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Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung - JAktAV)


Eingangsformel





§ 1 Anwendungsbereich



1Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. 2Die Regelungen für die Akten der allgemeinen Verwaltung, der Justizverwaltung und der Strafvollzugsbehörden sowie für die Akten zu Verfahren, die auf Landesrecht beruhen, bleiben unberührt.


§ 2 Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung



(1) 1Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. 2Ihre Lesbarkeit ist zu gewährleisten.

(2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregistern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.


§ 3 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen



(1) 1Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bestimmen sich nach der Anlage. 2Für in der Anlage nicht ausdrücklich bezeichnete Akten gelten die für Akten in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.

(2) Werden in Papierform geführte Teile einer Akte, für die unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen gelten, in die elektronische Form oder in eine Mikroform übertragen und ist damit ihre jeweils fristgerechte Löschung nicht mehr oder nur noch mit unvertretbarem Aufwand möglich, so bestimmt sich die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist nach der längsten Frist.

(3) 1Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann von Amts wegen im Einzelfall eine längere oder kürzere Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für einzelne Akten oder Aktenteile anordnen, soweit dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. 2Die Anordnung kann auch auf Antrag einer am Verfahren beteiligten oder einer sonstigen Person erlassen werden, sofern diese ein berechtigtes Interesse darlegt. 3Der Anordnung dürfen weder schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen. 4Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. 5Im Fall einer Verkürzung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist ist die Dokumentation bis zum Ablauf der ursprünglichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist aufzubewahren oder zu speichern.

(4) 1Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse sind dauernd aufzubewahren, soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind. 2Ebenfalls dauernd aufzubewahren sind Namens- und Unternehmensverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen sonstigen öffentlichen Registern. 3Im Übrigen sind Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse auszusondern oder darin enthaltene Daten zu löschen oder unkenntlich zu machen, sobald sie für abgeschlossene und laufende Verfahren nicht mehr benötigt werden.


§ 4 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen



(1) 1Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde. 2Für Akten, für die die Weglegung nicht geregelt ist, beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.

(2) Für Akten, die nach einem wieder aufgenommenen oder fortgesetzten Verfahren erneut weggelegt werden, beginnt mit Ablauf des Jahres der erneuten Weglegung eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist.

(3) 1Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde oder die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. 2Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Monats der erneuten Weglegung beginnt.


§ 5 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Straf- und Bußgeldsachen



(1) 1Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung rechtskräftig geworden ist. 2Sofern die verfahrensbeendende Entscheidung keiner Rechtskraft bedarf, beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Entscheidung getroffen worden ist. 3Bei Verfahren gegen mehrere Beschuldigte oder Betroffene ist die letzte Entscheidung maßgebend.

(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, so beginnt für die Akten über die in diese Entscheidung einbezogenen Verurteilungen eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(3) 1Ist zum Zeitpunkt der Weglegung der Akten die unter Zugrundelegung der Fristbestimmung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits abgelaufen oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauffolgenden Jahre, so sind die Akten mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung angeordnet wurde, für weitere drei Jahre aufzubewahren oder zu speichern. 2In den Fällen der Nummer 1113.1 Buchstabe a der Anlage sind die Akten für weitere zwei Jahre aufzubewahren oder zu speichern.


§ 6 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Kindschaftssachen



1Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Kindschaftssachen nach § 151 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensbeendigung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die ehemals minderjährige Person das 30. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. 2Sind mehrere Geschwister vorhanden, so ist die jüngste an der Angelegenheit beteiligte Person maßgebend.


§ 7 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in bestimmten Nachlasssachen



(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten über Verfügungen von Todes wegen, soweit diese nicht zurückgegeben wurden, beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung von Todes wegen vollständig eröffnet wurde oder die Eröffnung nach dem Letztverstorbenen erfolgt ist.

(2) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet wurde.


§ 8 Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist



1Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. 2Die Anordnung ist zu dokumentieren. 3Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.


§ 9 Aussetzung der Aussonderung



(1) 1Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. 2Die Frist darf höchstens vier Jahre betragen. 3Sie kann einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. 4Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Bedeutung sein können.

(2) 1Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. 2Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung aufzuheben.

(3) 1Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. 2§ 8 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 10 Übergangsbestimmung



Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen nach der Anlage sind, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Länder auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, auch auf Akten anzuwenden, für die die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht


Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen



Teil 1 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder


Kapitel 1 Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1 Amtsgericht
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen
Unterabschnitt 5 Anerbensachen und Landwirtschaftssachen
Abschnitt 2 Landgericht
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilsachen
Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4 Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts
Unterabschnitt 5 Berufsgerichtssachen
Abschnitt 3 Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivil- und Familiensachen
Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4 Landwirtschaftssachen
Unterabschnitt 5 Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
Unterabschnitt 6 Berufsgerichtssachen
Abschnitt 4 Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilsachen
Unterabschnitt 3 Strafsachen
Abschnitt 5 Generalstaatsanwaltschaft
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilsachen
Unterabschnitt 3 Strafsachen
Unterabschnitt 4 Berufsgerichtssachen

Kapitel 2 Fachgerichtsbarkeiten
Abschnitt 1 Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
Abschnitt 2 Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
Abschnitt 3 Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
Abschnitt 4 Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen

Teil 2 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht


Kapitel 1 Bundesarbeitsgericht
Kapitel 2 Bundesfinanzhof
Kapitel 3 Bundesgerichtshof
Kapitel 4 Bundessozialgericht
Kapitel 5 Bundesverwaltungsgericht
Kapitel 6 Bundespatentgericht
Kapitel 7 Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Kapitel 8 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Abschnitt 1 Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren
Abschnitt 2 Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit (Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)
Kapitel 9 Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 1 Truppendienstgerichte
Abschnitt 2 Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht


Teil 1 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder


Kapitel 1 Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften


Nr. Register-
zeichen
AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
Abschnitt 1
Amtsgericht
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1111.0 AR Akten über Angelegenheiten, die in das All-
gemeine Register eingetragen sind
 
a) soweit sie Vertreterbestellungen nach
§ 13 Abs. 2 GWB betreffen
10 Jahre
b) soweit sie Schutzschriften enthalten 1 Jahr
c) alle übrigen 2 Jahre
Unterabschnitt 2
Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
1112.0 B Mahnsachen zu den Buchstaben a bis d:
- Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt
die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des
Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt
gilt.
- Bei maschineller Bearbeitung entspricht der
letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf
den Datensatz der letzten Verfügung in der
Sache.
a) Akten und Datenbestände über Mahn-
sachen, auch bei automatisierter Bear-
beitung, sofern ein (Teil-)Vollstreckungs-
bescheid bzw. Europäischer Zahlungs-
befehl erlassen wurde, der nicht durch
Antragsrücknahme wirkungslos gewor-
den ist
30 Jahre
b) Akten und Datenbestände in übrigen
Fällen
2 Jahre
c) Erfassungsbelege und Bewegungsda-
teien
3 Monate zu den Buchstaben a und b:
- Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten
nur solche Aktenteile und Eingänge, deren
Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehöri-
gen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wie-
dergegeben werden kann. Kann deren Inhalt
im Aktenausdruck wiedergegeben werden,
so handelt es sich um Erfassungsbelege, für
die Buchstabe c gilt.
- Datenbestände sind nur Datensammlungen,
in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere
Eingänge nach deren Verarbeitung zum
Zweck der Verfahrensführung und Wieder-
gabe in einem Aktenausdruck nach § 696
Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestands-
dateien).
zu Buchstabe a:
- Die Behördenleitung kann bestimmen, dass
die nicht nach Nr. 1112.11 aufzubewahren-
den Dokumente bereits nach Ablauf der un-
ter Buchstabe b genannten Frist ausgeson-
dert werden.
- Sofern die nach Nr. 1112.11 aufzubewahren-
den Dokumente im Aktenausdruck des zuge-
hörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO
wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbe-
wahrung.
zu Buchstabe c:
- Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist
der Erfassungsbelege beginnt mit deren Ein-
gang, die der Bewegungsdateien mit deren
maschineller Verarbeitung.
- Bewegungsdateien sind Dateien, in denen
Daten zum Zweck der späteren Verarbeitung
oder der Weitergabe an die Parteien, die Ge-
richte und andere Beteiligte zunächst ge-
sammelt werden.
d) Register und Hüllen Register und Hüllen
(falls ein Register
nicht geführt wird)
in Mahnsachen
sind zu vernichten,
sobald alle darin
verzeichneten Ak-
ten und die aus die-
sen zur längeren
Aufbewahrung und
Speicherung he-
rausgenommenen
Vollstreckungsbe-
scheide bzw. Euro-
päischen Zahlungs-
befehle und Nach-
weise ausgeson-
dert sind.
Die Behördenlei-
tung kann anord-
nen, dass die
Register und Hüllen
in Mahnsachen be-
reits nach Ablauf
von 2 Jahren nach
der in Spalte 4
zu Spalte 3 Buch-
stabe b vorge-
schriebenen Auf-
bewahrungs- und
Speicherungsfrist
für Akten und
Datenbestände in
übrigen Fällen ver-
nichtet werden.
1112.1 C Prozessakten und sonstige Akten, die be-
treffen
   
a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen
ihren Vater, soweit der Anspruch in einer
rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 er-
lassenen Entscheidung festgestellt wor-
den ist oder der Mann vor diesem Zeit-
punkt in einer öffentlichen Urkunde
seine Vaterschaft anerkannt oder in ei-
nem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur
Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat,
Anfechtungen der Vaterschaft nach
§ 1600 Abs. 1 BGB und Artikel 12 § 3
Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche
Stellung der nichtehelichen Kinder
70 Jahre   
b) bis zum 30. Juni 1998: alle übrigen
Kindschaftssachen, Ansprüche aus
einem familienrechtlichen Verhältnis,
soweit nicht Familiensache (Unterab-
schnitt 4), Entmündigungssachen
30 Jahre Urteile, Protokolle, die Beur-
kundungen in Kindschaftssa-
chen enthalten (§ 641c ZPO),
Entmündigungsbeschlüsse
(siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c
und d)
Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestim-
mung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis
zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung bezeich-
neten Verfahren, die ab dem 1. September 2009
als Abstammungssachen bezeichnet werden
(siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG)
c) bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Ent-
mündigungsbeschlüsse aus den Akten
zu Buchstabe b
70 Jahre  wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b
d) bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die
Beurkundungen in Kindschaftssachen
enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten
zu Buchstabe b
70 Jahre  wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b
e) Aufgebotsverfahren 10 Jahre die in Nr. 1112.11 aufgeführten
Dokumente
Aufgebotsverfahren ab dem 1. September
2009: siehe Nr. 1114.13 Buchstabe b
f) alle übrigen Akten 5 Jahre die in Nr. 1112.11 aufgeführten
Dokumente
 
1112.2 H a) Akten über Verfahren nach der Regelun-
terhaltsverordnung, Akten über Anträge
im vereinfachten Verfahren zur Abände-
rung von Unterhaltstiteln
10 Jahre die in Nr. 1112.11 aufgeführten
Dokumente
Unterhaltssachen ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.42
b) Akten über Anträge auf Durchführung
des selbstständigen Beweisverfahrens
und sonstige Anträge außerhalb eines
anhängigen Rechtsstreits, die nicht Be-
standteil der Hauptakten geworden sind
5 Jahre die in Nr. 1112.11 aufgeführten
Dokumente
 
1112.3 Sammelakten über die bei dem Gericht
niedergelegten Schiedssprüche, schieds-
richterlichen Vergleiche und Vergleiche
nach § 1044b Abs. 1 ZPO in der bis zum
31. Dezember 1997 geltenden Fassung,
Sammelakten über die bei dem Gericht
nach § 796a ZPO niedergelegten Anwalts-
vergleiche
30 Jahre   
1112.4 J a) Akten über das Verteilungsverfahren 2 Jahre Verteilungspläne
(siehe Nr. 1112.4 Buchstabe b)
 
b) Verteilungspläne 30 Jahre   
1112.5 K a) Zwangsversteigerungsakten, soweit der
Zuschlag nicht erteilt ist
2 Jahre   
b) Zwangsversteigerungsakten, sofern der
Zuschlag erteilt ist
5 Jahre Beschlüsse über Zuschlagser-
teilung, Verhandlungen und
Protokolle über die Verteilung
des Versteigerungserlöses
(siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c)
Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten
sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.5
Buchstabe c).
c) Sammelakten mit den Beschlüssen über
Zuschlagserteilung im Zwangsverstei-
gerungsverfahren und mit den Verhand-
lungen und Protokollen über die Vertei-
lung des Versteigerungserlöses
30 Jahre   
1112.6 L a) Zwangsverwaltungsakten 2 Jahre Protokolle über die Leistung
von Zahlungen auf das Kapital
einer Hypothek oder Grund-
schuld oder auf die Ablösungs-
summe einer Rentenschuld
Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten
sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.6
Buchstabe c).
b) Akten über die Zwangsliquidation von
Bahneinheiten
10 Jahre   
c) Sammelakten mit den Protokollen über
die Leistung von Zahlungen auf das Ka-
pital einer Hypothek oder Grundschuld
oder auf die Ablösungssumme einer
Rentenschuld
30 Jahre   
1112.7M, MZ Akten über Zwangsvollstreckungssachen 5 Jahre die in Nr. 1112.11 aufgeführten
Dokumente
Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeich-
nisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe
§ 882e ZPO.
1112.8 IN, IK, IE Insolvenzakten   
a) die Dokumente über die Verteilung 30 Jahre   
b) die Bände über das Restschuldbefrei-
ungsverfahren, Insolvenz- und Schul-
denbereinigungspläne
11 Jahre Entscheidungen über die Ge-
währung oder Versagung von
Restschuldbefreiung
(§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303
InsO); rechtskräftig bestätigte
Insolvenzpläne nebst Bestäti-
gungsbeschluss, angenomme-
ne Schuldenbereinigungspläne
samt Annahmebeschluss
(siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)
 
c) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemel-
deten Insolvenzforderungen
nebst den gerichtlichen Ver-
merken nach § 178 Abs. 2 InsO
(siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)
 
  d) Tabellen über die angemeldeten Insol-
venzforderungen nebst den gericht-
lichen Vermerken nach § 178 Abs. 2
InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenz-
pläne nebst Bestätigungsbeschluss;
angenommene Schuldenbereinigungs-
pläne nebst Annahmebeschluss; rechts-
kräftige Entscheidungen über die
Gewährung oder Versagung von Rest-
schuldbefreiung
(§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO)
30 Jahre   
1112.9 N Konkursakten   
a) die Bände mit den Dokumenten über die
Verteilung
30 Jahre   
b) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemelde-
ten Konkursforderungen und
die Zwangsvergleiche, Ver-
gleichsvorschlag, Verhandlung
und Bestätigungsbeschluss
(siehe Nr. 1112.9 Buchstabe c)
 
c) die Tabellen über die angemeldeten
Konkursforderungen und die Zwangs-
vergleiche, Vergleichsvorschlag, Ver-
handlung und Bestätigungsbeschluss
30 Jahre   
1112.10 VN a) Akten über die Verfahren nach der Ver-
gleichsordnung
5 Jahre Vergleiche aufgrund der Ver-
gleichsordnung, Vorschlag
nebst dem zugrunde liegenden
Gläubigerverzeichnis, Ver-
handlung und Bestätigungsbe-
schluss sowie Verpflichtungs-
erklärungen
(siehe Nr. 1112.10 Buchstabe b)
 
b) Vergleiche aufgrund der Vergleichsord-
nung, Vorschlag nebst dem zugrunde
liegenden Gläubigerverzeichnis, Ver-
handlung und Bestätigungsbeschluss
sowie Verpflichtungserklärungen
30 Jahre   
1112.11 a) Die zur Zwangsvollstreckung geeig-
neten Titel und Entscheidungen, alle
Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreck-
barerklärungen und Vollstreckungs-
bescheide, Bestätigungserklärungen
über die Vollstreckbarkeit nach der
EuVT-VO, Nachweise über die Zustel-
lung der Mahn- und Vollstreckungsbe-
scheide sowie verfahrenseinleitende
Dokumente und weitere Nachweise, die
für die Vollstreckbarkeitserklärung nach
Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37
EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprü-
che, schiedsrichterliche Vergleiche so-
wie Entscheidungen über deren Voll-
streckbarerklärung; ferner Handzeich-
nungen, Karten, Abrechnungen und
sonstige Dokumente, auf die in der Ent-
scheidungsformel oder in einem gericht-
lichen Vergleich Bezug genommen ist
30 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die
durch eine spätere Klage- oder Antragsrück-
nahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269
Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht
unter die 30-jährige Aufbewahrungs- und Spei-
cherungsfrist und sind deshalb nur so lange
aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
Unter diese Nummer fallen auch die noch auf-
zubewahrenden Dokumente des Registerzei-
chens MSch.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieses Buch-
staben gehören auch die zu den Akten ge-
nommenen beglaubigten Abschriften von
Entscheidungen der höheren Instanzen sowie
Leseabschriften.
b) Urteile und Vergleiche über den vorzei-
tigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e
BGB jeweils in der bis zum 31. März
1998 geltenden Fassung)
130 Jahre
c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag
oder Erklärungen enthalten, nach deren
Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt
oder geändert wird
130 Jahre
Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen
1113.0Bsa) Akten (einschließlich etwaiger Gnaden-
hefte) über Privatklagen
5 Jahre Vergleiche (siehe Nr. 1113.0
Buchstabe b) sowie auf Strafe
lautende Urteile, Vollstre-
ckungsnachweise usw. (siehe
Nr. 1113.2)
 
  b) Vergleiche in Privatklagesachen 30 Jahre   
1113.1 OWi Akten über    
a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre   
b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre vollstreckbare Titel (z. B. Kos-
tenfestsetzungsbeschlüsse,
Entscheidungen über die Ent-
schädigung wegen erlittener
Verfolgungsmaßnahmen)
(siehe Nr. 1113.2)
 
1113.2 Die Urteile und Strafbefehle, in denen
rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu
zählen nicht Erziehungsmaßregeln und
Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich
der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die
Nachweise über die Vollstreckung der Stra-
fe; Anklagen, auf deren zugelassenen An-
klagesatz Bezug genommen ist, Anklagen
nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis
zum 30. November 1994 geltenden Fas-
sung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Straf-
befehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten
befindliche Abbildungen, auf die in den Ur-
teilen Bezug genommen ist; Urteile und
sonstige Entscheidungen über die Kosten-
erstattungspflicht und über die Entschädi-
gungspflicht für Strafverfolgungsmaßnah-
men; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der
bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fas-
sung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungs-
beschlüsse sowie Entscheidungen, in de-
nen eine Entschädigung nach den §§ 10
und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be-
schlüsse oder Mitteilungen über den Erlass
oder die Milderung der Strafe sowie über
die Anordnung der Nichtaufnahme in ein
Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der
Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48
und 49 BZRG)
30 Jahre  Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt,
so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah-
lung aufzubewahren.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören auch die zu den Akten genommenen
beglaubigten Abschriften von Entscheidungen
der höheren Instanzen.
1113.3  Sammelakten mit den Begleitumschlägen
der abgehenden Briefe der Untersuchungs-
gefangenen
1 Jahr  Auf Anordnung der Behördenleitung können die
Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in
Kartons oder anderen Behältnissen geordnet
aufbewahrt werden.
Unterabschnitt 4
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen
1114.0a) Grundbücher und Bahngrundbücher dauernd   
b) das dazugehörige Schriftgut an Akten,
Urkunden usw. mit Ausnahme der unter
Buchstabe c und d bezeichneten Son-
derhefte und Sammelakten
dauernd  
c) Sonderhefte mit den Schriften von
vorübergehender Bedeutung
2 Jahre   
d) Anträge auf Erteilung von Grundbuch-
abschriften
2 Jahre   
1114.1 HR a) Handelsregister dauernd zu den Nrn. 1114.1 bis 1114.8:
Beihefte mit Dokumenten von vorübergehender
Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche
Bekanntmachungen) sind nach 10 Jahren zu
vernichten.
zu Nr. 1114.1 Buchstabe b:
Handelsregisterakten zu geschlossenen Regis-
terblättern der Zweigniederlassungen können
unabhängig vom Bestehen der Hauptniederlas-
sung - 10 Jahre nach Schließung des Register-
blattes ausgesondert werden.
b) Handelsregisterakten 10 Jahre
1114.2 PR a) Partnerschaftsregister dauernd
b) Partnerschaftsregisterakten 10 Jahre
1114.3 GR a) Güterrechtsregister 130 Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2037
b) die zum Güterrechtsregister gehören-
den Akten
70 Jahre
vom Zeitpunkt
der Eintragung an, längstens bis zum 31. Dezember 2037
1114.4 VR a) Vereinsregister dauernd
b) die zum Vereinsregister gehörenden
Akten
10 Jahre
1114.5 GnR a) Genossenschaftsregister dauernd
b) die zum Genossenschaftsregister gehö-
renden Akten
10 Jahre
1114.6 SSR a) Seeschiffsregister 50 Jahre
b) die zum Seeschiffsregister gehörenden
Akten
30 Jahre
1114.7 BSR a) Binnenschiffsregister 50 Jahre
b) die zum Binnenschiffsregister gehören-
den Akten
30 Jahre
1114.8 SBR
(früher: PRS)
a) Schiffsbauregister 50 Jahre Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951
(BGBl. I S. 359) ist an die Stelle der Bezeich-
nung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke"
die Bezeichnung „Schiffsbauregister" getreten
Registerzeichen SBR
b) die zum Schiffsbauregister gehörenden
Akten
30 Jahre
1114.9 LR a) Register für Pfandrechte an Luftfahrzeu-
gen
50 Jahre
b) die zum Register für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen gehörenden Akten
30 Jahre
1114.10 Sammelakten in Registersachen  
a) mit den Anträgen auf Erteilung von Ab-
schriften und Auszügen aus den Regis-
tern und den Registerakten
1 Jahr
b) alle sonstigen Sammelakten 5 Jahre
1114.11 PK
(früher: Kb)
a) Pachtkreditregister (früher: Register für
landwirtschaftliche Kapitalkreditbe-
schaffungssachen)
30 Jahre
b) Akten über Pachtkreditsachen (früher:
Akten über landwirtschaftliche Kapital-
kreditbeschaffungssachen)
30 Jahre vom Zeit-
punkt der Rück-
gabe des Verpfän-
dungsvertrages an
c) Sammelakten mit den Anträgen auf Er-
teilung einer Bescheinigung, dass ein
Verpfändungsvertrag bei dem Amts-
gericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2
des Pachtkreditgesetzes)
5 Jahre
1114.12 I a) gerichtliche Beurkundungen von
Rechtsgeschäften unter Lebenden und
von tatsächlichen Vorgängen (z. B. ge-
richtliche Beurkundung von Erbscheins-
anträgen und Urkunden über die Über-
tragung eines Erbteils), einerlei ob für
sie besondere Blattsammlungen ange-
legt oder ob sie zu anderen Akten ge-
nommen sind
130 Jahre   
b) gerichtliche Beurkundungen, die aus-
schließlich Änderungen der Zahlungs-
verpflichtung des Vaters eines nichtehe-
lichen Kindes betreffen
30 Jahre   
1114.13 II Akten über sonstige Handlungen und Ent-
scheidungen in Sachen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit
   
a) soweit sie die Gewährung richterlicher
Vertragshilfe betreffen
10 Jahre Entscheidungen und Verglei-
che sowie Urkunden, auf die
darin Bezug genommen ist
(siehe Nr. 1114.13 Buchstabe h)
 
b) soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen 10 Jahre wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe e
c) soweit sie Verfahren nach den §§ 43
bis 50 des Wohnungseigentumsgeset-
zes betreffen
5 Jahre wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a  
d) soweit sie die Regelung der Rechtsver-
hältnisse an der Wohnung und am
Hausrat geschiedener Ehegatten betref-
fen (AV vom 16. Januar 1945 - Dt. Justiz
S. 29)
5 Jahre wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a  
e) soweit sie Angelegenheiten nach dem
Beratungshilfegesetz betreffen
5 Jahre   
f) soweit sie Eide und eidesstattliche Ver-
sicherungen betreffen
30 Jahre   
g) alle übrigen 30 Jahre   
  h) Entscheidungen und Vergleiche in den
unter Buchstabe a bis d aufgeführten
Angelegenheiten sowie Urkunden, auf
die darin Bezug genommen ist
30 Jahre  Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser
Vorschrift gehören auch die zu den Akten
genommenen beglaubigten Abschriften der
Entscheidungen der höheren Instanzen.
1114.14IIIStandesamtssachen ... 30 Jahre  Akten zu Verfahren nach
dem Transsexuellengesetz
sind mindestens bis
zum 31. Dezember 2030
aufzubewahren.
1114.15 a) Sammelakten mit den Ent-
scheidungen über die Ertei-
lung der Vollstreckungsklau-
sel für vollstreckbare Urkun-
den, die von Beamten der
Jugendämter aufgenommen
worden sind ...
30 Jahre   
b) Sammelakten mit den Ent-
scheidungen über die Ertei-
lung weiterer vollstreckbarer
Ausfertigungen notarieller Ur-
kunden ...
30 Jahre   
1114.16 Sammelakten über Wechsel- und Scheck-
proteste
5 Jahre   
1114.17 IV Akten über Verfügungen von Todes wegen
(Testamente, Erbverträge, Erklärungen ge-
mäß § 13 EHRV)
   
a) soweit sie lediglich zurückgegebene
Verfügungen von Todes wegen betreffen
5 Jahre   
b) sonstige 130 Jahre   
1114.18 a) Verwahrungsbücher über Verfügungen
von Todes wegen
30 Jahre   
b) die zu den Verwahrungsbüchern über
Verfügungen von Todes wegen gehö-
renden Belege
30 Jahre   
c) Sammelakten mit den Anzeigen über
auswärts hinterlegte Testamente
130 Jahre   
1114.19VAkten über die Vermittlung von Auseinan-
dersetzungen
30 Jahre Auseinandersetzungsverträge
unter Miterben oder Teilneh-
mern an einer Gütergemein-
schaft und sonstige in das
Urkundsregister unter I einge-
tragene Beurkundungen
(siehe Nr. 1114.12 Buchstabe a)
 
1114.20 VI a) Akten über sonstige Handlungen des
Nachlassgerichts
30 Jahre Erbscheine, Europäische Nach-
lasszeugnisse, gerichtlich beur-
kundete Erbscheinsanträge, Ur-
kunden über die Übertragung
eines Erbteils, Zeugnisse über
Ernennung eines Testaments-
vollstreckers und ähnliche
Zeugnisse, ferner Ausschlagun-
gen von Erbschaften und Erb-
verzichtsverträge sowie Unter-
lagen über die Anfechtung von
Verfügungen von Todes wegen
(siehe Nr. 1114.20 Buchsta-
be c); soweit keine gesonderten
Akten über Verfügungen von
Todes wegen geführt werden
auch die in Nr. 1114.17 Buch-
stabe b genannten Unterlagen
 
b) Sammelakten mit Sterbefallnachrichten
und -anzeigen
   
aa) der Standesämter und des Amtsge-
richts Schöneberg (Hauptkartei für
Testamente)
30 Jahre   
bb) des Zentralen Testamentsregisters
nach § 78e Satz 3 BNotO
1 Jahr   
c) Erbscheine, Europäische Nachlasszeug-
nisse, gerichtlich beurkundete Erb-
scheinsanträge, Urkunden zur Über-
tragung eines Erbteils, Zeugnisse über
Ernennung eines Testamentsvollstre-
ckers und ähnliche Zeugnisse, ferner
Ausschlagungen von Erbschaften und
Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen
über die Anfechtung von Verfügungen
von Todes wegen
130 Jahre   
1114.21 F
(bis zum
31.08.2009
VII, VIII, IX)
a) Akten über Kindschaftssachen nach
§ 151 FamFG sowie Akten über Vor-
mundschaften, Beistandschaften und
Pflegschaften
10 Jahre Entscheidungen, Anhörungs-
protokolle und -vermerke ge-
mäß § 28 Abs. 4 FamFG,
Berichte der Jugendämter, Stel-
lungnahmen des Verfahrens-
beistandes, Sachverständigen-
gutachten, familiengerichtliche
Genehmigung der freiheitsent-
ziehenden Unterbringung/
Maßnahme oder ärztlicher
Zwangsmaßnahmen (bis zum
31. August 2009: vormund-
schaftsgerichtliche Genehmi-
gung der Unterbringung)
(siehe Nr. 1114.21 Buchstabe b)
Anerkennung der Vaterschaft,
Zustimmung des Kindes zur An-
erkennung der Vaterschaft und
sonstige in das Urkundsregister
unter I eingetragene Beurkun-
dungen
(siehe Nr. 1114.21 Buchstabe c)
Aktenteile, die die in Nr. 1114.24
Buchstabe a und b bezeichne-
ten Angelegenheiten betreffen
die zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titel
(siehe Nr. 1114.29)
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich
nach § 6.
b) Entscheidungen, Anhörungsprotokolle
und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4
FamFG, Berichte der Jugendämter,
Stellungnahmen des Verfahrensbei-
standes, Sachverständigengutachten,
familiengerichtliche Genehmigung der
freiheitsentziehenden Unterbringung/
Maßnahmen oder ärztlicher Zwangs-
maßnahmen (bis 31. August 2009: vor-
mundschaftsgerichtliche Genehmigung
der Unterbringung)
30 Jahre   
  c) Anerkennung der Vaterschaft, Zustim-
mung des Kindes zur Anerkennung der
Vaterschaft und sonstige in das Ur-
kundsregister unter I eingetragene
Beurkundungen
130 Jahre   
1114.22F
(bis zum
31.08.2009
XVI)
Akten über Adoptionen 130 Jahre   
1114.23XVIIa) Akten über Betreuungssachen 10 Jahre Vorgänge über die Genehmi-
gung oder Anordnung einer
freiheitsentziehenden Unter-
bringung oder einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1
und 3 FamFG) oder freiheits-
entziehende Maßnahmen nach
§ 312 Nr. 2 FamFG (bis zum
31. August 2009: § 70 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit) Anhö-
rungsvermerke, ärztliche Gut-
achten und Zeugnisse, betreu-
ungsgerichtliche Genehmigung
(bis zum 31. August 2009: vor-
mundschaftsgerichtliche Ge-
nehmigung) nach § 1905 Abs. 2
BGB
(siehe Nr. 1114.23 Buchstabe b)
die zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titel
(siehe Nr. 1114.29)
 
  b) Vorgänge über die Genehmigung oder
Anordnung einer freiheitsentziehenden
Unterbringung oder einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3
FamFG) oder freiheitsentziehende Maß-
nahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis
zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
Vorgänge über die betreuungsgerichtli-
che Genehmigung (bis zum 31. August
2009: vormundschaftsgerichtliche Ge-
nehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB
30 Jahre  Ist die betreute Person verstorben, so sind die
gesamten Akten nach dem Tode nur noch
10 Jahre aufzubewahren.
1114.24 X a) Akten über betreuungsgerichtliche Zu-
weisungssachen; bis 31. August 2009:
Akten über andere vormundschaftsge-
richtliche Angelegenheiten
5 Jahre   
b) Vorgänge über einstweilige Anordnun-
gen; bis zum 31. August 2009: Vor-
gänge über die Genehmigung der
Unterbringung und sonstiger Unterbrin-
gungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
30 Jahre  Ergibt sich aus der Akte, dass die betroffene
Person verstorben ist, so sind die gesamten
Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre auf-
zubewahren.
c) Ehelichkeitserklärungen, Feststellungen
der Legitimation durch nachfolgende
Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit,
Feststellungen der Vaterschaft, Anfech-
tungen der Vaterschaft, Annahme an
Kindes statt
130 Jahre  ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c
d) Erklärungen über Gütertrennung nach
Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des
Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärun-
gen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes
über den ehelichen Güterstand von Ver-
triebenen und Flüchtlingen sowie Erklä-
rungen über die Fortgeltung des bishe-
rigen gesetzlichen Güterstandes nach
Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungs-
gesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche
130 Jahre  ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.35 Buchstabe b
1114.25 XIAkten über Erziehungsbeistandschaften
(Schutzaufsichten) nach dem JWG
30 Jahre   
1114.26XIIAkten über Fürsorgeerziehung nach dem
JWG
30 Jahre   
1114.27 XIV a) Akten über Abschiebehaftsachen und
sonstige Freiheitsentziehung/Unterbrin-
gung (bis zum 31. August 2009: auch
Akten über Minderjährige), sofern nicht
unter Buchstabe b erfasst
30 Jahre  bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a
b) Akten über Abschiebehaftsachen und
sonstige Freiheitsentziehung/Unterbrin-
gung (bis zum 31. August 2009: auch
Akten über Minderjährige), in denen
keine richterliche Entscheidung ergan-
gen ist
5 Jahre  bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a
1114.28 Sammelakten über Anzeigen und Mitteilun-
gen an das Betreuungsgericht, die zu Maß-
nahmen keinen Anlass geben
5 Jahre   
1114.29 Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Ti-
tel sowie verfahrenseinleitende Dokumente
und weitere Nachweise, die für die Voll-
streckbarkeitserklärung nach Artikel 54
EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erfor-
derlich sind
30 Jahre   
1114.30 Sammelakten über Anzeigen und Mitteilun-
gen an das Familiengericht, die zu Maß-
nahmen keinen Anlass geben
5 Jahre  Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist
Nr. 1114.42 Buchstabe e zu beachten.
1114.31FAkten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab
1. September 2009: § 111 FamFG) ein-
schließlich Akten der diesen Verfahren vor-
ausgehenden Anträge auf Bewilligung von
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (§ 117
ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangele-
genheiten, die zur Zuständigkeit des Fami-
liengerichts gehören, soweit nachfolgend
oder bei den Nrn. 1114.21 und 1114.22
keine besonderen Bestimmungen gelten
5 Jahre die in Nr. 1114.43 bezeichne-
ten Titel
 
1114.32 F a) Akten, die die Scheidung der Ehe oder
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
nach § 15 Abs. 2 S. 1 LPartG betreffen,
einschließlich dazugehöriger Sonder-
hefte über einstweilige Anordnungen
und der für Folgesachen angelegten
Sonderhefte
50 Jahre Entscheidungen und Verglei-
che über den Versorgungsaus-
gleich, beglaubigte Abschriften
von Entscheidungen der Beru-
fungs- und Beschwerdeinstanz
(siehe Nr. 1114.32 Buchstabe c,
vergleiche gemäß Nr. 1114.43
Buchstabe b)
 
b) Akten über sonstige Ehesachen und Le-
benspartnerschaften, soweit die Verfah-
ren nicht durch Antrags- oder Klage-
rücknahme beendet wurden und soweit
es sich nicht um isolierte Prozess- und
Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt
20 Jahre Entscheidungen, Vergleiche
sowie alle anderen in
Nr. 1114.43 aufgeführten Titel
usw.
 
c) Entscheidungen und Vergleiche über
den Versorgungsausgleich, beglaubigte
Abschriften von Entscheidungen der
Berufungs- und Beschwerdeinstanz
aus den unter Buchstabe a genannten
Akten
80 Jahre   
1114.33FAkten über Streitigkeiten, welche die durch
Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartner-
schaft begründete gesetzliche Unterhalts-
pflicht betreffen
15 Jahre die in Nr. 1114.43 bezeichne-
ten Titel usw.
 
1114.34 F a) Akten über Verfahren, die den Versor-
gungsausgleich betreffen
30 Jahre Entscheidungen und Verglei-
che, beglaubigte Abschriften
von Entscheidungen der Be-
schwerdeinstanz
(siehe Nr. 1114.34 Buchstabe b)
 
b) Entscheidungen und Vergleiche, be-
glaubigte Abschriften von Entscheidun-
gen der Beschwerdeinstanz aus den un-
ter Buchstabe a genannten Akten
80 Jahre   
1114.35Fa) Akten betreffend Streitigkeiten über An-
sprüche aus dem ehelichen Güterrecht,
auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt
sind
15 Jahre die in Nr. 1114.43 bezeichne-
ten Titel usw.
 
  b) Erklärungen über Gütertrennung nach
Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des
Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärun-
gen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über
den ehelichen Güterstand von Vertrie-
benen und Flüchtlingen sowie Erklärun-
gen über die Fortgeltung des bisherigen
gesetzlichen Güterstandes nach
Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsge-
setzes zum bürgerlichen Gesetzbuche
130 Jahre  bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24
Buchstabe d
1114.36FAkten über Verfahren nach den §§ 1382
und 1383 BGB
10 Jahre Entscheidungen
(siehe Nr. 1114.43)
 
1114.37 F a) Akten über Kindschaftssachen gemäß
§ 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Au-
gust 2009 geltenden Fassung
30 Jahre Entscheidungen, Protokolle,
die Beurkundungen in Kind-
schaftssachen enthalten
(siehe Nr. 1114.37 Buchstabe b)
Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestim-
mung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis
zum 31. August 2009 geltenden Fassung be-
zeichneten Verfahren. Ab dem 1. September
2009 werden sie als Abstammungssachen be-
zeichnet (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).
Soweit es sich um Abstammungssachen han-
delt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 ZPO) gilt Nr. 1114.40; soweit es sich um
Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG
handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 5
ZPO) gilt Nr. 1114.21.
b) aus den Akten zu Buchstabe a: Ent-
scheidungen sowie Protokolle, die Be-
urkundungen in Kindschaftssachen ent-
halten
70 Jahre  wie zu Nr. 1114.37 Buchstabe a
1114.38FAkten über Anträge auf Befreiung vom Er-
fordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2
BGB a. F.)
5 Jahre   
1114.39Fa) Akten über sonstige familienrechtliche
Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge
über die Genehmigung freiheitsentzie-
hender Unterbringungen/Maßnahmen
(§ 1631b BGB) enthalten
30 Jahre   
  b) Akten über die Anordnung von Ergän-
zungspflegschaften, soweit § 1836e
BGB Anwendung findet, sowie Akten
mit Vermögensverzeichnissen nach
§ 1640 BGB
10 Jahre die in Nr. 1114.43 bezeichne-
ten Titel
 
1114.40 F a) Akten über Abstammungssachen 30 Jahre Entscheidungen und Protokol-
le, die Beurkundungen in Ab-
stammungssachen enthalten
gemäß § 180 FamFG
(siehe Nr. 1114.40 Buchstabe b)
Ehelicherklärungen, Feststellun-
gen der Legitimation durch
nachfolgende Ehe, Anfechtun-
gen der Ehelichkeit, Feststellun-
gen der Vaterschaft, Anfechtun-
gen der Vaterschaft
(siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c)
bis zum 30. Juni 1998:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe b;
bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1114.37.
b) aus den Akten zu Buchstabe a: Ent-
scheidungen und Protokolle gemäß
§ 180 FamFG
70 Jahre  bis zum 30. Juni 1998:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d
c) Ehelicherklärungen, Feststellungen der
Legitimation durch nachfolgende Ehe,
Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststel-
lungen der Vaterschaft, Anfechtungen
der Vaterschaft
130 Jahre  bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1114.24 Buchstabe c
1114.41 F a) Akten über Wohnungszuweisungs- und
Hausratssachen
5 Jahre Entscheidungen und Verglei-
che sowie Urkunden, auf die
darin Bezug genommen ist
(siehe Nr. 1114.41 Buchstabe c)
bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f
b) Akten über Gewaltschutzsachen 5 Jahre wie zu Nr. 1114.41 Buch-
stabe a
bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f
c) Entscheidungen und Vergleiche sowie
Urkunden, auf die darin Bezug genom-
men ist
30 Jahre  Zu den Entscheidungen usw. gehören auch die
zu den Akten genommenen beglaubigten Ab-
schriften der Entscheidungen der höheren In-
stanzen.
1114.42 FH a) Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2
und 3 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit
30 Jahre   
b) Akten über Anträge im vereinfachten
Verfahren über den Unterhalt Minderjäh-
riger
5 Jahre die in Nr. 1114.43 bezeichne-
ten Titel
 
c) Akten über Anträge im vereinfachten
Verfahren zur Abänderung von Unter-
haltstiteln
5 Jahre die in Nr. 1114.43 bezeichne-
ten Titel
 
d) Akten über sonstige Anträge außerhalb
eines anhängigen Verfahrens
5 Jahre die in Nr. 1114.43 bezeichne-
ten Titel
 
e) Erklärungen nach § 21 LPartG in der bis
zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-
sung (auch soweit sie zu Maßnahmen
des Familiengerichts keinen Anlass ge-
ben und nicht unter dem Registerzei-
chen FH erfasst sind)
130 Jahre   
1114.43 a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne-
ten Titel, Entscheidungen, Vergleiche je-
der Art, Vollstreckungsbescheide sowie
Nachweise über die Zustellung der
Mahn- und Vollstreckungsbescheide;
verfahrenseinleitende Dokumente und
weitere Nachweise, die für die Voll-
streckbarkeitserklärung nach Artikel 53
EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO
erforderlich sind, ferner Handzeichnun-
gen, Abrechnungen und sonstige Doku-
mente, auf die in der Entscheidungs-
formel oder in einem gerichtlichen
Vergleich Bezug genommen wird
30 Jahre  Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die
durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos
geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700
Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG), fallen
nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist
und sind deshalb nur so lange aufzubewahren
wie die Verfahrensakten selbst.
Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser
Vorschrift gehören auch die beglaubigten Ab-
schriften von Entscheidungen der höheren In-
stanzen sowie Leseabschriften.
b) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag
oder Erklärungen enthalten, nach deren
Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt
oder geändert wird
130 Jahre   
Unterabschnitt 5
Anerbensachen und Landwirtschaftssachen
1115.0EhRErbhofakten 130 Jahre Eintragungsbewilligungen, auf
die bei der Eintragung eines
Rechts im Grundbuch Bezug
genommen wurde (sind in die
Grundakte zu übernehmen)
 
1115.1Lw (XV)
(früher:
LwG, LwS,
LwP, LwV,
PSch)
Akten über Landwirtschaftssachen sowie
Entscheidungen und Vergleiche zur Haupt-
sache sowie Urkunden, auf die darin Bezug
genommen ist, Akten in Pachtschutzsachen
30 Jahre  Wegen der Höfeakten siehe Nr. 1115.6.
Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur
abgeschlossene Verfahren in Betracht.
1115.2Lw (XV)
(früher:
LwZ)
Akten über Zuweisungsverfahren 50 Jahre   
1115.3 Lw (XV)
(früher:
LwH)
a) Verfahren über die Erteilung von Hoffol-
gezeugnissen und Erbscheinen
30 Jahre Hoffolgezeugnisse und Erb-
scheine, Europäische Nach-
lasszeugnisse, gerichtlich be-
urkundete Erbscheinsanträge,
Urkunden über die Übertra-
gung eines Erbteils
(siehe Nr. 1115.3 Buchstabe b)
 
b) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine,
Europäische Nachlasszeugnisse, ge-
richtlich beurkundete Erbscheinsanträ-
ge, Urkunden über die Übertragung
eines Erbteils
130 Jahre   
c) Verfahren betreffend die Genehmigung
von Hofübergabeverträgen
50 Jahre   
d) Sonstige 30 Jahre   
1115.4Lw (XV)
(früher:
HLw)
Akten über sonstige Anträge außerhalb
einer anhängigen Landwirtschaftssache,
die nicht Bestandteil der Hauptakten ge-
worden sind
30 Jahre   
1115.5  Sammelakten mit dem Schriftgut über die
nicht in das Register für Landwirtschafts-
sachen oder entsprechende Register einge-
tragenen Sachen
30 Jahre   
1115.6 Höfeakten gemäß § 10 HöfeVfO dauernd  
Abschnitt 2
Landgericht
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1121.0 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das
Allgemeine Register eingetragen sind,
mit Ausnahme der unter Buchstabe b
aufgeführten Akten
2 Jahre   
b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr   
Unterabschnitt 2
Zivilsachen
1122.0 O a) Akten über Ansprüche aus einem fami-
lienrechtlichen Verhältnis nach dem bis
zum 30. Juni 1998 geltenden Recht
30 Jahre   
b) alle übrigen Akten 5 Jahre die in Nr. 1122.7 Buchstabe a
bezeichneten Titel sowie Ur-
teile und Vergleiche jeder Art
usw.
vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2
1122.1OHAkten über Anträge auf Durchführung des
selbstständigen Beweisverfahrens und über
sonstige Anträge außerhalb eines anhängi-
gen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der
Hauptakten geworden sind
5 Jahre die in Nr. 1122.7 Buchstabe a
bezeichneten Titel sowie Ur-
teile und Vergleiche jeder Art
usw.
vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2
1122.2 Sammelakten über die bei dem Gericht vor
dem 1. Januar 1998 niedergelegten
Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Ver-
gleiche und Vergleiche nach § 1044b ZPO
in der bis zum 31. Dezember 1997 gelten-
den Fassung
30 Jahre   
1122.3 RUrteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts-
und Entmündigungssachen
50 Jahre  betrifft Altverfahren vor 1977
1122.4SSammelakten mit den in der Berufungs-
instanz zurückbehaltenen Dokumenten
5 Jahre die in Nr. 1122.7 Buchstabe a
bezeichneten Titel sowie Ur-
teile und Vergleiche jeder Art
usw.
 
1122.5SHAkten über Anträge außerhalb eines anhän-
gigen Berufungsverfahrens
2 Jahre Vergleiche
(siehe Nr. 1122.7 Buchstabe a)
 
1122.6TSammelakten mit den in der Beschwerde-
instanz zurückbehaltenen Dokumenten
5 Jahre die in Nr. 1122.7 Buchstabe a
bezeichneten Titel sowie Ur-
teile und Vergleiche jeder Art
usw.
 
1122.7 a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne-
ten Titel und Entscheidungen, Verglei-
che jeder Art, Vollstreckbarerklärungen
und Vollstreckungsbescheide, Bestäti-
gungserklärungen über die Vollstreck-
barkeit nach der EuVT-VO, Nachweise
über die Zustellung der Mahn- und Voll-
streckungsbescheide sowie verfahrens-
einleitende Dokumente und weitere
Nachweise, die für die Vollstreckbar-
keitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO
gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich
sind, Schiedssprüche, schiedsrichterli-
che Vergleiche sowie Entscheidungen
über deren Vollstreckbarkeit; ferner
Handzeichnungen, Karten, Abrechnun-
gen und sonstige Dokumente, auf die
in der Entscheidungsformel oder in
einem gerichtlichen Vergleich Bezug
genommen ist
30 Jahre  Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die
durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme
wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3
Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter
die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind
deshalb nur so lange aufzubewahren wie die
Verfahrensakten selbst.
Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser
Vorschrift gehören auch die zu den Akten ge-
nommenen beglaubigten Abschriften von Ent-
scheidungen der höheren Instanzen sowie
Leseabschriften.
b) Entscheidungen und Vergleiche über
den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d
und 1934e BGB jeweils in der bis zum
31. März 1998 geltenden Fassung)
130 Jahre   
  c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag
oder Erklärungen enthalten, nach deren
Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt
oder geändert wird
130 Jahre   
1122.8 Sammelakten mit den Dokumenten über die
Erteilung von Notfristzeugnissen usw.
2 Jahre   
1122.9 Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen,
die nicht in die Register für Berufungs-, Be-
schwerde- oder sonstige Zivilsachen oder
in das Allgemeine Register gehören
2 Jahre   
1122.10 O, OH (VH) a) Akten über die Gewährung richterlicher
Vertragshilfe
5 Jahre Entscheidungen und Verglei-
che sowie Urkunden, auf die
darin Bezug genommen ist
(siehe Nr. 1122.10 Buchstabe b)
 
b) Entscheidungen und Vergleiche in den
zu Buchstabe a genannten Angelegen-
heiten sowie Urkunden, auf die darin
Bezug genommen ist
30 Jahre  Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vor-
schrift gehören auch die zu den Akten genom-
menen beglaubigten Abschriften von Entschei-
dungen der höheren Instanzen.
1122.11O, OH
(AktG)
(früher:
AktE)
Akten über Anträge auf gerichtliche Ent-
scheidungen nach dem Aktiengesetz
30 Jahre   
1122.12OThAkten über Verfahren nach dem Therapie-
unterbringungsgesetz
30 Jahre   
Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen
1123.0 Sammelakten mit den in der Berufungs-
oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen
Dokumenten
30 Jahre   
1123.1 Sammelakten mit den Dokumenten über
Anträge auf Entscheidung der Strafkammer
als oberes Gericht und über die Ablehnung
von Gerichtspersonen
5 Jahre   
1123.2StVK
Vollz.
Akten über Verfahren nach den §§ 109
und 110 StVollzG
10 Jahre   
1123.3  Sammelakten mit den Begleitumschlägen
der abgehenden Briefe der Untersuchungs-
gefangenen
1 Jahr  Auf Anordnung der Behördenleitung können die
Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in
Kartons oder anderen Behältnissen geordnet
aufbewahrt werden.
Unterabschnitt 4
Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts
1124.0 Akten über Wiedergutmachungssachen
(Rückerstattung)
30 Jahre   
1124.1 Akten über Wiedergutmachungssachen
(Entschädigung)
30 Jahre   
1124.2O, OH (Wp) Akten über Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre   
Unterabschnitt 5
Berufsgerichtssachen
1125.0 Akten über berufsgerichtliche Verfahren    
a) in denen auf Ausschließung aus dem
Beruf erkannt oder in denen ein Beweis-
sicherungsverfahren angeordnet wor-
den ist
30 Jahre  Dies gilt nicht, sofern eine Entfernung nach § 25
BZRG erfolgt.
b) alle übrigen 20 Jahre   
Abschnitt 3
Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1131.0 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das
Allgemeine Register eingetragen sind,
mit Ausnahme der unter den Buchsta-
ben b und c aufgeführten Akten
2 Jahre   
b) Akten über Anträge auf Enthebung vom
Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirt-
schaftsprüferordnung und § 101 StBerG
5 Jahre   
c) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr   
Unterabschnitt 2
Zivil- und Familiensachen
1132.0 Sch, Kap,
MK, EK,
AktG
a) Akten über schiedsrichterliche Verfah-
ren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetz, Musterfeststel-
lungsverfahren, Entschädigungsverfahren
5 Jahre zu den Buchstaben a und b:
die zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titel, Schiedssprü-
che, schiedsrichterliche Ver-
gleiche sowie Entscheidungen
über deren Vollstreckbarkeit
(siehe Nr. 1132.0 Buchstabe c)
b) Freigabeverfahren nach dem Aktien-
und Umwandlungsgesetz
10 Jahre
c) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten
Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterli-
che Vergleiche sowie Entscheidungen
über deren Vollstreckbarkeit
30 Jahre
1132.1 SchH a) Akten über Anträge auf gerichtliche Ent-
scheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 ZPO genannten Fällen
5 Jahre die zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titel, Beschlüsse
etc.
(siehe Nr. 1132.0 Buchstabe a
und b)
 
b) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten
Titel und Beschlüsse
30 Jahre   
1132.2 U, UF a) Sammelakten und Blattsammlungen
(Senatsakten) mit den in der Beschwer-
deinstanz (bis zum 31. August 2009:
Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Do-
kumenten
5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche
(siehe Nr. 1132.2 Buchstabe b
und c)
 
b) Entscheidungen und Vergleiche aus den
Akten zu Buchstabe a
30 Jahre   
c) Prozessvergleiche aus den Akten zu
Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder
Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt
die Erbfolge festgestellt, geregelt oder
geändert wird
130 Jahre   
1132.3 UH, UFH a) Akten über Anträge außerhalb eines
anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis
zum 31. August 2009: Berufungsverfah-
ren), die nicht Bestandteil der Hauptak-
ten geworden sind
2 Jahre Vergleiche
(siehe Nr. 1132.3 Buchstabe b)
 
b) Vergleiche aus den Akten zu Buch-
stabe a
30 Jahre   
1132.4 W, WF a) Sammelakten und Blattsammlungen
(Senatsakten) mit den in der Beschwer-
deinstanz zurückbehaltenen Dokumen-
ten
5 Jahre vollstreckungsfähige
Beschlüsse
(siehe Nr. 1132.4 Buchstabe b)
 
b) Instanz abschließende Beschlüsse mit
vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Ent-
scheidungen über die Vollstreckbarkeit
erstinstanzlicher Entscheidungen aus
den Akten zu Buchstabe a
30 Jahre Zwischenentscheidungen
(siehe Nr. 1132.4 Buchstabe a)
 
1132.5 Sammelakten mit den Dokumenten über die
Erteilung von Notfristzeugnissen
2 Jahre   
1132.6 Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen,
die nicht in die Register für Berufungs-, Be-
schwerde- oder sonstige Zivilsachen oder
in das Allgemeine Register gehören
2 Jahre   
1132.7Uth, WTh Sammelakten und Blattsammlungen (Se-
natsakten) mit den in Verfahren nach dem
Therapieunterbringungsgesetz in der Be-
schwerdeinstanz zurückbehaltenen Doku-
menten
30 Jahre   
1132.8OLG II Entscheidungen und Vergleiche sowie Ur-
kunden, auf die darin Bezug genommen ist,
aus den Akten über die Gewährung richter-
licher Vertragshilfe in Energiewirtschafts-
sachen und bei der Abwicklung von Liefer-
verträgen
30 Jahre  Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vor-
schrift gehören auch die zu den Akten genom-
menen beglaubigten Abschriften von Entschei-
dungen der höheren Instanz.
1132.9FS I Akten über Fideikommisse, Lehen, Stamm-
güter sowie Hausgüter, Hausvermögen und
sonstige gebundene Vermögen
50 Jahre   
1132.10 FS II Akten über Schutzforsten, Waldgüter,
Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Wald-
genossenschaften und dergleichen
50 Jahre   
1132.11 VA Akten über Anträge auf gerichtliche Über-
prüfung von Justizverwaltungsakten (Zivil-
akten)
   
a) wenn der Antrag zurückgenommen oder
sonst ohne Entscheidung erledigt wor-
den ist oder wenn es sich um die Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand
oder ein Prozesskostenhilfeverfahren
handelt
2 Jahre   
b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre   
1132.12REMietAkten über Rechtsentscheide in Mietsachen 30 Jahre   
Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen
1133.0 Sammelakten und Blattsammlungen (Se-
natsakten) mit den in der Revisions- oder
Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Do-
kumenten
10 Jahre Urteile und Beschlüsse
(siehe Nr. 1133.2)
 
1133.1 Sammelakten mit den Dokumenten über
Anträge auf Entscheidung des Strafsenats
als oberes Gericht und über die Ablehnung
von Gerichtspersonen
5 Jahre   
1133.2 Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie
Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkei-
ten
30 Jahre   
1133.3 VAs Akten über Anträge auf gerichtliche Über-
prüfung von Justizverwaltungsakten (Straf-
sachen)
   
a) wenn der Antrag zurückgenommen oder
sonst ohne Entscheidung erledigt wor-
den ist oder wenn es sich um die Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand
oder ein Prozesskostenhilfeverfahren
handelt
5 Jahre   
  b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre   
1133.4 Entscheidungen über Rechtsbeschwerden
nach den §§ 116 und 117 StVollzG
30 Jahre   
1133.5 Sammelakten mit den Begleitumschlägen
der abgehenden Briefe der Untersuchungs-
gefangenen
1 Jahr  Auf Anordnung der Behördenleitung können die
Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in
Kartons oder anderen Behältnissen geordnet
aufbewahrt werden.
Unterabschnitt 4
Landwirtschaftssachen
1134.0 Sammelakten und Blattsammlungen (Se-
natsakten) mit den in der Beschwerde-
instanz zurückbehaltenen Dokumenten
30 Jahre   
1134.1 Sammelakten mit den Dokumenten über die
Erteilung von Notfristzeugnissen usw.
5 Jahre   
Unterabschnitt 5
Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
1135.0 a) Sammelakten und Blattsammlungen
(Senatsakten) in Wiedergutmachungs-
sachen (Rückerstattung)
10 Jahre Entscheidungen
(siehe Nr. 1135.0 Buchstabe b)
 
b) Entscheidungen aus den Akten zu
Buchstabe a
30 Jahre   
1135.1  a) Sammelakten und Blattsammlungen
(Senatsakten) in Wiedergutmachungs-
sachen (Entschädigung)
10 Jahre Entscheidungen
(siehe Nr. 1135.1 Buchstabe b)
 
 b) Entscheidungen aus den Akten zu
Buchstabe a
30 Jahre   
1135.2 Sammelakten und Blattsammlungen (Se-
natsakten) in Wertpapierbereinigungssachen
10 Jahre   
1135.3Kart
(früher:
Kart V,
Kart B,
Kart)
a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeld-
sachen nach dem Gesetz gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen
10 Jahre Beschlüsse
(siehe Nr. 1135.3 Buchstabe b)
 
  b) Beschlüsse 30 Jahre   
1135.4 Verg a) Akten über sofortige Beschwerden und
Entscheidungen nach § 169 Abs. 2
Satz 5 und 6 und Abs. 4 Satz 2 GWB
in Vergaberechtssachen
10 Jahre Beschlüsse
(siehe Nr. 1135.4 Buchstabe b)
 
b) Beschlüsse aus den Akten zu Buch-
stabe a
30 Jahre   
1135.5 a) Akten über Beschwerden nach § 75
EnWG
10 Jahre Beschlüsse
(siehe Nr. 1135.5 Buchstabe b)
 
b) Beschlüsse aus den Akten zu Buch-
stabe a
30 Jahre   
Unterabschnitt 6
Berufsgerichtssachen
1136.0 Not Akten über    
a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen
und Notare (einschließlich der im Rah-
men des Untersuchungsverfahrens ent-
standenen Akten), in denen auf Entfer-
nung aus dem Amt erkannt worden ist
30 Jahre   
b) alle anderen Disziplinarverfahren gegen
Notarinnen und Notare
20 Jahre   
c) verwaltungsrechtliche Notarsachen nach
§ 111 BNotO
30 Jahre   
1136.1 AGH a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über
verwaltungsrechtliche Anwaltssachen
(§ 112a BRAO und Patentanwalts-
sachen (§§ 94a ff. PAO)
30 Jahre   
b) Sammelakten und Blattsammlungen
über anwaltsgerichtliche Verfahren vor
dem Anwaltsgerichtshof mit den in der
Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zu-
rückbehaltenen Dokumenten, wenn auf
Ausschließung aus dem Beruf erkannt
worden ist
50 Jahre   
  c) alle übrigen der unter Buchstabe b ge-
nannten Akten und Blattsammlungen
30 Jahre   
1136.2 Sammelakten und Blattsammlungen (Se-
natsakten) über berufsgerichtliche Verfahren
20 Jahre   
Abschnitt 4
Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1141.0ARAkten über Angelegenheiten, die in das All-
gemeine Register eingetragen sind
5 Jahre   
1141.1 Listen der Überführungsstücke 5 Jahre  Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten
Asservats.
Unterabschnitt 2
Zivilsachen
1142.0 Akten über Zivilsachen 5 Jahre   
Unterabschnitt 3
Strafsachen
1143.0 Js, UJs Akten (einschließlich aufzubewahrender
Handakten) über
 zu den Buchstaben a bis d:
Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive
Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens
vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu
bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so
lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfol-
gung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in
den Fällen, in denen die Tat der Verjährung
nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewah-
ren, als eine Strafverfolgung den Umständen
nach noch möglich ist.
a) Verfahren zur Ermittlung der Todesursa-
che Verstorbener (Leichensachen)
30 Jahre
b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden
(Brandsachen)
20 Jahre
c) Ermittlungsverfahren, die wegen
Schuldunfähigkeit eingestellt sind
 verfahrensbeendende Entschei-
dungen; Gutachten über Fest-
stellung der Schuldunfähigkeit
(siehe Nr. 1143.1)
aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre
bb) im Falle eines Verbrechens sowie
bei Straftaten nach den §§ 174
bis 180, 182 StGB oder nach
§ 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in
der bis zum 9. November 2016 gel-
tenden Fassung
20 Jahre  
  d) sonstige Angelegenheiten, in denen das
Verfahren eingestellt ist
5 Jahre   
1143.1 Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gut-
achten über Feststellung der Schuldunfähig-
keit aus den unter Nr. 1143.0 Buchstabe c
genannten Akten
30 Jahre  wie zu Nr. 1143.0
1143.2 Js (Ks,
KLs, Ls,
Ds, Cs)
(früher:
KLs, KMs,
Ls, Ms, Cs,
DLs, Ds, Es)
Akten (einschließlich aufzubewahrender
Handakten und Vollstreckungs-, Bewäh-
rungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen,
Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie
Strafbefehle
  wie zu Nr. 1143.0
a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe
oder auf Todesstrafe erkannt ist
aufzubewahren bis
zum Ablauf des
Jahres, in dem die
oder der Verurteilte
das 100. Lebensjahr
vollendet hätte
  
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (früher: Heil- und Pflege-
anstalt), auf Untersagung der Erteilung
der Fahrerlaubnis für immer oder auf le-
benslanges Berufsverbot erkannt ist
30 Jahre   
c) wenn wegen einer Straftat, für die das
Gesetz als Höchststrafe lebenslange
Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheits-
strafe oder Jugendstrafe von mehr als
1 Jahr erkannt ist
30 Jahre   
d) wenn wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239
bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. No-
vember 2016 geltenden Fassung auf
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von
mehr als 1 Jahr erkannt ist
30 Jahre   
e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä-
higkeit oder auf psychischer Krankheit
beruhender Verhandlungsunfähigkeit
ohne Bestrafung abgeschlossen oder
eine gerichtliche Entscheidung nach
§ 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2
BZRG genannten Gründen abgelehnt
worden ist
 verfahrensbeendende Entschei-
dungen; Gutachten über Fest-
stellung der Schuldunfähigkeit
oder psychischer Krankheit
(siehe Nr. 1143.4)
 
aa) im Fall eines Vergehens 10 Jahre   
bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei
Straftaten nach den §§ 174 bis 180,
182 StGB oder nach § 240 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum
9. November 2016 geltenden Fas-
sung
20 Jahre   
f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als
1 Jahr erkannt ist
15 Jahre auf Strafe lautende Urteile,
Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
 
g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Ta-
gessätzen, auf Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis
zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von
mehr als 1 Jahr erkannt ist
10 Jahre auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
 
h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits-
strafe, Strafarrest oder Jugendstrafe
erkannt ist
5 Jahre auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
 
i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche
und Heranwachsende nach Jugend-
strafrecht, jedoch nicht auf Jugend-
strafe erkannt ist
5 Jahre nicht freisprechende Urteile,
Vollstreckungsnachweise auf
Strafe lautende Urteile, Straf-
befehle, Vollstreckungsnach-
weise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
 
j) sonstige 5 Jahre auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
 
1143.3 Js (OWi) Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich
der gerichtlichen Bußgeldentscheidung)
5 Jahre vollstreckbare Titel (z. B. Kos-
tenfestsetzungsbeschlüsse,
Entscheidungen über die Ent-
schädigung wegen erlittener
Verfolgungsmaßnahmen)
(siehe Nr. 1143.4)
 
1143.4 a) die Urteile und Strafbefehle, in denen
rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen
nicht Erziehungsmaßregeln und Zucht-
mittel nach dem JGG) erkannt ist, ein-
schließlich der Gesamtstrafenbeschlüs-
se, verfahrenseinleitende Dokumente
und weitere Nachweise, die für die
Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich
sind, sowie die Nachweise über die Voll-
streckung der Strafe; Anklagen, auf de-
ren zugelassenen Anklagesatz Bezug
genommen ist, Anklagen nach § 212a
Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum
30. November 1994 geltenden Fassung
und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Straf-
befehle, Strafbefehlsanträge; bei den
Akten befindliche Abbildungen, auf die
in den Urteilen Bezug genommen ist;
Urteile und sonstige Entscheidungen
über die Kostenerstattungspflicht und
über die Entschädigungspflicht für
Strafverfolgungsmaßnahmen; Entschei-
dungen nach § 436 StPO; Entscheidun-
gen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitäts-
feststellungsgesetzes in der bis zum
31. Oktober 2005 geltenden Fassung
und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbe-
schlüsse sowie Entscheidungen, in de-
nen eine Entschädigung nach den
§§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be-
schlüsse oder Mitteilungen über den Er-
lass oder die Milderung der Strafe sowie
über die Anordnung der Nichtaufnah-
me in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG)
  Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt,
so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah-
lung aufzubewahren.
Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gut-
achten über Feststellung der Schuldunfähigkeit
oder psychischer Krankheit aus den unter
Nr. 1143.2 Buchstabe e genannten Akten.
Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehö-
ren auch die zu den Akten genommenen be-
glaubigten Abschriften von Entscheidungen
der höheren Instanzen.
oder die Tilgung im Bundeszentralregis-
ter (§§ 48 und 49 BZRG)
30 Jahre   
b) nicht freisprechende Urteile sowie die
dazugehörigen Vollstreckungsnachweise
aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe i
genannten Akten
10 Jahre   
1143.5 Sammelakten mit den Begleitumschlägen
der abgehenden Briefe der Untersuchungs-
gefangenen
1 Jahr  Auf Anordnung der Behördenleitung können die
Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in
Kartons oder anderen Behältnissen geordnet
aufbewahrt werden.
Abschnitt 5
Generalstaatsanwaltschaft
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1151.0ARAkten über Angelegenheiten, die in das All-
gemeine Register eingetragen sind
5 Jahre   
1151.1 Listen der Überführungsstücke 5 Jahre  Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten
Asservats.
Unterabschnitt 2
Zivilsachen
1152.0RsSammelakten für Zivilsachen 5 Jahre   
Unterabschnitt 3
Strafsachen
1153.0 OJs Akten über erstinstanzliche Strafsachen
beim Oberlandesgericht
  wie zu Nr. 1143.0
a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe
oder auf Todesstrafe erkannt ist
aufzubewahren bis
zum Ablauf des
Jahres, in dem die
oder der Verurteilte
das 100. Lebens-
jahr vollendet hätte
  
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (früher: Heil- und Pflege-
anstalt) oder auf Untersagung der Ertei-
lung der Fahrerlaubnis für immer oder
lebenslanges Berufsverbot erkannt ist
30 Jahre   
c) wenn wegen einer Straftat, für die das
Gesetz als Höchststrafe lebenslange
Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheits-
strafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist
30 Jahre   
d) wenn wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239
bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. No-
vember 2016 geltenden Fassung auf
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von
mehr als 1 Jahr erkannt ist
30 Jahre   
e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä-
higkeit oder auf psychischer Krankheit
beruhender Verhandlungsunfähigkeit
ohne Bestrafung abgeschlossen oder
eine gerichtliche Entscheidung nach
§ 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2
BZRG genannten Gründen abgelehnt
worden ist
 verfahrensbeendende Ent-
scheidungen; Gutachten über
Feststellung der Schuldunfä-
higkeit oder psychischer
Krankheit
(siehe Nr. 1153.1)
 
aa) im Fall eines Vergehens 10 Jahre   
bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei
Straftaten nach den §§ 174 bis 180,
182 StGB oder nach § 240 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum
9. November 2016 geltenden Fas-
sung
20 Jahre   
f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als
1 Jahr erkannt ist
15 Jahre auf Strafe lautende Urteile,
Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
 
g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Ta-
gessätzen, auf Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis
zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von
mehr als 1 Jahr erkannt ist
10 Jahre auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
 
h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits-
strafe, Strafarrest oder Jugendstrafe
erkannt ist
5 Jahre auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
 
i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche
und Heranwachsende nach Jugend-
strafrecht, jedoch nicht auf Jugend-
strafe erkannt ist
5 Jahre nicht freisprechende Urteile,
Vollstreckungsnachweise usw.
auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
 
j) sonstige 5 Jahre auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
 
1153.1 a) die Urteile und Strafbefehle, in denen
rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen
nicht Erziehungsmaßregeln und Zucht-
mittel nach dem JGG) erkannt ist, ein-
schließlich der Gesamtstrafenbeschlüs-
se, verfahrenseinleitende Dokumente
und weitere Nachweise, die für die Voll-
streckbarkeitserklärung erforderlich
sind, sowie die Nachweise über die Voll-
streckung der Strafe; Anklagen, auf de-
ren zugelassenen Anklagesatz Bezug
genommen ist, Anklagen nach § 212a
Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum
30. November 1994 geltenden Fassung
und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbe-
fehle, Strafbefehlsanträge; bei den Ak-
ten befindliche Abbildungen, auf die in
den Urteilen Bezug genommen ist; Ur-
teile und sonstige Entscheidungen über
die Kostenerstattungspflicht und über
die Entschädigungspflicht für Strafver-
  Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt,
so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah-
lung aufzubewahren.
Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel
der Besserung und Sicherung angeordnet ist;
verfahrensbeendende Entscheidungen, Gut-
achten über Feststellung der Schuldunfähigkeit
oder psychischer Krankheit aus den unter
Nr. 1153.0 Buchstabe d genannten Akten.
folgungsmaßnahmen; Entscheidungen
nach § 436 StPO; Entscheidungen nach
§ 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststel-
lungsgesetzes in der bis zum 31. Okto-
ber 2005 geltenden Fassung und § 81g
StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse
sowie Entscheidungen, in denen eine
Entschädigung nach den §§ 10 und 11
StrEG zuerkannt worden ist; die Be-
schlüsse oder Mitteilungen über den Er-
lass oder die Milderung der Strafe sowie
über die Anordnung der Nichtaufnahme
in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG)
oder die Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG)
30 Jahre   
b) nicht freisprechende Urteile sowie die
dazugehörigen Vollstreckungsnachweise
aus den unter Nr. 1153.0 Buchstabe h ge-
nannten Akten
10 Jahre   
1153.2ZsSammelakten über die Beschwerden gegen
das Verfahren eines Staatsanwalts (Amts-
anwalts), die nicht zu den Hauptakten ge-
nommen sind
5 Jahre   
1153.3Ausl.Auslieferungssachen 10 Jahre   
1153.4 Handakten über Revisionen in Strafsachen
und über Rechtsbeschwerden in Bußgeld-
sachen
5 Jahre   
1153.5 Akten über Verfahren nach dem Gesetz
über die innerdeutsche Rechts- und Amts-
hilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I 
S. 161)
   
a) soweit sie Entscheidungen enthalten,
die die Genehmigung einer Zuführung
oder einer Vollstreckung zum Gegen-
stand haben oder gemäß den §§ 10,
11, 14 oder 15 ergangen sind
50 Jahre   
b) sonstige 10 Jahre   
1153.6  Akten über Verfahren nach den
§§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz
5 Jahre   
1153.7 Handakten über Kartellbußgeldsachen 10 Jahre   
Unterabschnitt 4
Berufsgerichtssachen
1154.0 Handakten des Vertreters der Einleitungs-
behörde in Disziplinarverfahren gegen
Notarinnen und Notare
10 Jahre   
1154.1 a) Handakten über anwaltsgerichtliche
Verfahren gegen Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte, sofern die Hauptak-
ten nicht bei der Generalstaatsanwalt-
schaft geführt werden
10 Jahre   
b) Akten über Ermittlungsverfahren, die
nicht zur Einleitung eines anwaltsge-
richtlichen Verfahrens geführt haben,
einschließlich der dazugehörigen Hand-
akten, soweit die Akten über diese Er-
mittlungsverfahren nicht an eine andere
Stelle abzugeben sind
5 Jahre   
c) Akten über anwaltsgerichtliche Verfah-
ren gegen Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte (einschließlich der dazu-
gehörigen Handakten, soweit der Gene-
ralstaatsanwaltschaft die Führung der
Hauptakten übertragen ist), in denen
auf Ausschließung aus dem Beruf er-
kannt worden ist
40 Jahre   
d) alle übrigen unter Buchstabe c genann-
ten Akten
20 Jahre   
1154.2 Akten über berufsgerichtliche Verfahren
einschließlich der dazugehörigen Handak-
ten
   
a) in denen auf Ausschließung aus dem
Beruf erkannt oder in denen ein Beweis-
sicherungsverfahren angeordnet wor-
den ist
aufzubewahren bis
zum Tod oder bis
zum Ablauf des
Jahres, in dem die
oder der Verurteilte
das 90. Lebensjahr
vollendet hätte
 Dies gilt, sofern nicht ausnahmsweise eine Ent-
fernung nach § 25 BZRG erfolgt ist.
b) die nicht zur Einleitung eines berufsge-
richtlichen Verfahrens geführt haben
5 Jahre   
c) alle übrigen 20 Jahre   
d) Sammelakten über Rügebescheide 10 Jahre   


Kapitel 2 Fachgerichtsbarkeiten


Nr.Register-
zeichen
AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
Abschnitt 1
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1211.0 AR Akten   
a) über Angelegenheiten, die in das All-
gemeine Register eingetragen sind, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b auf-
geführten Akten
2 Jahre   
b) die Schutzschriften enthalten 1 Jahr   
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
1212.0 Akten über Flurbereinigungssachen, Las-
tenausgleichssachen, Disziplinarsachen, be-
rufsgerichtliche Verfahren, Unterbringungs-
sachen, Normenkontrollverfahren
30 Jahre   
1212.1 Akten über Mediationsverfahren und sons-
tige güterichterliche Verfahren
Dauer des
zugrunde liegenden
streitigen
Verfahrens
  
1212.2 Akten über Numerus-Clausus-Verfahren 3 Jahre siehe Nr. 1212.6  
1212.3 Verfahrensakten, soweit sie nicht unter den
Nrn. 1212.0 bis 1212.2 besonders genannt
sind
10 Jahre siehe Nr. 1212.6  
1212.4 Verfahrensakten der in den Nrn. 1212.0,
1212.1 und 1212.3 genannten Art, die durch
Antrags- oder Klagerücknahme oder einen
Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2
VwGO beendet worden sind
5 Jahre siehe Nr. 1212.6  
1212.5 Sammelakten und Blattsammlungen mit
den in der Berufungs- und Beschwerde-
instanz zurückbehaltenen Schriftstücken
5 Jahre siehe Nr. 1212.6  
1212.6 Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,
Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Be-
scheide und Vorbescheide, Vergleiche,
Schiedssprüche, sowie Dokumente, auf die
in der Entscheidungsformel Bezug genom-
men ist
30 Jahre  Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören neben den Zustellungsnachweisen
auch die zu den Akten genommenen beglau-
bigten Abschriften von Entscheidungen der
höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so-
fern das volle Rubrum in keinem anderen in
der Sache aufzubewahrenden Dokument ent-
halten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klage-
oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.
Abschnitt 2
Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1221.0 AR Akten 
a) über Angelegenheiten, die in das Allge-
meine Register eingetragen sind, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b auf-
geführten Akten
2 Jahre
b) die Schutzschriften enthalten 1 Jahr
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
1222.0BAAkten über Mahnsachen 2 Jahre siehe Nr. 1222.3  
1222.1 Verfahrensakte 5 Jahre siehe Nr. 1222.3  
1222.2RNSAkten über die bei dem Gericht niederge-
legten Schiedssprüche und schiedsrichter-
lichen Vergleiche
30 Jahre   
1222.3 Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,
Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse,
Vergleiche; sowie Dokumente, auf die in
der Entscheidungsformel Bezug genommen
ist
30 Jahre  Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören neben den Zustellungsnachweisen
auch die zu den Akten genommenen beglau-
bigten Abschriften von Entscheidungen der
höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so-
fern das volle Rubrum in keinem anderen in
der Sache aufzubewahrenden Dokument ent-
halten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klage-
oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.
1222.4 Vergleiche aus den Akten über Anträge au-
ßerhalb eines anhängigen Verfahrens, die
nicht Bestandteil der Hauptakten geworden
sind
30 Jahre   
Abschnitt 3
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1231.0 AR Akten 
a) über Angelegenheiten, die in das Allge-
meine Register eingetragen sind, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b auf-
geführten Akten
2 Jahre
b) die Schutzschriften enthalten 1 Jahr   
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
1232.0 Verfahrensakten 10 Jahre siehe Nr. 1232.1  
1232.1 Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,
Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse,
Vorbescheide, Bescheide, Vergleiche, An-
erkenntnisse, sowie Dokumente, auf die in
der Entscheidungsformel Bezug genommen
ist
30 Jahre  Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören neben den Zustellungsnachweisen
auch die zu den Akten genommenen beglau-
bigten Abschriften von Entscheidungen der
höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so-
fern das volle Rubrum in keinem anderen in
der Sache aufzubewahrenden Dokument ent-
halten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klage-
oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.
Abschnitt 4
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1241.0 AR Akten 
a) über Angelegenheiten, die in das allge-
meine Register eingetragen sind, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b auf-
geführten Akten
2 Jahre
  b) die Schutzschriften enthalten 1 Jahr   
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
1242.0 Verfahrensakten zu den Buchstaben a und b:
siehe Nr. 1242.1
a) die durch Antrags- oder Klagerück-
nahme oder einen Kostenbeschluss
nach § 138 FGO beendet worden sind
5 Jahre
b) sonstige 10 Jahre
1242.1 Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,
Urteile; sowie Dokumente, auf die in der
Entscheidungsformel Bezug genommen ist
30 Jahre  Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören neben den Zustellungsnachweisen
auch die zu den Akten genommenen beglau-
bigten Abschriften von Entscheidungen der
höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern
das volle Rubrum in keinem anderen in der Sa-
che aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klage-
oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.


Teil 2 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht


Kapitel 1 Bundesarbeitsgericht


Nr. Register-
zeichen
AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
2100.0 Akten über Verfahren vor dem Bundes-
arbeitsgericht
 
a) soweit sie Voten oder Vollstreckungs-
titel enthalten
40 Jahre
b) im Übrigen 10 Jahre
c) Voten weitere 50 Jahre
d) Akten des Großen Senats und diejeni-
gen, mit denen er befasst war
dauernd


Kapitel 2 Bundesfinanzhof


Nr.Register-
zeichen
AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
2200.0 Streitakten zu Buchstabe a:
Hiervon ist grds. bei Zurücknahmen, Löschun-
gen und Entscheidungen nach Artikel 1 Nr. 6
und 7 BFHEntlG und § 116 Abs. 5 Satz 2 und
§ 126a FGO auszugehen.
zu Buchstabe b:
bei sog. „NV-Entscheidungen"
(ohne Buchstabe a)
zu Buchstabe c:
bei sog. „V-Entscheidungen"
a) ohne dokumentationswürdigen Inhalt 10 Jahre
b) deren Entscheidungen Ausführungen zu
prozessualen Rechtsfragen enthalten, auf
die bei der Rechtsfindung noch zurück-
gegriffen werden kann
15 Jahre
c) deren Entscheidungen zur amtlichen
Veröffentlichung vorgesehen waren
30 Jahre
2200.1 ER-Sachen 10 Jahre   


Kapitel 3 Bundesgerichtshof


Nr. Register-
zeichen
AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
2300.0 Akten 
a) der Großen Senate und der Vereinigten
Großen Senate
50 Jahre
b) übrige Akten 30 Jahre


Kapitel 4 Bundessozialgericht


Nr.Register-
zeichen
AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
2400.0 Urschriften der Entscheidungen (Urteile und
Beschlüsse)
30 Jahre   
2400.1 Verhandlungsniederschriften (Protokolle),
gerichtliche Vergleiche, angenommene An-
erkenntnisse
30 Jahre   
2400.2 Schriftstücke, auf die in einer Entschei-
dungsformel, in einem gerichtlichen Ver-
gleich oder in einem angenommenen Aner-
kenntnis Bezug genommen ist
30 Jahre   
2400.3 Prozessakten und sonstiges Schriftgut, das
Bestandteil oder Anlage von Verfahrens-
akten in Rechtssachen wurde
10 Jahre   
2400.4 Voten (soweit bei den Akten verbleibend) 10 Jahre   
2400.5 Sammelakten der Senate 10 Jahre   
2400.6 Beantwortung von Anfragen des Bundes-
verfassungsgerichts sowie sonstiger Anfra-
gen staatlicher, zwischenstaatlicher oder
überstaatlicher Stellen
10 Jahre   
2400.7  Äußerungen des Bundessozialgerichts ge-
genüber dem Gemeinsamen Senat der
obersten Gerichtshöfe des Bundes
10 Jahre   


Kapitel 5 Bundesverwaltungsgericht


Nr.Register-
zeichen
AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
2500.0 Akten erstinstanzlicher Verfahren sowie
Wiederaufnahmeverfahren
30 Jahre   
2500.1 erstinstanzliche Disziplinarklagen (BND) 50 Jahre   
2500.2 Revisionen in Verwaltungsstreitsachen und
Normenkontrollverfahren
30 Jahre   
2500.3 Rechtsbeschwerden in Personalvertretungs-
und Richterinnen- und Richtervertretungs-
sachen sowie nach der Wehrbeschwerde-
ordnung
30 Jahre   
2500.4 Verwaltungsstreitsachen vor dem Fach-
senat nach § 99 Abs. 2 VwGO
30 Jahre   
2500.5 Nichtzulassungsbeschwerden in Verwal-
tungsstreit-, Normenkontroll-, Personal-
vertretungs-, Richterinnen- und Rich-
tervertretungssachen sowie nach der
Wehrbeschwerdeordnung
30 Jahre   
2500.6 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz 30 Jahre   
2500.7 Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung 30 Jahre   
2500.8 Berufungen in gerichtlichen Disziplinarver-
fahren nach der Wehrdisziplinarordnung
sowie Wiederaufnahmeverfahren
50 Jahre   
2500.9 Beschwerden nach der Wehrdisziplinarord-
nung
50 Jahre   
2500.10 Nebenverfahren: 
a) Erinnerungen gegen den Kostenansatz
und in Kostenfestsetzungsverfahren
10 Jahre
b) Gegenvorstellung gegen die Streitwert-
festsetzung
10 Jahre
c) Anträge auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe
10 Jahre
d) Stellungnahmen gegenüber dem Bun-
desverfassungsgericht, gegenüber dem
Gemeinsamen Senat der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes, gegenüber dem
Großen Senat
10 Jahre
e) sonstige Anträge außerhalb eines
schwebenden Verfahrens, wie Antrag
auf Bestimmung des zuständigen Ge-
richts
10 Jahre
f) Eingänge, die nicht zu einer bestimmten
Rechtssache gehören
10 Jahre


Kapitel 6 Bundespatentgericht


Nr.Register-
zeichen
AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
2600.0 Akten über Verfahren, in denen beim Bun-
desgerichtshof
 
a) eine Rechtsbeschwerde zugelassen war 30 Jahre
b) ohne Zulassung eingelegt worden ist 30 Jahre
2600.1 Akten über Verfahren, die Gegenstand
eines Verfahrens vor dem Bundesverfas-
sungsgericht waren aufgrund
 
a) eines Vorlagebeschlusses 30 Jahre
b) einer Verfassungsbeschwerde 30 Jahre
  c) aus sonstigen Gründen 30 Jahre   
2600.2 Akten über Verfahren, die Gegenstand
eines Verfahrens vor dem Europäischen
Gerichtshof waren
30 Jahre   
2600.3 Urteile 30 Jahre   
2600.4 Vergleiche 30 Jahre   
2600.5 Beschlüsse mit Kostenentscheidungen 30 Jahre   
2600.6 Beschlüsse über die Festsetzung des
Streitwertes nach § 63 GKG oder über die
Festsetzung des Gegenstandswerts nach
§ 33 RVG
30 Jahre   
2600.7 Kostenfestsetzungsbeschlüsse 30 Jahre   
2600.8 Beschlüsse über die Bewilligung der Ver-
fahrenskostenhilfe (VKH)
30 Jahre   
2600.9 Beschlüsse über die Aufhebung der VKH 30 Jahre   
2600.10 Ni Nichtigkeitsakten nach
§ 81 des Patentgesetzes
 
a) in denen das Patent oder ein ergänzen-
des Schutzzertifikat aufrechterhalten
bleibt
20 Jahre
b) alle übrigen Akten 10 Jahre
2600.11LiAkten über die Klage auf Erteilung einer
Zwangslizenz oder Anpassung der durch
Urteil festgesetzten Vergütung für eine
Zwangslizenz
20 Jahre   
2600.12LiQAkten über einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung in Zwangslizenz-
verfahren
20 Jahre   
2600.13LiRAkten über die Klage auf Rücknahme einer
Zwangslizenz
20 Jahre   
2600.14 W (pat) Beschwerdeakten in Patentsachen, in denen
das Beschwerdeverfahren geführt hat zur
 
a) Bekanntmachung einer Patentanmel-
dung (nach der bis 31. Dezember 1980
geltenden Fassung des Patentgesetzes)
30 Jahre
b) Erteilung eines Patents 30 Jahre
c) Aufrechterhaltung eines Patents 30 Jahre
d) beschränkten Aufrechterhaltung eines
Patents
30 Jahre
e) Zurückweisung der Beschwerde von
Einsprechenden, durch die das Patent
ganz oder zum Teil aufrechterhalten
bleibt
30 Jahre
2600.15 W (pat) Beschwerdeakten in Warenzeichensachen
nach dem Warenzeichengesetz, in der bis
zum 31. Dezember 1994 geltenden Fas-
sung, in denen das Beschwerdeverfahren
geführt hat zur
 
a) Verneinung absoluter Eintragungshin-
dernisse
30 Jahre
b) Zurückweisung des Widerspruchs/aller
Widersprüche
30 Jahre
2600.16 W (pat) Beschwerdeakten in Markensachen nach
dem Markengesetz, in der ab 1. Januar
1995 geltenden Fassung, in denen das Be-
schwerdeverfahren geführt hat zur
 
a) Verneinung absoluter Eintragungshin-
dernisse
30 Jahre
b) Zurückweisung des Widerspruchs/aller
Widersprüche
30 Jahre
2600.17 W (pat) Beschwerdeakten in Geschmacksmuster-
sachen nach dem Geschmacksmuster-
gesetz, in der bis zum 31. Dezember 2013
geltenden Fassung, in denen das Be-
schwerdeverfahren geführt hat zur
 
a) Feststellung der Entstehung eines Ge-
schmacksmusters
30 Jahre
b) Anerkennung eines früheren Anmelde-
tages
30 Jahre
2600.18 W (pat) Beschwerdeakten in Designsachen nach
dem Designgesetz (DesignG), in der ab
1. Januar 2014 geltenden Fassung, in
denen das Beschwerdeverfahren geführt
hat zur
 
a) Feststellung der Entstehung eines ein-
getragenen Designs
30 Jahre
b) Anerkennung eines früheren Anmelde-
tages/Prioritätstages
30 Jahre
2600.19 W (pat) Beschwerdeakten in Designsachen nach
dem DesignG, in der ab 1. Januar 2014 gel-
tenden Fassung, in Nichtigkeitsverfahren
nach § 34a DesignG
 
a) in denen das eingetragene Design auf-
rechterhalten bleibt
30 Jahre
b) alle übrigen Akten 20 Jahre
2600.20 W (pat) Beschwerdeakten in Gebrauchsmuster-
sachen, in denen das Beschwerdeverfahren
geführt hat zur
 
a) Eintragung eines Gebrauchsmusters 30 Jahre
b) Zurückweisung des Löschungsantrags
oder des Antrags auf Feststellung der
Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters
ganz oder teilweise
30 Jahre
2600.21 W (pat) Beschwerdeakten in Sortenschutzsachen,
in denen das Beschwerdeverfahren zur Er-
teilung des Sortenschutzes geführt hat
30 Jahre   
2600.22 W (pat) Alle übrigen Beschwerdeakten, in denen  
a) eine Sachentscheidung über die Be-
schwerde ergangen ist
10 Jahre
b) eine Sachentscheidung über die Be-
schwerde nicht ergangen ist
5 Jahre
2600.23W (pat) Beschwerdeakten, in denen das Beschwer-
deverfahren zur Zurückverweisung an das
Deutsche Patent- und Markenamt geführt
hat
30 Jahre   
2600.24Ni
Li
LiR
W (pat)
Akten, in denen das Ruhen des Verfahrens
angeordnet und das Verfahren länger als
sechs Monate nicht betrieben worden ist
20 Jahre   
2600.25ZA (pat) Anträge außerhalb eines Hauptverfahrens 5 Jahre   


Kapitel 7 Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe


Nr.Register-
zeichen
AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
2700.0 Akten 50 Jahre   


Kapitel 8 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof


Nr. Register-
zeichen
AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
Abschnitt 1
Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren
2810.0 StR Handakten über Revisionen in Strafsachen  
a) wenn das Revisionsgericht durch Urteil,
Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO oder
durch mit Gründen versehenen Be-
schluss gemäß § 349 Absatz 2 StPO
entschieden hat
30 Jahre
b) wenn die Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung nach § 66a StGB
vorbehalten wurde
30 Jahre
c) in den übrigen Fällen 5 Jahre
2810.1StRHandakten über Vorlegungssachen 30 Jahre   
2810.2GSStHandakten über Verfahren beim Großen
Senat für Strafsachen
30 Jahre   
2810.3VGSHandakten über Verfahren bei den Vereinig-
ten Großen Senaten
30 Jahre   
2810.4ARHandakten über Angelegenheiten, die in
das Allgemeine Register der Abteilung für
Revisions-Strafsachen einzutragen sind
5 Jahre   
2810.5BAuslHandakten über Auslieferungssachen 30 Jahre   
2810.6AR (Kart) Handakten über Rechtsbeschwerden in
Kartellbußgeldverfahren
30 Jahre   
2810.7AnwStAkten und Handakten über Anträge auf Ein-
leitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
und Beschwerden in Ordnungsstrafverfah-
ren gegen Rechtsanwältinnen und Rechts-
anwälte beim Bundesgerichtshof
30 Jahre   
2810.8AnwStHandakten über Revisionen gegen Urteile
von Anwaltsgerichtshöfen
30 Jahre   
2810.9 AnwSt(B)Handakten über Beschwerden gegen die
Nichtzulassung der Revision und Be-
schwerden gegen Entscheidungen von An-
waltsgerichtshöfen
30 Jahre   
2810.10NotSt(B)Handakten über Beschwerden gegen nicht
endgültige Beschlüsse oder Oberlandes-
gerichte in Notarsachen
30 Jahre   
2810.11NotSt
(Brfg)
Handakten über Berufungen gegen Urteile
der Oberlandesgerichte in Notarsachen
30 Jahre   
2810.12PatAnwSt
(R)
Handakten über Revisionen nach der Pa-
tentanwaltsordnung
30 Jahre   
2810.13PatAnwSt
(B)
Handakten über Beschwerden gegen die
Nichtzulassung der Revision und Be-
schwerden nach der Patentanwaltsordnung
30 Jahre   
2810.14RiStAkten und Handakten über Anträge gegen
Richterinnen und Richter, Staatsanwältin-
nen und Staatsanwälte im Bundesdienst
sowie Mitglieder des Bundesrechnungs-
hofes auf Einleitung oder Einstellung eines
förmlichen Disziplinarverfahrens, auf vorläu-
fige Dienstenthebung, auf Einbehaltung von
Dienstbezügen sowie auf Aufhebung dieser
Maßnahmen
30 Jahre   
2810.15RiSt (R) Handakten über Revisionen in Disziplinar-
sachen nach dem Deutschen Richtergesetz
30 Jahre   
2810.16RiSt (B) Handakten über Beschwerden gegen Nicht-
zulassung der Revision und Beschwerden
der Richterinnen und Richter, Staatsanwäl-
tinnen und Staatsanwälte sowie der Mit-
glieder des Bundesrechnungshofes gegen
Disziplinarverfügungen
30 Jahre   
2810.17StbSt (R) Handakten über Revisionen in berufsge-
richtlichen Verfahren in Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen
30 Jahre   
2810.18 StbSt (B) Handakten über Beschwerden gegen die
Nichtzulassung der Revision und Be-
schwerden in berufsgerichtlichen Verfahren
in Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-
tensachen
30 Jahre   
2810.19WpSt (R) Handakten über Revisionen in berufsge-
richtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfer-
sachen
30 Jahre   
2810.20WpSt (B) Handakten über Beschwerden gegen die
Nichtzulassung der Revision und Be-
schwerden in berufsgerichtlichen Verfahren
in Wirtschaftsprüfersachen
30 Jahre   
2810.21  Handakten   
1004/1 E a) über Stellungnahmen in Verfassungs-
beschwerdesachen gemäß § 41, § 22
Absatz 5 GOBVerfG
30 Jahre   
95207 E
(SH)
b) über Stellungnahmen gegenüber dem
EuGH gemäß Artikel 19, 23 der Satzung
des EuGH
30 Jahre   
Abschnitt 2
Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit
(Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)
2820.0ARAkten über Angelegenheiten, die in das All-
gemeine Register (AR) eingetragen sind
3 Jahre   
2820.1ARPAkten über Staatsschutz-Vorgänge, wenn
sie lediglich im Allgemeinen Register einge-
tragen sind
10 Jahre   
2820.2 BJs Akten (einschließlich der dazugehörigen
Handakten) über Ermittlungsverfahren
 zu den Buchstaben a und b:
Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive
Tatbestand eines Verbrechens vorliegt, der
aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist,
sind solange aufzubewahren, wie nicht die
Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlos-
sen ist.
a) die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt
sind
20 Jahre
b) die aus sonstigen Gründen eingestellt
sind
10 Jahre
  In den Fällen, in denen die Tat nicht der Verjäh-
rung unterliegt, sind die Akten solange aufzube-
wahren, wie eine Strafverfolgung den Umstän-
den nach möglich ist.
Die Anordnung trifft die Abteilungs- oder Refe-
ratsleitung.
c) Handakten abgegebener Verfahren 5 Jahre
2820.3 StE Akten (einschließlich der dazugehörigen
Handakten und Vollstreckungs-, Bewäh-
rungs- sowie Gnadenhefte) in Verfahren
   
a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe
erkannt ist
bis zum Ablauf des
Jahres, in dem die
oder der Verurteilte
das 100. Lebensjahr
vollendet hätte
  
b) in denen auf Sicherungsverwahrung, auf
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (früher Heil- oder Pflege-
anstalt) oder auf Untersagung der Ertei-
lung der Fahrerlaubnis für immer oder
auf lebenslanges Berufsverbot erkannt
ist
30 Jahre siehe Nr. 2820.4  
c) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä-
higkeit oder auf Geisteskrankheit beru-
hender Verhandlungsunfähigkeit ohne
Bestrafung abgeschlossen oder eine
gerichtliche Entscheidung nach § 413
StPO aus den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BZRG
genannten Gründen abgelehnt worden
ist
20 Jahre siehe Nr. 2820.4  
d) in denen auf Freiheitsstrafe von mehr als
10 Jahren erkannt ist
20 Jahre siehe Nr. 2820.4  
e) in denen auf Geldstrafe oder Freiheits-
strafe bis 10 Jahren erkannt ist
20 Jahre siehe Nr. 2820.4  
2820.4  Auf Strafe lautende Urteile, Gesamtstrafen-
beschlüsse, Vollstreckungsnachweise, Be-
währungsbeschlüsse und Gnadenerweise
aus den Akten der in der Nummer 2820.3
Buchstabe b bis e genannten Art
50 Jahre   
2820.5 Akten über Ansprüche auf Entschädigung
nach dem StrEG
20 Jahre   


Kapitel 9 Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht


Nr.Register-
zeichen
AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
Abschnitt 1
Truppendienstgerichte
2910.0 Disziplinararrestakten, Disziplinararrestbe-
schwerdeakten, sonstige Disziplinarbe-
schwerdeakten und Akten in Kostensachen
nach § 16a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 der Wehr-
beschwerdeordnung
10 Jahre   
2910.1 a) Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren,
in denen auf Kürzung der Dienstbezüge,
Freispruch, Einstellung oder auf eine
einfache Disziplinarmaßnahme erkannt
wurde
10 Jahre   
b) Wehrbeschwerdeakten 10 Jahre   
c) Akten zu Beschwerden gegen die Ab-
erkennung einer förmlichen Anerken-
nung oder gegen die Durchsuchung
und/oder Beschlagnahme
10 Jahre   
d) Akten zu Anträgen nach § 20 WDO 10 Jahre   
e) Nichtzulassungsbeschwerde- und
Rechtsbeschwerdeakten
10 Jahre   
f) Akten in Kostenverfahren (KL-Sachen) 10 Jahre   
g) Akten in Verfahren nach dem SBG und
dem SoldGG
10 Jahre   
h) Akten über sonstige Verfahren 10 Jahre   
2910.2 Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in
denen auf eine gerichtliche Disziplinarmaß-
nahme außer Kürzung der Dienstbezüge
erkannt wurde
30 Jahre   
2910.3 alle Urteile und Beschlüsse mit Gründen 50 Jahre   
2910.4 Akten mit einem Sachverhalt von besonde-
rer rechtlicher, militärischer, politischer oder
geschichtlicher Bedeutung oder mit erheb-
licher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der
Öffentlichkeit) nach Entscheidung der oder
des Kammervorsitzenden
dauernd  
Abschnitt 2
Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt
beim Bundesverwaltungsgericht
2920.0 Vorermittlungsakten der Wehrdisziplinaran-
waltschaften sowie diese Vorermittlungen
betreffende Akten des Bundeswehrdiszipli-
naranwalts beim Bundesverwaltungsgericht
   
a) wenn die Vorermittlungen mit der Ent-
scheidung über das Absehen von der
Einleitung eines gerichtlichen Verfah-
rens beendet wurden
2 Jahre   
b) wenn in den unter Buchstabe a genann-
ten Fällen eine einfache Disziplinarmaß-
nahme verhängt wurde
3 Jahre   
2920.1 Ermittlungsakten/Handakten   
a) wenn das gerichtliche Disziplinarverfah-
ren nicht mit der Entscheidung über die
Einstellung des gerichtlichen Diszipli-
narverfahrens beendet wurde
5 Jahre   
b) wenn das gerichtliche Disziplinarverfah-
ren mit der Entscheidung über die Ein-
stellung des gerichtlichen Disziplinar-
verfahrens beendet wurde
2 Jahre   
c) wenn in den unter Buchstabe b genann-
ten Fällen eine einfache Disziplinarmaß-
nahme verhängt wurde
3 Jahre   
2920.2 Vorermittlungsakten und Ermittlungsakten
mit einem Sachverhalt von besonderer
rechtlicher, militärischer, politischer oder
geschichtlicher Bedeutung oder mit erheb-
licher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der
Öffentlichkeit) nach Entscheidung der
Wehrdisziplinaranwaltschaft bzw. des Bun-
deswehrdisziplinaranwalts beim Bundes-
verwaltungsgericht
dauernd