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§ 10 - Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834 (Nr. 78); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 224-20-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 224-20-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 10 Übergangsbestimmung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen nach der Anlage sind, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Länder auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, auch auf Akten anzuwenden, für die die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat.
Zitierungen von § 10 JAktAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 JAktAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JAktAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... oder einer Vollstreckung zum Gegen- stand haben oder gemäß den §§ 10 , 11, 14 oder 15 ergangen sind 50 Jahre ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_JAktAV.htm