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§ 2 - Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)

§ 2 Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung



(1) 1Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. 2Ihre Lesbarkeit ist zu gewährleisten.

(2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregistern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.



 

Zitierungen von § 2 JAktAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 JAktAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JAktAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... Entschei- dungen nach § 436 StPO; Entscheidun- gen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitäts- feststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 ... Entscheidungen nach § 436 StPO; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststel- lungsgesetzes in der bis zum 31. Okto- ber 2005 ...