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§ 10 - Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)

§ 10 Übergangsbestimmung



Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen nach der Anlage sind, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Länder auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, auch auf Akten anzuwenden, für die die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat.



 

Zitierungen von § 10 JAktAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 JAktAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JAktAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
...  oder einer Vollstreckung zum Gegen- stand haben oder gemäß den §§ 10 , 11, 14 oder 15 ergangen sind 50 Jahre     ...