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§ 8 - Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834 (Nr. 78); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 224-20-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 224-20-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 8 Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. 2Die Anordnung ist zu dokumentieren. 3Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.
Zitierungen von § 8 JAktAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 JAktAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JAktAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 JAktAV Aussetzung der Aussonderung
... nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. § 8 Satz 3 gilt ...
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