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§ 9 - Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834 (Nr. 78); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 224-20-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 224-20-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 9 Aussetzung der Aussonderung
(1) 1Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. 2Die Frist darf höchstens vier Jahre betragen. 3Sie kann einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. 4Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Bedeutung sein können.
(2) 1Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. 2Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung aufzuheben.
(3) 1Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. 2§ 8 Satz 3 gilt entsprechend.
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