2 Buchstabe b und c) | b) Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a | 30 Jahre | | c) Prozessvergleiche aus den Akten zu Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird | 130 Jahre | | 1132.3 | UH, UFH | a) Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfah- ren), die nicht Bestandteil der Hauptak- ten geworden sind | 2 Jahre | Vergleiche (siehe Nr. 1132.3 Buchstabe b) | b) Vergleiche aus den Akten zu Buch- stabe a | 30 Jahre | | 1132.4 | W, WF | a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwer- deinstanz zurückbehaltenen Dokumen- ten | 5 Jahre | vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Nr. 1132.4 Buchstabe b) | b) Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Ent- scheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a | 30 Jahre | Zwischenentscheidungen (siehe Nr. 1132.4 Buchstabe a) | 1132.5 | | Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen | 2 Jahre | | 1132.6 | | Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Be- schwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören | 2 Jahre | | 1132.7 | Uth, WTh | Sammelakten und Blattsammlungen (Se- natsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Be- schwerdeinstanz zurückbehaltenen Doku- menten | 30 Jahre | | 1132.8 | OLG II | Entscheidungen und Vergleiche sowie Ur- kunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richter- licher Vertragshilfe in Energiewirtschafts- sachen und bei der Abwicklung von Liefer- verträgen | 30 Jahre | | Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vor- schrift gehören auch die zu den Akten genom- menen beglaubigten Abschriften von Entschei- dungen der höheren Instanz. 1132.9 | FS I | Akten über Fideikommisse, Lehen, Stamm- güter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen | 50 Jahre | | 1132.10 | FS II | Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Wald- genossenschaften und dergleichen | 50 Jahre | | 1132.11 | VA | Akten über Anträge auf gerichtliche Über- prüfung von Justizverwaltungsakten (Zivil- akten) | | | a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt wor- den ist oder wenn es sich um die Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt | 2 Jahre | | b) in allen übrigen Fällen | 30 Jahre | | 1132.12 | REMiet | Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen | 30 Jahre | | Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen 1133.0 | | Sammelakten und Blattsammlungen (Se- natsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Do- kumenten | 10 Jahre | Urteile und Beschlüsse (siehe Nr. 1133.2) | 1133.1 | | Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen | 5 Jahre | | 1133.2 | | Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkei- ten | 30 Jahre | | 1133.3 | VAs | Akten über Anträge auf gerichtliche Über- prüfung von Justizverwaltungsakten (Straf- sachen) | | | a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt wor- den ist oder wenn es sich um die Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt | 5 Jahre | | | | b) in allen übrigen Fällen | 30 Jahre | | 1133.4 | | Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach den §§ 116 und 117 StVollzG | 30 Jahre | | 1133.5 | | Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungs- gefangenen | 1 Jahr | | Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. Unterabschnitt 4 Landwirtschaftssachen 1134.0 | | Sammelakten und Blattsammlungen (Se- natsakten) mit den in der Beschwerde- instanz zurückbehaltenen Dokumenten | 30 Jahre | | 1134.1 | | Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw. | 5 Jahre | | Unterabschnitt 5 Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts 1135.0 | | a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungs- sachen (Rückerstattung) | 10 Jahre | Entscheidungen (siehe Nr. 1135.0 Buchstabe b) | b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a | 30 Jahre | | 1135.1 | | a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungs- sachen (Entschädigung) | 10 Jahre | Entscheidungen (siehe Nr. 1135.1 Buchstabe b) | | b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a | 30 Jahre | | 1135.2 | | Sammelakten und Blattsammlungen (Se- natsakten) in Wertpapierbereinigungssachen | 10 Jahre | | 1135.3 | Kart (früher: Kart V, Kart B, Kart) | a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeld- sachen nach dem Gesetz gegen Wett- bewerbsbeschränkungen | 10 Jahre | Beschlüsse (siehe Nr. 1135.3 Buchstabe b) | | | b) Beschlüsse | 30 Jahre | | 1135.4 | Verg | a) Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 4 Satz 2 GWB in Vergaberechtssachen | 10 Jahre | Beschlüsse (siehe Nr. 1135.4 Buchstabe b) | b) Beschlüsse aus den Akten zu Buch- stabe a | 30 Jahre | | 1135.5 | | a) Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG | 10 Jahre | Beschlüsse (siehe Nr. 1135.5 Buchstabe b) | b) Beschlüsse aus den Akten zu Buch- stabe a | 30 Jahre | | Unterabschnitt 6 Berufsgerichtssachen 1136.0 | Not | Akten über | | | a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rah- men des Untersuchungsverfahrens ent- standenen Akten), in denen auf Entfer- nung aus dem Amt erkannt worden ist | 30 Jahre | | b) alle anderen Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare | 20 Jahre | | c) verwaltungsrechtliche Notarsachen nach § 111 BNotO | 30 Jahre | | 1136.1 | AGH | a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen (§ 112a BRAO und Patentanwalts- sachen (§§ 94a ff. PAO) | 30 Jahre | | b) Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zu- rückbehaltenen Dokumenten, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist | 50 Jahre | | | | c) alle übrigen der unter Buchstabe b ge- nannten Akten und Blattsammlungen | 30 Jahre | | 1136.2 | | Sammelakten und Blattsammlungen (Se- natsakten) über berufsgerichtliche Verfahren | 20 Jahre | | Abschnitt 4 Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft Unterabschnitt 1 Allgemeines 1141.0 | AR | Akten über Angelegenheiten, die in das All- gemeine Register eingetragen sind | 5 Jahre | | 1141.1 | | Listen der Überführungsstücke | 5 Jahre | | Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten Asservats. Unterabschnitt 2 Zivilsachen 1142.0 | | Akten über Zivilsachen | 5 Jahre | | Unterabschnitt 3 Strafsachen 1143.0 | Js, UJs | Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über | | | zu den Buchstaben a bis d: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfol- gung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewah- ren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist. a) Verfahren zur Ermittlung der Todesursa- che Verstorbener (Leichensachen) | 30 Jahre b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen) | 20 Jahre c) Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind | | verfahrensbeendende Entschei- dungen; Gutachten über Fest- stellung der Schuldunfähigkeit (siehe Nr. 1143.1) aa) im Falle eines Vergehens | 10 Jahre bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 gel- tenden Fassung | 20 Jahre | | | d) sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist | 5 Jahre | | 1143.1 | | Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gut- achten über Feststellung der Schuldunfähig- keit aus den unter Nr. 1143.0 Buchstabe c genannten Akten | 30 Jahre | | wie zu Nr. 1143.0 1143.2 | Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es) | Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewäh- rungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen, Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie Strafbefehle | | | wie zu Nr. 1143.0 a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Todesstrafe erkannt ist | aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte | | b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflege- anstalt), auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder auf le- benslanges Berufsverbot erkannt ist | 30 Jahre | | c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheits- strafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 30 Jahre | | d) wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. No- vember 2016 geltenden Fassung auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 30 Jahre | | | | e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä- higkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist | | verfahrensbeendende Entschei- dungen; Gutachten über Fest- stellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 1143.4) | aa) im Fall eines Vergehens | 10 Jahre | | bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fas- sung | 20 Jahre | | f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 15 Jahre | auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1143.4) | g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Ta- gessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 10 Jahre | auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs- nachweise usw. (siehe Nr. 1143.4) | h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits- strafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist | 5 Jahre | auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs- nachweise usw. (siehe Nr. 1143.4) | i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugend- strafrecht, jedoch nicht auf Jugend- strafe erkannt ist | 5 Jahre | nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise auf Strafe lautende Urteile, Straf- befehle, Vollstreckungsnach- weise usw. (siehe Nr. 1143.4) | j) sonstige | 5 Jahre | auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs- nachweise usw. (siehe Nr. 1143.4) | 1143.3 | Js (OWi) | Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung) | 5 Jahre | vollstreckbare Titel (z. B. Kos- tenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Ent- schädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 1143.4) | 1143.4 | | a) die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zucht- mittel nach dem JGG) erkannt ist, ein- schließlich der Gesamtstrafenbeschlüs- se, verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Voll- streckung der Strafe; Anklagen, auf de- ren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Straf- befehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entschei- dungen nach § 436 StPO; Entscheidun- gen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitäts- feststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbe- schlüsse sowie Entscheidungen, in de- nen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be- schlüsse oder Mitteilungen über den Er- lass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnah- me in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) | | | Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah- lung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gut- achten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe e genannten Akten. Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehö- ren auch die zu den Akten genommenen be- glaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. | | oder die Tilgung im Bundeszentralregis- ter (§§ 48 und 49 BZRG) | 30 Jahre | | b) nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe i genannten Akten | 10 Jahre | | 1143.5 | | Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungs- gefangenen | 1 Jahr | | Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. Abschnitt 5 Generalstaatsanwaltschaft Unterabschnitt 1 Allgemeines 1151.0 | AR | Akten über Angelegenheiten, die in das All- gemeine Register eingetragen sind | 5 Jahre | | 1151.1 | | Listen der Überführungsstücke | 5 Jahre | | Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten Asservats. Unterabschnitt 2 Zivilsachen 1152.0 | Rs | Sammelakten für Zivilsachen | 5 Jahre | | Unterabschnitt 3 Strafsachen 1153.0 | OJs | Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht | | | wie zu Nr. 1143.0 a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Todesstrafe erkannt ist | aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebens- jahr vollendet hätte | | | | b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflege- anstalt) oder auf Untersagung der Ertei- lung der Fahrerlaubnis für immer oder lebenslanges Berufsverbot erkannt ist | 30 Jahre | | c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheits- strafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 30 Jahre | | d) wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. No- vember 2016 geltenden Fassung auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 30 Jahre | | e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä- higkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist | | verfahrensbeendende Ent- scheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfä- higkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 1153.1) | aa) im Fall eines Vergehens | 10 Jahre | | bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fas- sung | 20 Jahre | | f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 15 Jahre | auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1153.1) | | | g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Ta- gessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 10 Jahre | auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs- nachweise usw. (siehe Nr. 1153.1) | h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits- strafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist | 5 Jahre | auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs- nachweise usw. (siehe Nr. 1153.1) | i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugend- strafrecht, jedoch nicht auf Jugend- strafe erkannt ist | 5 Jahre | nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs- nachweise usw. (siehe Nr. 1153.1) | j) sonstige | 5 Jahre | auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs- nachweise usw. (siehe Nr. 1153.1) | 1153.1 | | a) die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zucht- mittel nach dem JGG) erkannt ist, ein- schließlich der Gesamtstrafenbeschlüs- se, verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Voll- streckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Voll- streckung der Strafe; Anklagen, auf de- ren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbe- fehle, Strafbefehlsanträge; bei den Ak- ten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Ur- teile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafver- | | | Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah- lung aufzubewahren. Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist; verfahrensbeendende Entscheidungen, Gut- achten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 1153.0 Buchstabe d genannten Akten. | | folgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 436 StPO; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststel- lungsgesetzes in der bis zum 31. Okto- ber 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be- schlüsse oder Mitteilungen über den Er- lass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG) | 30 Jahre | | b) nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 721 Buchstabe h ge- nannten Akten | 10 Jahre | | 1153.2 | Zs | Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amts- anwalts), die nicht zu den Hauptakten ge- nommen sind | 5 Jahre | | 1153.3 | Ausl. | Auslieferungssachen | 10 Jahre | | 1153.4 | | Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeld- sachen | 5 Jahre | | 1153.5 | | Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amts- hilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) | | | a) soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegen- stand haben oder gemäß den §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind | 50 Jahre | | b) sonstige | 10 Jahre | | 1153.6 | | Akten über Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz | 5 Jahre | | 1153.7 | | Handakten über Kartellbußgeldsachen | 10 Jahre | | Unterabschnitt 4 Berufsgerichtssachen 1154.0 | | Handakten des Vertreters der Einleitungs- behörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare | 10 Jahre | | 1154.1 | | a) Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptak- ten nicht bei der Generalstaatsanwalt- schaft geführt werden | 10 Jahre | | b) Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsge- richtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Hand- akten, soweit die Akten über diese Er- mittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind | 5 Jahre | | c) Akten über anwaltsgerichtliche Verfah- ren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazu- gehörigen Handakten, soweit der Gene- ralstaatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf er- kannt worden ist | 40 Jahre | | d) alle übrigen unter Buchstabe c genann- ten Akten | 20 Jahre | | 1154.2 | | Akten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handak- ten | | | a) in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweis- sicherungsverfahren angeordnet wor- den ist | aufzubewahren bis zum Tod oder bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 90. Lebensjahr vollendet hätte | | Dies gilt, sofern nicht ausnahmsweise eine Ent- fernung nach § 25 BZRG erfolgt ist. b) die nicht zur Einleitung eines berufsge- richtlichen Verfahrens geführt haben | 5 Jahre | | c) alle übrigen | 20 Jahre | | d) Sammelakten über Rügebescheide | 10 Jahre | | Kapitel 2 Fachgerichtsbarkeiten Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Abschnitt 1 Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit Unterabschnitt 1 Allgemeines 1211.0 | AR | Akten | | | a) über Angelegenheiten, die in das All- gemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b auf- geführten Akten | 2 Jahre | | b) die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | | Unterabschnitt 2 Rechtssachen 1212.0 | | Akten über Flurbereinigungssachen, Las- tenausgleichssachen, Disziplinarsachen, be- rufsgerichtliche Verfahren, Unterbringungs- sachen, Normenkontrollverfahren | 30 Jahre | | 1212.1 | | Akten über Mediationsverfahren und sons- tige güterichterliche Verfahren | Dauer des zugrunde liegenden streitigen Verfahrens | | 1212.2 | | Akten über Numerus-Clausus-Verfahren | 3 Jahre | siehe Nr. 1212.6 | 1212.3 | | Verfahrensakten, soweit sie nicht unter den Nrn. 1212.0 bis 1212.2 besonders genannt sind | 10 Jahre | siehe Nr. 1212.6 | 1212.4 | | Verfahrensakten der in den Nrn. 1212.0, 1212.1 und 1212.3 genannten Art, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet worden sind | 5 Jahre | siehe Nr. 1212.6 | 1212.5 | | Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und Beschwerde- instanz zurückbehaltenen Schriftstücken | 5 Jahre | siehe Nr. 1212.6 | 1212.6 | | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Be- scheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genom- men ist | 30 Jahre | | Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglau- bigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so- fern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument ent- halten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind. Abschnitt 2 Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit Unterabschnitt 1 Allgemeines 1221.0 | AR | Akten | | | a) über Angelegenheiten, die in das Allge- meine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b auf- geführten Akten | 2 Jahre b) die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr Unterabschnitt 2 Rechtssachen 1222.0 | BA | Akten über Mahnsachen | 2 Jahre | siehe Nr. 1222.3 | 1222.1 | | Verfahrensakte | 5 Jahre | siehe Nr. 1222.3 | 1222.2 | RNS | Akten über die bei dem Gericht niederge- legten Schiedssprüche und schiedsrichter- lichen Vergleiche | 30 Jahre | | 1222.3 | | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vergleiche; sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist | 30 Jahre | | Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglau- bigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so- fern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument ent- halten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind. 1222.4 | | Vergleiche aus den Akten über Anträge au- ßerhalb eines anhängigen Verfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind | 30 Jahre | | Abschnitt 3 Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Unterabschnitt 1 Allgemeines 1231.0 | AR | Akten | | | a) über Angelegenheiten, die in das Allge- meine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b auf- geführten Akten | 2 Jahre b) die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | | Unterabschnitt 2 Rechtssachen 1232.0 | | Verfahrensakten | 10 Jahre | siehe Nr. 1232.1 | 1231.1 | | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vorbescheide, Bescheide, Vergleiche, An- erkenntnisse, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist | 30 Jahre | | Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglau- bigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so- fern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument ent- halten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind. Abschnitt 4 Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit Unterabschnitt 1 Allgemeines 1241.0 | AR | Akten | | | a) über Angelegenheiten, die in das allge- meine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b auf- geführten Akten | 2 Jahre | | b) die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | | Unterabschnitt 2 Rechtssachen 1242.0 | | Verfahrensakten | | zu den Buchstaben a und b: siehe Nr. 1242.1 | a) die durch Antrags- oder Klagerück- nahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden sind | 5 Jahre b) sonstige | 10 Jahre 1242.1 | | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile; sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist | 30 Jahre | | Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglau- bigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sa- che aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind. Teil 2 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht Kapitel 1 Bundesarbeitsgericht Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 2100.0 | | Akten über Verfahren vor dem Bundes- arbeitsgericht | | | a) soweit sie Voten oder Vollstreckungs- titel enthalten | 40 Jahre b) im Übrigen | 10 Jahre c) Voten | weitere 50 Jahre d) Akten des Großen Senats und diejeni- gen, mit denen er befasst war | dauernd Kapitel 2 Bundesfinanzhof Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 2200.0 | | Streitakten | | | zu Buchstabe a: Hiervon ist grds. bei Zurücknahmen, Löschun- gen und Entscheidungen nach Artikel 1 Nr. 6 und 7 BFHEntlG und § 116 Abs. 5 Satz 2 und § 126a FGO auszugehen. zu Buchstabe b: bei sog. 'NV-Entscheidungen' (ohne Buchstabe a) zu Buchstabe c: bei sog. 'V-Entscheidungen' a) ohne dokumentationswürdigen Inhalt | 10 Jahre b) deren Entscheidungen Ausführungen zu prozessualen Rechtsfragen enthalten, auf die bei der Rechtsfindung noch zurück- gegriffen werden kann | 15 Jahre c) deren Entscheidungen zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen waren | 30 Jahre 2200.1 | | ER-Sachen | 10 Jahre | | Kapitel 3 Bundesgerichtshof Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 2300.0 | | Akten | | | a) der Großen Senate und der Vereinigten Großen Senate | 50 Jahre b) übrige Akten | 30 Jahre Kapitel 4 Bundessozialgericht Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 2400.0 | | Urschriften der Entscheidungen (Urteile und Beschlüsse) | 30 Jahre | | 2400.1 | | Verhandlungsniederschriften (Protokolle), gerichtliche Vergleiche, angenommene An- erkenntnisse | 30 Jahre | | 2400.2 | | Schriftstücke, auf die in einer Entschei- dungsformel, in einem gerichtlichen Ver- gleich oder in einem angenommenen Aner- kenntnis Bezug genommen ist | 30 Jahre | | 2400.3 | | Prozessakten und sonstiges Schriftgut, das Bestandteil oder Anlage von Verfahrens- akten in Rechtssachen wurde | 10 Jahre | | 2400.4 | | Voten (soweit bei den Akten verbleibend) | 10 Jahre | | 2400.5 | | Sammelakten der Senate | 10 Jahre | | 2400.6 | | Beantwortung von Anfragen des Bundes- verfassungsgerichts sowie sonstiger Anfra- gen staatlicher, zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Stellen | 10 Jahre | | 2400.7 | | Äußerungen des Bundessozialgerichts ge- genüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes | 10 Jahre | | Kapitel 5 Bundesverwaltungsgericht Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 2500.0 | | Akten erstinstanzlicher Verfahren sowie Wiederaufnahmeverfahren | 30 Jahre | | 2500.1 | | erstinstanzliche Disziplinarklagen (BND) | 50 Jahre | | 2500.2 | | Revisionen in Verwaltungsstreitsachen und Normenkontrollverfahren | 30 Jahre | | 2500.3 | | Rechtsbeschwerden in Personalvertretungs- und Richterinnen- und Richtervertretungs- sachen sowie nach der Wehrbeschwerde- ordnung | 30 Jahre | | 2500.4 | | Verwaltungsstreitsachen vor dem Fach- senat nach § 99 Abs. 2 VwGO | 30 Jahre | | 2500.5 | | Nichtzulassungsbeschwerden in Verwal- tungsstreit-, Normenkontroll-, Personal- vertretungs-, Richterinnen und Rich- tervertretungssachen sowie nach der Wehrbeschwerdeordnung | 30 Jahre | | 2500.6 | | Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz | 30 Jahre | | 2500.7 | | Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung | 30 Jahre | | 2500.8 | | Berufungen in gerichtlichen Disziplinarver- fahren nach der Wehrdisziplinarordnung sowie Wiederaufnahmeverfahren | 50 Jahre | | 2500.9 | | Beschwerden nach der Wehrdisziplinarord- nung | 50 Jahre | | 2500.10 | | Nebenverfahren: | | | a) Erinnerungen gegen den Kostenansatz und in Kostenfestsetzungsverfahren | 10 Jahre b) Gegenvorstellung gegen die Streitwert- festsetzung | 10 Jahre c) Anträge auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe | 10 Jahre d) Stellungnahmen gegenüber dem Bun- desverfassungsgericht, gegenüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Ge- richtshöfe des Bundes, gegenüber dem Großen Senat | 10 Jahre e) sonstige Anträge außerhalb eines schwebenden Verfahrens, wie Antrag auf Bestimmung des zuständigen Ge- richts | 10 Jahre f) Eingänge, die nicht zu einer bestimmten Rechtssache gehören | 10 Jahre Kapitel 6 Bundespatentgericht Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 2600.0 | | Akten über Verfahren, in denen beim Bun- desgerichtshof | | | a) eine Rechtsbeschwerde zugelassen war | 30 Jahre b) ohne Zulassung eingelegt worden ist | 30 Jahre 2600.1 | | Akten über Verfahren, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfas- sungsgericht waren aufgrund | | | a) eines Vorlagebeschlusses | 30 Jahre b) einer Verfassungsbeschwerde | 30 Jahre | | c) aus sonstigen Gründen | 30 Jahre | | 2600.2 | | Akten über Verfahren, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof waren | 30 Jahre | | 2600.3 | | Urteile | 30 Jahre | | 2600.4 | | Vergleiche | 30 Jahre | | 2600.5 | | Beschlüsse mit Kostenentscheidungen | 30 Jahre | | 2600.6 | | Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwertes nach § 63 GKG oder über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG | 30 Jahre | | 2600.7 | | Kostenfestsetzungsbeschlüsse | 30 Jahre | | 2600.8 | | Beschlüsse über die Bewilligung der Ver- fahrenskostenhilfe (VKH) | 30 Jahre | | 2600.9 | | Beschlüsse über die Aufhebung der VKH | 30 Jahre | | 2600.10 | Ni | Nichtigkeitsakten nach § 81 des Patentgesetzes | | | a) in denen das Patent oder ein ergänzen- des Schutzzertifikat aufrechterhalten bleibt | 20 Jahre b) alle übrigen Akten | 10 Jahre 2600.11 | Li | Akten über die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz oder Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz | 20 Jahre | | 2600.12 | LiQ | Akten über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenz- verfahren | 20 Jahre | | 2600.13 | LiR | Akten über die Klage auf Rücknahme einer Zwangslizenz | 20 Jahre | | 2600.14 | W (pat) | Beschwerdeakten in Patentsachen, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur | | | a) Bekanntmachung einer Patentanmel- dung (nach der bis 31. Dezember 1980 geltenden Fassung des Patentgesetztes) | 30 Jahre b) Erteilung eines Patents | 30 Jahre c) Aufrechterhaltung eines Patents | 30 Jahre d) beschränkten Aufrechterhaltung eines Patents | 30 Jahre e) Zurückweisung der Beschwerde von Einsprechenden, durch die das Patent ganz oder zum Teil aufrechterhalten bleibt | 30 Jahre 2600.15 | W (pat) | Beschwerdeakten in Warenzeichensachen nach dem Warenzeichengesetz, in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fas- sung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur | | | a) Verneinung absoluter Eintragungshin- dernisse | 30 Jahre b) Zurückweisung des Widerspruchs/aller Widersprüche | 30 Jahre 2600.16 | W (pat) | Beschwerdeakten in Markensachen nach dem Markengesetz, in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung, in denen das Be- schwerdeverfahren geführt hat zur | | | a) Verneinung absoluter Eintragungshin- dernisse | 30 Jahre b) Zurückweisung des Widerspruchs/aller Widersprüche | 30 Jahre 2600.17 | W (pat) | Beschwerdeakten in Geschmacksmuster- sachen nach dem Geschmacksmuster- gesetz, in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, in denen das Be- schwerdeverfahren geführt hat zur | | | a) Feststellung der Entstehung eines Ge- schmacksmusters | 30 Jahre b) Anerkennung eines früheren Anmelde- tages | 30 Jahre 2600.18 | W (pat) | Beschwerdeakten in Designsachen nach dem Designgesetz (DesignG), in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur | | | a) Feststellung der Entstehung eines ein- getragenen Designs | 30 Jahre b) Anerkennung eines früheren Anmelde- tages/Prioritätstages | 30 Jahre 2600.19 | W (pat) | Beschwerdeakten in Designsachen nach dem DesignG, in der ab 1. Januar 2014 gel- tenden Fassung, in Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG | | | a) in denen das eingetragene Design auf- rechterhalten bleibt | 30 Jahre b) alle übrigen Akten | 20 Jahre 2600.20 | W (pat) | Beschwerdeakten in Gebrauchsmuster- sachen, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur | | | a) Eintragung eines Gebrauchsmusters | 30 Jahre b) Zurückweisung des Löschungsantrags oder des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters ganz oder teilweise | 30 Jahre 2600.21 | W (pat) | Beschwerdeakten in Sortenschutzsachen, in denen das Beschwerdeverfahren zur Er- teilung des Sortenschutzes geführt hat | 30 Jahre | | 2600.22 | W (pat) | Alle übrigen Beschwerdeakten, in denen | | | a) eine Sachentscheidung über die Be- schwerde ergangen ist | 10 Jahre b) eine Sachentscheidung über die Be- schwerde nicht ergangen ist | 5 Jahre 2600.23 | W (pat) | Beschwerdeakten, in denen das Beschwer- deverfahren zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt geführt hat | 30 Jahre | | 2600.24 | Ni Li LiR W (pat) | Akten, in denen das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren länger als sechs Monate nicht betrieben worden ist | 20 Jahre | | 2600.25 | ZA (pat) | Anträge außerhalb eines Hauptverfahrens | 5 Jahre | | Kapitel 7 Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 2700.0 | | Akten | 50 Jahre | | Kapitel 8 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Abschnitt 1 Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren 2810.0 | StR | Handakten über Revisionen in Strafsachen | | | a) wenn das Revisionsgericht durch Urteil, Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO oder durch mit Gründen versehenen Be- schluss gemäß § 349 Absatz 2 StPO entschieden hat | 30 Jahre b) wenn die Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung nach § 66a StGB vorbehalten wurde | 30 Jahre c) in den übrigen Fällen | 5 Jahre 2810.1 | StR | Handakten über Vorlegungssachen | 30 Jahre | | 2810.2 | GSSt | Handakten über Verfahren beim Großen Senat für Strafsachen | 30 Jahre | | 2810.3 | VGS | Handakten über Verfahren bei den Vereinig- ten Großen Senaten | 30 Jahre | | 2810.4 | AR | Handakten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register der Abteilung für Revisions-Strafsachen einzutragen sind | 5 Jahre | | 2810.5 | BAusl | Handakten über Auslieferungssachen | 30 Jahre | | 2810.6 | AR (Kart) | Handakten über Rechtsbeschwerden in Kartellbußgeldverfahren | 30 Jahre | | 2810.7 | AnwSt | Akten und Handakten über Anträge auf Ein- leitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens und Beschwerden in Ordnungsstrafverfah- ren gegen Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte beim Bundesgerichtshof | 30 Jahre | | 2810.8 | AnwSt | Handakten über Revisionen gegen Urteile von Anwaltsgerichtshöfen | 30 Jahre | | 2810.9 | AnwSt(B) | Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Be- schwerden gegen Entscheidungen von An- waltsgerichtshöfen | 30 Jahre | | 2810.10 | NotSt(B) | Handakten über Beschwerden gegen nicht endgültige Beschlüsse oder Oberlandes- gerichte in Notarsachen | 30 Jahre | | 2810.11 | NotSt (Brfg) | Handakten über Berufungen gegen Urteile der Oberlandesgerichte in Notarsachen | 30 Jahre | | 2810.12 | PatAnwSt (R) | Handakten über Revisionen nach der Pa- tentanwaltsordnung | 30 Jahre | | 2810.13 | PatAnwSt (B) | Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Be- schwerden nach der Patentanwaltsordnung | 30 Jahre | | 2810.14 | RiSt | Akten und Handakten über Anträge gegen Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte im Bundesdienst sowie Mitglieder des Bundesrechnungs- hofes auf Einleitung oder Einstellung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, auf vorläu- fige Dienstenthebung, auf Einbehaltung von Dienstbezügen sowie auf Aufhebung dieser Maßnahmen | 30 Jahre | | 2810.15 | RiSt (R) | Handakten über Revisionen in Disziplinar- sachen nach dem Deutschen Richtergesetz | 30 Jahre | | 2810.16 | RiSt (B) | Handakten über Beschwerden gegen Nicht- zulassung der Revision und Beschwerden der Richterinnen und Richter, Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte sowie der Mit- glieder des Bundesrechnungshofes gegen Disziplinarverfügungen | 30 Jahre | | 2810.17 | StbSt (R) | Handakten über Revisionen in berufsge- richtlichen Verfahren in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen | 30 Jahre | | 2810.18 | StbSt (B) | Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Be- schwerden in berufsgerichtlichen Verfahren in Steuerberater- und Steuerbevollmächtig- tensachen | 30 Jahre | | 2810.19 | WpSt (R) | Handakten über Revisionen in berufsge- richtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfer- sachen | 30 Jahre | | 2810.20 | WpSt (B) | Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Be- schwerden in berufsgerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfersachen | 30 Jahre | | 2810.21 | | Handakten | | | 1004/1 E | a) über Stellungnahmen in Verfassungs- beschwerdesachen gemäß § 41, § 22 Absatz 5 GOBVerfG | 30 Jahre | | 95207 E (SH) | b) über Stellungnahmen gegenüber dem EuGH gemäß Artikel 19, 23 der Satzung des EuGH | 30 Jahre | | Abschnitt 2 Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit (Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen) 2820.0 | AR | Akten über Angelegenheiten, die in das All- gemeine Register (AR) eingetragen sind | 3 Jahre | | 2820.1 | ARP | Akten über Staatsschutz-Vorgänge, wenn sie lediglich im Allgemeinen Register einge- tragen sind | 10 Jahre | | 2820.2 | BJs | Akten (einschließlich der dazugehörigen Handakten) über Ermittlungsverfahren | | | zu den Buchstaben a und b: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens vorliegt, der aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind solange aufzubewahren, wie nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlos- sen ist. a) die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind | 20 Jahre b) die aus sonstigen Gründen eingestellt sind | 10 Jahre | | | | | In den Fällen, in denen die Tat nicht der Verjäh- rung unterliegt, sind die Akten solange aufzube- wahren, wie eine Strafverfolgung den Umstän- den nach möglich ist. Die Anordnung trifft die Abteilungs- oder Refe- ratsleitung. c) Handakten abgegebener Verfahren | 5 Jahre 2820.3 | StE | Akten (einschließlich der dazugehörigen Handakten und Vollstreckungs-, Bewäh- rungs- sowie Gnadenhefte) in Verfahren | | | a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist | bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte | | b) in denen auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder Pflege- anstalt) oder auf Untersagung der Ertei- lung der Fahrerlaubnis für immer oder auf lebenslanges Berufsverbot erkannt ist | 30 Jahre | siehe Nr. 2820.4 | c) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä- higkeit oder auf Geisteskrankheit beru- hender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist | 20 Jahre | siehe Nr. 2820.4 | d) in denen auf Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren erkannt ist | 20 Jahre | siehe Nr. 2820.4 | e) in denen auf Geldstrafe oder Freiheits- strafe bis 10 Jahren erkannt ist | 20 Jahre | siehe Nr. 2820.4 | 2820.4 | | Auf Strafe lautende Urteile, Gesamtstrafen- beschlüsse, Vollstreckungsnachweise, Be- währungsbeschlüsse und Gnadenerweise aus den Akten der in der Nummer 2820.3 Buchstabe b bis e genannten Art | 50 Jahre | | 2820.5 | | Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG | 20 Jahre | | Kapitel 9 Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Abschnitt 1 Truppendienstgerichte 2910.0 | | Disziplinararrestakten, Disziplinararrestbe- schwerdeakten, sonstige Disziplinarbe- schwerdeakten und Akten in Kostensachen nach § 16a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 der Wehr- beschwerdeordnung | 10 Jahre | | 2910.1 | | a) Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in denen auf Kürzung der Dienstbezüge, Freispruch, Einstellung oder auf eine einfache Disziplinarmaßnahme erkannt wurde | 10 Jahre | | b) Wehrbeschwerdeakten | 10 Jahre | | c) Akten zu Beschwerden gegen die Ab- erkennung einer förmlichen Anerken- nung oder gegen die Durchsuchung und/oder Beschlagnahme | 10 Jahre | | d) Akten zu Anträgen nach § 20 WDO | 10 Jahre | | e) Nichtzulassungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeakten | 10 Jahre | | | | f) Akten in Kostenverfahren (KL-Sachen) | 10 Jahre | | g) Akten in Verfahren nach dem SBG und dem SoldGG | 10 Jahre | | h) Akten über sonstige Verfahren | 10 Jahre | | 2910.2 | | Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in denen auf eine gerichtliche Disziplinarmaß- nahme außer Kürzung der Dienstbezüge erkannt wurde | 30 Jahre | | 2910.3 | | alle Urteile und Beschlüsse mit Gründen | 50 Jahre | | 2910.4 | | Akten mit einem Sachverhalt von besonde- rer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheb- licher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der oder des Kammervorsitzenden | dauernd | | Abschnitt 2 Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht 2920.0 | | Vorermittlungsakten der Wehrdisziplinaran- waltschaften sowie diese Vorermittlungen betreffende Akten des Bundeswehrdiszipli- naranwalts beim Bundesverwaltungsgericht | | | a) wenn die Vorermittlungen mit der Ent- scheidung über das Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen Verfah- rens beendet wurden | 2 Jahre | | b) wenn in den unter Buchstabe a genann- ten Fällen eine einfache Disziplinarmaß- nahme verhängt wurde | 3 Jahre | | 2920.1 | | Ermittlungsakten/Handakten | | | a) wenn das gerichtliche Disziplinarverfah- ren nicht mit der Entscheidung über die Einstellung des gerichtlichen Diszipli- narverfahrens beendet wurde | 5 Jahre | | | | b) wenn das gerichtliche Disziplinarverfah- ren mit der Entscheidung über die Ein- stellung des gerichtlichen Disziplinar- verfahrens beendet wurde | 2 Jahre | | c) wenn in den unter Buchstabe b genann- ten Fällen eine einfache Disziplinarmaß- nahme verhängt wurde | 3 Jahre | | 2920.2 | | Vorermittlungsakten und Ermittlungsakten mit einem Sachverhalt von besonderer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheb- licher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der Wehrdisziplinaranwaltschaft bzw. des Bun- deswehrdisziplinaranwalts beim Bundes- verwaltungsgericht | dauernd | | |
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