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Synopse aller Änderungen der JAktAV am 05.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Dezember 2023 durch Artikel 1 der 1. JAktAVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der JAktAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

JAktAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2023 geltenden Fassung
JAktAV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen


Teil 1 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder

Kapitel 1 Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1 Amtsgericht
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen
Unterabschnitt 5 Anerbensachen und Landwirtschaftssachen
Abschnitt 2 Landgericht
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilsachen
Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4 Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts
Unterabschnitt 5 Berufsgerichtssachen
Abschnitt 3 Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivil- und Familiensachen
Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4 Landwirtschaftssachen
Unterabschnitt 5 Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
Unterabschnitt 6 Berufsgerichtssachen
Abschnitt 4 Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilsachen
Unterabschnitt 3 Strafsachen
Abschnitt 5 Generalstaatsanwaltschaft
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilsachen
Unterabschnitt 3 Strafsachen
Unterabschnitt 4 Berufsgerichtssachen

Kapitel 2 Fachgerichtsbarkeiten
Abschnitt 1 Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
Abschnitt 2 Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
Abschnitt 3 Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
Abschnitt 4 Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen

Teil 2 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht

Kapitel 1 Bundesarbeitsgericht
Kapitel 2 Bundesfinanzhof
Kapitel 3 Bundesgerichtshof
Kapitel 4 Bundessozialgericht
Kapitel 5 Bundesverwaltungsgericht
Kapitel 6 Bundespatentgericht
Kapitel 7 Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Kapitel 8 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Abschnitt 1 Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren
Abschnitt 2 Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit (Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)
Kapitel 9 Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 1 Truppendienstgerichte
Abschnitt 2 Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht


Teil 1 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder

Kapitel 1 Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften


Nr. | Register-
zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Abschnitt 1
Amtsgericht

Unterabschnitt 1
Allgemeines

1111.0 | AR | Akten über Angelegenheiten, die in das All-
gemeine Register eingetragen sind | | |

a) soweit sie Vertreterbestellungen nach
§ 13 Abs. 2 GWB betreffen | 10 Jahre

b) soweit sie Schutzschriften enthalten | 1 Jahr

c) alle übrigen | 2 Jahre

Unterabschnitt 2
Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen

1112.0 | B | Mahnsachen | | | zu den Buchstaben a bis d:
- Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt
die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des
Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt
gilt.
- Bei maschineller Bearbeitung entspricht der
letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf
den Datensatz der letzten Verfügung in der
Sache.

a) Akten und Datenbestände über Mahn-
sachen, auch bei automatisierter Bear-
beitung, sofern ein (Teil-)Vollstreckungs-
bescheid bzw. Europäischer Zahlungs-
befehl erlassen wurde, der nicht durch
Antragsrücknahme wirkungslos gewor-
den ist | 30 Jahre

b) Akten und Datenbestände in übrigen
Fällen | 2 Jahre

| | c) Erfassungsbelege und Bewegungsda-
teien | 3 Monate | | zu den Buchstaben a und b:
- Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten
nur solche Aktenteile und Eingänge, deren
Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehöri-
gen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wie-
dergegeben werden kann. Kann deren Inhalt
im Aktenausdruck wiedergegeben werden,
so handelt es sich um Erfassungsbelege, für
die Buchstabe c gilt.
- Datenbestände sind nur Datensammlungen,
in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere
Eingänge nach deren Verarbeitung zum
Zweck der Verfahrensführung und Wieder-
gabe in einem Aktenausdruck nach § 696
Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestands-
dateien).
zu Buchstabe a:
- Die Behördenleitung kann bestimmen, dass
die nicht nach Nr. 1112.11 aufzubewahren-
den Dokumente bereits nach Ablauf der un-
ter Buchstabe b genannten Frist ausgeson-
dert werden.
- Sofern die nach Nr. 1112.11 aufzubewahren-
den Dokumente im Aktenausdruck des zuge-
hörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO
wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbe-
wahrung.
zu Buchstabe c:
- Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist
der Erfassungsbelege beginnt mit deren Ein-
gang, die der Bewegungsdateien mit deren
maschineller Verarbeitung.
- Bewegungsdateien sind Dateien, in denen
Daten zum Zweck der späteren Verarbeitung
oder der Weitergabe an die Parteien, die Ge-
richte und andere Beteiligte zunächst ge-
sammelt werden.

d) Register und Hüllen | Register und Hüllen
(falls ein Register
nicht geführt wird)
in Mahnsachen
sind zu vernichten,
sobald alle darin
verzeichneten Ak-
ten und die aus die-
sen zur längeren
Aufbewahrung und
Speicherung he-
rausgenommenen
Vollstreckungsbe-
scheide bzw. Euro-
päischen Zahlungs-
befehle und Nach-
weise ausgeson-
dert sind.
Die Behördenlei-
tung kann anord-
nen, dass die
Register und Hüllen
in Mahnsachen be-
reits nach Ablauf
von 2 Jahren nach
der in Spalte 4
zu Spalte 3 Buch-
stabe b vorge-
schriebenen Auf-
bewahrungs- und
Speicherungsfrist
für Akten und
Datenbestände in
übrigen Fällen ver-
nichtet werden.

1112.1 | C | Prozessakten und sonstige Akten, die be-
treffen | | |

a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen
ihren Vater, soweit der Anspruch in einer
rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 er-
lassenen Entscheidung festgestellt wor-
den ist oder der Mann vor diesem Zeit-
punkt in einer öffentlichen Urkunde
seine Vaterschaft anerkannt oder in ei-
nem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur
Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat,
Anfechtungen der Vaterschaft nach
§ 1600 Abs. 1 BGB und Artikel 12 § 3
Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche
Stellung der nichtehelichen Kinder | 70 Jahre | |

b) bis zum 30. Juni 1998: alle übrigen
Kindschaftssachen, Ansprüche aus
einem familienrechtlichen Verhältnis,
soweit nicht Familiensache (Unterab-
schnitt 4), Entmündigungssachen | 30 Jahre | Urteile, Protokolle, die Beur-
kundungen in Kindschaftssa-
chen enthalten (§ 641c ZPO),
Entmündigungsbeschlüsse
(siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c
und d) | Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestim-
mung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis
zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung bezeich-
neten Verfahren, die ab dem 1. September 2009
als Abstammungssachen bezeichnet werden
(siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG)

c) bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Ent-
mündigungsbeschlüsse aus den Akten
zu Buchstabe b | 70 Jahre | | wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b

d) bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die
Beurkundungen in Kindschaftssachen
enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten
zu Buchstabe b | 70 Jahre | | wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b

e) Aufgebotsverfahren | 10 Jahre | die in Nr. 1112.11 aufgeführten
Dokumente | Aufgebotsverfahren ab dem 1. September
2009: siehe Nr. 1114.13 Buchstabe b

f) alle übrigen Akten | 5 Jahre | die in Nr. 1112.11 aufgeführten
Dokumente |

1112.2 | H | a) Akten über Verfahren nach der Regelun-
terhaltsverordnung, Akten über Anträge
im vereinfachten Verfahren zur Abände-
rung von Unterhaltstiteln | 10 Jahre | die in Nr. 1112.11 aufgeführten
Dokumente | Unterhaltssachen ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.42

b) Akten über Anträge auf Durchführung
des selbstständigen Beweisverfahrens
und sonstige Anträge außerhalb eines
anhängigen Rechtsstreits, die nicht Be-
standteil der Hauptakten geworden sind | 5 Jahre | die in Nr. 1112.11 aufgeführten
Dokumente |

1112.3 | | Sammelakten über die bei dem Gericht
niedergelegten Schiedssprüche, schieds-
richterlichen Vergleiche und Vergleiche
nach § 1044b Abs. 1 ZPO in der bis zum
31. Dezember 1997 geltenden Fassung,
Sammelakten über die bei dem Gericht
nach § 796a ZPO niedergelegten Anwalts-
vergleiche | 30 Jahre | |

1112.4 | J | a) Akten über das Verteilungsverfahren | 2 Jahre | Verteilungspläne
(siehe Nr. 1112.4 Buchstabe b) |

b) Verteilungspläne | 30 Jahre | |

1112.5 | K | a) Zwangsversteigerungsakten, soweit der
Zuschlag nicht erteilt ist | 2 Jahre | |

b) Zwangsversteigerungsakten, sofern der
Zuschlag erteilt ist | 5 Jahre | Beschlüsse über Zuschlagser-
teilung, Verhandlungen und
Protokolle über die Verteilung
des Versteigerungserlöses
(siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c) | Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten
sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.5
Buchstabe c).

c) Sammelakten mit den Beschlüssen über
Zuschlagserteilung im Zwangsverstei-
gerungsverfahren und mit den Verhand-
lungen und Protokollen über die Vertei-
lung des Versteigerungserlöses | 30 Jahre | |

1112.6 | L | a) Zwangsverwaltungsakten | 2 Jahre | Protokolle über die Leistung
von Zahlungen auf das Kapital
einer Hypothek oder Grund-
schuld oder auf die Ablösungs-
summe einer Rentenschuld | Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten
sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.6
Buchstabe c).

b) Akten über die Zwangsliquidation von
Bahneinheiten | 10 Jahre | |

c) Sammelakten mit den Protokollen über
die Leistung von Zahlungen auf das Ka-
pital einer Hypothek oder Grundschuld
oder auf die Ablösungssumme einer
Rentenschuld | 30 Jahre | |

1112.7 | M, MZ | Akten über Zwangsvollstreckungssachen | 5 Jahre | die in Nr. 1112.11 aufgeführten
Dokumente | Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeich-
nisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe
§ 882e ZPO.

1112.8 | IN, IK, IE | Insolvenzakten | | |

a) die Dokumente über die Verteilung | 30 Jahre | |

b) die Bände über das Restschuldbefrei-
ungsverfahren, Insolvenz- und Schul-
denbereinigungspläne | 11 Jahre | Entscheidungen über die Ge-
währung oder Versagung von
Restschuldbefreiung
(§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303
InsO); rechtskräftig bestätigte
Insolvenzpläne nebst Bestäti-
gungsbeschluss, angenomme-
ne Schuldenbereinigungspläne
samt Annahmebeschluss
(siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d) |

c) die übrigen Bände | 5 Jahre | Tabellen über die angemel-
deten Insolvenzforderungen
nebst den gerichtlichen Ver-
merken nach § 178 Abs. 2 InsO
(siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d) |

| | d) Tabellen über die angemeldeten Insol-
venzforderungen nebst den gericht-
lichen Vermerken nach § 178 Abs. 2
InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenz-
pläne nebst Bestätigungsbeschluss;
angenommene Schuldenbereinigungs-
pläne nebst Annahmebeschluss; rechts-
kräftige Entscheidungen über die
Gewährung oder Versagung von Rest-
schuldbefreiung
(§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO) | 30 Jahre | |

1112.9 | N | Konkursakten | | |

a) die Bände mit den Dokumenten über die
Verteilung | 30 Jahre | |

b) die übrigen Bände | 5 Jahre | Tabellen über die angemelde-
ten Konkursforderungen und
die Zwangsvergleiche, Ver-
gleichsvorschlag, Verhandlung
und Bestätigungsbeschluss
(siehe Nr. 1112.9 Buchstabe c) |

c) die Tabellen über die angemeldeten
Konkursforderungen und die Zwangs-
vergleiche, Vergleichsvorschlag, Ver-
handlung und Bestätigungsbeschluss | 30 Jahre | |

1112.10 | VN | a) Akten über die Verfahren nach der Ver-
gleichsordnung | 5 Jahre | Vergleiche aufgrund der Ver-
gleichsordnung, Vorschlag
nebst dem zugrunde liegenden
Gläubigerverzeichnis, Ver-
handlung und Bestätigungsbe-
schluss sowie Verpflichtungs-
erklärungen
(siehe Nr. 1112.10 Buchstabe b) |

b) Vergleiche aufgrund der Vergleichsord-
nung, Vorschlag nebst dem zugrunde
liegenden Gläubigerverzeichnis, Ver-
handlung und Bestätigungsbeschluss
sowie Verpflichtungserklärungen | 30 Jahre | |

1112.11 | | a) Die zur Zwangsvollstreckung geeig-
neten Titel und Entscheidungen, alle
Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreck-
barerklärungen und Vollstreckungs-
bescheide, Bestätigungserklärungen
über die Vollstreckbarkeit nach der
EuVT-VO, Nachweise über die Zustel-
lung der Mahn- und Vollstreckungsbe-
scheide sowie verfahrenseinleitende
Dokumente und weitere Nachweise, die
für die Vollstreckbarkeitserklärung nach
Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37
EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprü-
che, schiedsrichterliche Vergleiche so-
wie Entscheidungen über deren Voll-
streckbarerklärung; ferner Handzeich-
nungen, Karten, Abrechnungen und
sonstige Dokumente, auf die in der Ent-
scheidungsformel oder in einem gericht-
lichen Vergleich Bezug genommen ist | 30 Jahre | | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die
durch eine spätere Klage- oder Antragsrück-
nahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269
Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht
unter die 30-jährige Aufbewahrungs- und Spei-
cherungsfrist und sind deshalb nur so lange
aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
Unter diese Nummer fallen auch die noch auf-
zubewahrenden Dokumente des Registerzei-
chens MSch.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieses Buch-
staben gehören auch die zu den Akten ge-
nommenen beglaubigten Abschriften von
Entscheidungen der höheren Instanzen sowie
Leseabschriften.

b) Urteile und Vergleiche über den vorzei-
tigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e
BGB jeweils in der bis zum 31. März
1998 geltenden Fassung) | 130 Jahre

c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag
oder Erklärungen enthalten, nach deren
Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt
oder geändert wird | 130 Jahre

Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen

1113.0 | Bs | a) Akten (einschließlich etwaiger Gnaden-
hefte) über Privatklagen | 5 Jahre | Vergleiche (siehe Nr. 1113.0
Buchstabe b) sowie auf Strafe
lautende Urteile, Vollstre-
ckungsnachweise usw. (siehe
Nr. 1113.2) |

| | b) Vergleiche in Privatklagesachen | 30 Jahre | |

1113.1 | OWi | Akten über | | |

a) Erzwingungshaftverfahren | 2 Jahre | |

b) alle übrigen Bußgeldverfahren | 5 Jahre | vollstreckbare Titel (z. B. Kos-
tenfestsetzungsbeschlüsse,
Entscheidungen über die Ent-
schädigung wegen erlittener
Verfolgungsmaßnahmen)
(siehe Nr. 1113.2) |

1113.2 | | Die Urteile und Strafbefehle, in denen
rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu
zählen nicht Erziehungsmaßregeln und
Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich
der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die
Nachweise über die Vollstreckung der Stra-
fe; Anklagen, auf deren zugelassenen An-
klagesatz Bezug genommen ist, Anklagen
nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis
zum 30. November 1994 geltenden Fas-
sung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Straf-
befehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten
befindliche Abbildungen, auf die in den Ur-
teilen Bezug genommen ist; Urteile und
sonstige Entscheidungen über die Kosten-
erstattungspflicht und über die Entschädi-
gungspflicht für Strafverfolgungsmaßnah-
men; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der
bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fas-
sung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungs-
beschlüsse sowie Entscheidungen, in de-
nen eine Entschädigung nach den §§ 10
und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be-
schlüsse oder Mitteilungen über den Erlass
oder die Milderung der Strafe sowie über
die Anordnung der Nichtaufnahme in ein
Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der
Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48
und 49 BZRG) | 30 Jahre | | Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt,
so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah-
lung aufzubewahren.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören auch die zu den Akten genommenen
beglaubigten Abschriften von Entscheidungen
der höheren Instanzen.

1113.3 | | Sammelakten mit den Begleitumschlägen
der abgehenden Briefe der Untersuchungs-
gefangenen | 1 Jahr | | Auf Anordnung der Behördenleitung können die
Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in
Kartons oder anderen Behältnissen geordnet
aufbewahrt werden.

Unterabschnitt 4
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen

1114.0 | | a) Grundbücher und Bahngrundbücher | dauernd | |

| b) das dazugehörige Schriftgut an Akten,
Urkunden usw. mit Ausnahme der unter
Buchstabe c und d bezeichneten Son-
derhefte und Sammelakten | dauernd | |

c) Sonderhefte mit den Schriften von
vorübergehender Bedeutung | 2 Jahre | |

d) Anträge auf Erteilung von Grundbuch-
abschriften | 2 Jahre | |

1114.1 | HR | a) Handelsregister | dauernd | | zu den Nrn. 1114.1 bis 1114.8:
Beihefte mit Dokumenten von vorübergehender
Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche
Bekanntmachungen) sind nach 10 Jahren zu
vernichten.
zu Nr. 1114.1 Buchstabe b:
Handelsregisterakten zu geschlossenen Regis-
terblättern der Zweigniederlassungen können
unabhängig vom Bestehen der Hauptniederlas-
sung - 10 Jahre nach Schließung des Register-
blattes ausgesondert werden.

b) Handelsregisterakten | 10 Jahre

1114.2 | PR | a) Partnerschaftsregister | dauernd

b) Partnerschaftsregisterakten | 10 Jahre

1114.3 | GR | a) Güterrechtsregister | 130 Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2037

b) die zum Güterrechtsregister gehören-
den Akten | 70 Jahre
vom Zeitpunkt
der Eintragung an, längstens bis zum 31. Dezember 2037

1114.4 | VR | a) Vereinsregister | dauernd

b) die zum Vereinsregister gehörenden
Akten | 10 Jahre

1114.5 | GnR | a) Genossenschaftsregister | dauernd

b) die zum Genossenschaftsregister gehö-
renden Akten | 10 Jahre

1114.6 | SSR | a) Seeschiffsregister | 50 Jahre | |

b) die zum Seeschiffsregister gehörenden
Akten | 30 Jahre

1114.7 | BSR | a) Binnenschiffsregister | 50 Jahre

b) die zum Binnenschiffsregister gehören-
den Akten | 30 Jahre

1114.8 | SBR
(früher: PRS) | a) Schiffsbauregister | 50 Jahre | | Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951
(BGBl. I S. 359) ist an die Stelle der Bezeich-
nung 'Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke'
die Bezeichnung 'Schiffsbauregister' getreten
Registerzeichen SBR

b) die zum Schiffsbauregister gehörenden
Akten | 30 Jahre

1114.9 | LR | a) Register für Pfandrechte an Luftfahrzeu-
gen | 50 Jahre | |

b) die zum Register für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen gehörenden Akten | 30 Jahre

1114.10 | | Sammelakten in Registersachen | | |

a) mit den Anträgen auf Erteilung von Ab-
schriften und Auszügen aus den Regis-
tern und den Registerakten | 1 Jahr

b) alle sonstigen Sammelakten | 5 Jahre

1114.11 | PK
(früher: Kb) | a) Pachtkreditregister (früher: Register für
landwirtschaftliche Kapitalkreditbe-
schaffungssachen) | 30 Jahre | |

b) Akten über Pachtkreditsachen (früher:
Akten über landwirtschaftliche Kapital-
kreditbeschaffungssachen) | 30 Jahre vom Zeit-
punkt der Rück-
gabe des Verpfän-
dungsvertrages an

c) Sammelakten mit den Anträgen auf Er-
teilung einer Bescheinigung, dass ein
Verpfändungsvertrag bei dem Amts-
gericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2
des Pachtkreditgesetzes) | 5 Jahre

1114.12 | I | a) gerichtliche Beurkundungen von
Rechtsgeschäften unter Lebenden und
von tatsächlichen Vorgängen (z. B. ge-
richtliche Beurkundung von Erbscheins-
anträgen und Urkunden über die Über-
tragung eines Erbteils), einerlei ob für
sie besondere Blattsammlungen ange-
legt oder ob sie zu anderen Akten ge-
nommen sind | 130 Jahre | |

b) gerichtliche Beurkundungen, die aus-
schließlich Änderungen der Zahlungs-
verpflichtung des Vaters eines nichtehe-
lichen Kindes betreffen | 30 Jahre | |

1114.13 | II | Akten über sonstige Handlungen und Ent-
scheidungen in Sachen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit | | |

a) soweit sie die Gewährung richterlicher
Vertragshilfe betreffen | 10 Jahre | Entscheidungen und Verglei-
che sowie Urkunden, auf die
darin Bezug genommen ist
(siehe Nr. 1114.13 Buchstabe h) |

b) soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen | 10 Jahre | wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a | bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe e

c) soweit sie Verfahren nach den §§ 43
bis 50 des Wohnungseigentumsgeset-
zes betreffen | 5 Jahre | wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a |

d) soweit sie die Regelung der Rechtsver-
hältnisse an der Wohnung und am
Hausrat geschiedener Ehegatten betref-
fen (AV vom 16. Januar 1945 - Dt. Justiz
S. 29) | 5 Jahre | wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a |

e) soweit sie Angelegenheiten nach dem
Beratungshilfegesetz betreffen | 5 Jahre | |

f) soweit sie Eide und eidesstattliche Ver-
sicherungen betreffen | 30 Jahre | |

g) alle übrigen | 30 Jahre | |

| | h) Entscheidungen und Vergleiche in den
unter Buchstabe a bis d aufgeführten
Angelegenheiten sowie Urkunden, auf
die darin Bezug genommen ist | 30 Jahre | | Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser
Vorschrift gehören auch die zu den Akten
genommenen beglaubigten Abschriften der
Entscheidungen der höheren Instanzen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1114.14 | III | Standesamtssachen | 30 Jahre | |

a)
Sammelakten mit den Entscheidungen
über
die Erteilung der Vollstreckungs-
klausel
für vollstreckbare Urkunden, die
von
Beamten der Jugendämter aufge-
nommen worden
sind | 30 Jahre | |

b) Sammelakten mit den Entscheidungen
über
die Erteilung weiterer vollstreckba-
rer Ausfertigungen
notarieller Urkunden | 30 Jahre | |

(Text neue Fassung)

1114.14 | III | Standesamtssachen ... | 30 Jahre | | Akten zu Verfahren nach
dem Transsexuellengesetz
sind mindestens bis
zum 31. Dezember 2030
aufzubewahren.


1114.15 | | a)
Sammelakten mit den Ent-
scheidungen über
die Ertei-
lung
der Vollstreckungsklau-
sel
für vollstreckbare Urkun-
den,
die von Beamten der
Jugendämter aufgenommen
worden
sind ... | 30 Jahre | |

b) Sammelakten mit den Ent-
scheidungen über
die Ertei-
lung
weiterer vollstreckbarer
Ausfertigungen
notarieller Ur-
kunden ...
| 30 Jahre | |

1114.16 | | Sammelakten über Wechsel- und Scheck-
proteste | 5 Jahre | |

1114.17 | IV | Akten über Verfügungen von Todes wegen
(Testamente, Erbverträge, Erklärungen ge-
mäß § 13 EHRV) | | |

a) soweit sie lediglich zurückgegebene
Verfügungen von Todes wegen betreffen | 5 Jahre | |

b) sonstige | 130 Jahre | |

1114.18 | | a) Verwahrungsbücher über Verfügungen
von Todes wegen | 30 Jahre | |

b) die zu den Verwahrungsbüchern über
Verfügungen von Todes wegen gehö-
renden Belege | 30 Jahre | |

c) Sammelakten mit den Anzeigen über
auswärts hinterlegte Testamente | 130 Jahre | |

1114.19 | V | Akten über die Vermittlung von Auseinan-
dersetzungen | 30 Jahre | Auseinandersetzungsverträge
unter Miterben oder Teilneh-
mern an einer Gütergemein-
schaft und sonstige in das
Urkundsregister unter I einge-
tragene Beurkundungen
(siehe Nr. 1114.12 Buchstabe a) |

1114.20 | VI | a) Akten über sonstige Handlungen des
Nachlassgerichts | 30 Jahre | Erbscheine, Europäische Nach-
lasszeugnisse, gerichtlich beur-
kundete Erbscheinsanträge, Ur-
kunden über die Übertragung
eines Erbteils, Zeugnisse über
Ernennung eines Testaments-
vollstreckers und ähnliche
Zeugnisse, ferner Ausschlagun-
gen von Erbschaften und Erb-
verzichtsverträge sowie Unter-
lagen über die Anfechtung von
Verfügungen von Todes wegen
(siehe Nr. 1114.20 Buchsta-
be c); soweit keine gesonderten
Akten über Verfügungen von
Todes wegen geführt werden
auch die in Nr. 1114.17 Buch-
stabe b genannten Unterlagen |

b) Sammelakten mit Sterbefallnachrichten
und -anzeigen | | |

aa) der Standesämter und des Amtsge-
richts Schöneberg (Hauptkartei für
Testamente) | 30 Jahre | |

bb) des Zentralen Testamentsregisters
nach § 78e Satz 3 BNotO | 1 Jahr | |

c) Erbscheine, Europäische Nachlasszeug-
nisse, gerichtlich beurkundete Erb-
scheinsanträge, Urkunden zur Über-
tragung eines Erbteils, Zeugnisse über
Ernennung eines Testamentsvollstre-
ckers und ähnliche Zeugnisse, ferner
Ausschlagungen von Erbschaften und
Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen
über die Anfechtung von Verfügungen
von Todes wegen | 130 Jahre | |

1114.21 | F
(bis zum
31.08.2009
VII, VIII, IX) | a) Akten über Kindschaftssachen nach
§ 151 FamFG sowie Akten über Vor-
mundschaften, Beistandschaften und
Pflegschaften | 10 Jahre | Entscheidungen, Anhörungs-
protokolle und -vermerke ge-
mäß § 28 Abs. 4 FamFG,
Berichte der Jugendämter, Stel-
lungnahmen des Verfahrens-
beistandes, Sachverständigen-
gutachten, familiengerichtliche
Genehmigung der freiheitsent-
ziehenden Unterbringung/
Maßnahme oder ärztlicher
Zwangsmaßnahmen (bis zum
31. August 2009: vormund-
schaftsgerichtliche Genehmi-
gung der Unterbringung)
(siehe Nr. 1114.21 Buchstabe b)
Anerkennung der Vaterschaft,
Zustimmung des Kindes zur An-
erkennung der Vaterschaft und
sonstige in das Urkundsregister
unter I eingetragene Beurkun-
dungen
(siehe Nr. 1114.21 Buchstabe c)
Aktenteile, die die in Nr. 1114.24
Buchstabe a und b bezeichne-
ten Angelegenheiten betreffen
die zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titel
(siehe Nr. 1114.29) | Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich
nach § 6.

b) Entscheidungen, Anhörungsprotokolle
und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4
FamFG, Berichte der Jugendämter,
Stellungnahmen des Verfahrensbei-
standes, Sachverständigengutachten,
familiengerichtliche Genehmigung der
freiheitsentziehenden Unterbringung/
Maßnahmen oder ärztlicher Zwangs-
maßnahmen (bis 31. August 2009: vor-
mundschaftsgerichtliche Genehmigung
der Unterbringung) | 30 Jahre | |

| | c) Anerkennung der Vaterschaft, Zustim-
mung des Kindes zur Anerkennung der
Vaterschaft und sonstige in das Ur-
kundsregister unter I eingetragene
Beurkundungen | 130 Jahre | |

1114.22 | F
(bis zum
31.08.2009
XVI) | Akten über Adoptionen | 130 Jahre | |

1114.23 | XVII | a) Akten über Betreuungssachen | 10 Jahre | Vorgänge über die Genehmi-
gung oder Anordnung einer
freiheitsentziehenden Unter-
bringung oder einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1
und 3 FamFG) oder freiheits-
entziehende Maßnahmen nach
§ 312 Nr. 2 FamFG (bis zum
31. August 2009: § 70 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit) Anhö-
rungsvermerke, ärztliche Gut-
achten und Zeugnisse, betreu-
ungsgerichtliche Genehmigung
(bis zum 31. August 2009: vor-
mundschaftsgerichtliche Ge-
nehmigung) nach § 1905 Abs. 2
BGB
(siehe Nr. 1114.23 Buchstabe b)
die zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titel
(siehe Nr. 1114.29) |

| | b) Vorgänge über die Genehmigung oder
Anordnung einer freiheitsentziehenden
Unterbringung oder einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3
FamFG) oder freiheitsentziehende Maß-
nahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis
zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
Vorgänge über die betreuungsgerichtli-
che Genehmigung (bis zum 31. August
2009: vormundschaftsgerichtliche Ge-
nehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB | 30 Jahre | | Ist die betreute Person verstorben, so sind die
gesamten Akten nach dem Tode nur noch
10 Jahre aufzubewahren.

1114.24 | X | a) Akten über betreuungsgerichtliche Zu-
weisungssachen; bis 31. August 2009:
Akten über andere vormundschaftsge-
richtliche Angelegenheiten | 5 Jahre | |

b) Vorgänge über einstweilige Anordnun-
gen; bis zum 31. August 2009: Vor-
gänge über die Genehmigung der
Unterbringung und sonstiger Unterbrin-
gungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) | 30 Jahre | | Ergibt sich aus der Akte, dass die betroffene
Person verstorben ist, so sind die gesamten
Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre auf-
zubewahren.

c) Ehelichkeitserklärungen, Feststellungen
der Legitimation durch nachfolgende
Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit,
Feststellungen der Vaterschaft, Anfech-
tungen der Vaterschaft, Annahme an
Kindes statt | 130 Jahre | | ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c

d) Erklärungen über Gütertrennung nach
Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des
Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärun-
gen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes
über den ehelichen Güterstand von Ver-
triebenen und Flüchtlingen sowie Erklä-
rungen über die Fortgeltung des bishe-
rigen gesetzlichen Güterstandes nach
Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungs-
gesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche | 130 Jahre | | ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.35 Buchstabe b

1114.25 | XI | Akten über Erziehungsbeistandschaften
(Schutzaufsichten) nach dem JWG | 30 Jahre | |

1114.26 | XII | Akten über Fürsorgeerziehung nach dem
JWG | 30 Jahre | |

1114.27 | XIV | a) Akten über Abschiebehaftsachen und
sonstige Freiheitsentziehung/Unterbrin-
gung (bis zum 31. August 2009: auch
Akten über Minderjährige), sofern nicht
unter Buchstabe b erfasst | 30 Jahre | | bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a

b) Akten über Abschiebehaftsachen und
sonstige Freiheitsentziehung/Unterbrin-
gung (bis zum 31. August 2009: auch
Akten über Minderjährige), in denen
keine richterliche Entscheidung ergan-
gen ist | 5 Jahre | | bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a

1114.28 | | Sammelakten über Anzeigen und Mitteilun-
gen an das Betreuungsgericht, die zu Maß-
nahmen keinen Anlass geben | 5 Jahre | |

1114.29 | | Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Ti-
tel sowie verfahrenseinleitende Dokumente
und weitere Nachweise, die für die Voll-
streckbarkeitserklärung nach Artikel 54
EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erfor-
derlich sind | 30 Jahre | |

1114.30 | | Sammelakten über Anzeigen und Mitteilun-
gen an das Familiengericht, die zu Maß-
nahmen keinen Anlass geben | 5 Jahre | | Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist
Nr. 1114.42 Buchstabe e zu beachten.

1114.31 | F | Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab
1. September 2009: § 111 FamFG) ein-
schließlich Akten der diesen Verfahren vor-
ausgehenden Anträge auf Bewilligung von
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (§ 117
ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangele-
genheiten, die zur Zuständigkeit des Fami-
liengerichts gehören, soweit nachfolgend
oder bei den Nrn. 1114.21 und 1114.22
keine besonderen Bestimmungen gelten | 5 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichne-
ten Titel |

1114.32 | F | a) Akten, die die Scheidung der Ehe oder
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
nach § 15 Abs. 2 S. 1 LPartG betreffen,
einschließlich dazugehöriger Sonder-
hefte über einstweilige Anordnungen
und der für Folgesachen angelegten
Sonderhefte | 50 Jahre | Entscheidungen und Verglei-
che über den Versorgungsaus-
gleich, beglaubigte Abschriften
von Entscheidungen der Beru-
fungs- und Beschwerdeinstanz
(siehe Nr. 1114.32 Buchstabe c,
vergleiche gemäß Nr. 1114.43
Buchstabe b) |

b) Akten über sonstige Ehesachen und Le-
benspartnerschaften, soweit die Verfah-
ren nicht durch Antrags- oder Klage-
rücknahme beendet wurden und soweit
es sich nicht um isolierte Prozess- und
Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt | 20 Jahre | Entscheidungen, Vergleiche
sowie alle anderen in
Nr. 1114.43 aufgeführten Titel
usw. |

c) Entscheidungen und Vergleiche über
den Versorgungsausgleich, beglaubigte
Abschriften von Entscheidungen der
Berufungs- und Beschwerdeinstanz
aus den unter Buchstabe a genannten
Akten | 80 Jahre | |

1114.33 | F | Akten über Streitigkeiten, welche die durch
Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartner-
schaft begründete gesetzliche Unterhalts-
pflicht betreffen | 15 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichne-
ten Titel usw. |

1114.34 | F | a) Akten über Verfahren, die den Versor-
gungsausgleich betreffen | 30 Jahre | Entscheidungen und Verglei-
che, beglaubigte Abschriften
von Entscheidungen der Be-
schwerdeinstanz
(siehe Nr. 1114.34 Buchstabe b) |

b) Entscheidungen und Vergleiche, be-
glaubigte Abschriften von Entscheidun-
gen der Beschwerdeinstanz aus den un-
ter Buchstabe a genannten Akten | 80 Jahre | |

1114.35 | F | a) Akten betreffend Streitigkeiten über An-
sprüche aus dem ehelichen Güterrecht,
auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt
sind | 15 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichne-
ten Titel usw. |

| | b) Erklärungen über Gütertrennung nach
Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des
Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärun-
gen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über
den ehelichen Güterstand von Vertrie-
benen und Flüchtlingen sowie Erklärun-
gen über die Fortgeltung des bisherigen
gesetzlichen Güterstandes nach
Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsge-
setzes zum bürgerlichen Gesetzbuche | 130 Jahre | | bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24
Buchstabe d

1114.36 | F | Akten über Verfahren nach den §§ 1382
und 1383 BGB | 10 Jahre | Entscheidungen
(siehe Nr. 1114.43) |

1114.37 | F | a) Akten über Kindschaftssachen gemäß
§ 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Au-
gust 2009 geltenden Fassung | 30 Jahre | Entscheidungen, Protokolle,
die Beurkundungen in Kind-
schaftssachen enthalten
(siehe Nr. 1114.37 Buchstabe b) | Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestim-
mung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis
zum 31. August 2009 geltenden Fassung be-
zeichneten Verfahren. Ab dem 1. September
2009 werden sie als Abstammungssachen be-
zeichnet (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).
Soweit es sich um Abstammungssachen han-
delt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 ZPO) gilt Nr. 1114.40; soweit es sich um
Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG
handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 5
ZPO) gilt Nr. 1114.21.

b) aus den Akten zu Buchstabe a: Ent-
scheidungen sowie Protokolle, die Be-
urkundungen in Kindschaftssachen ent-
halten | 70 Jahre | | wie zu Nr. 1114.37 Buchstabe a

1114.38 | F | Akten über Anträge auf Befreiung vom Er-
fordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2
BGB a. F.) | 5 Jahre | |

1114.39 | F | a) Akten über sonstige familienrechtliche
Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge
über die Genehmigung freiheitsentzie-
hender Unterbringungen/Maßnahmen
(§ 1631b BGB) enthalten | 30 Jahre | |

| | b) Akten über die Anordnung von Ergän-
zungspflegschaften, soweit § 1836e
BGB Anwendung findet, sowie Akten
mit Vermögensverzeichnissen nach
§ 1640 BGB | 10 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichne-
ten Titel |

1114.40 | F | a) Akten über Abstammungssachen | 30 Jahre | Entscheidungen und Protokol-
le, die Beurkundungen in Ab-
stammungssachen enthalten
gemäß § 180 FamFG
(siehe Nr. 1114.40 Buchstabe b)
Ehelicherklärungen, Feststellun-
gen der Legitimation durch
nachfolgende Ehe, Anfechtun-
gen der Ehelichkeit, Feststellun-
gen der Vaterschaft, Anfechtun-
gen der Vaterschaft
(siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c) | bis zum 30. Juni 1998:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe b;
bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1114.37.

b) aus den Akten zu Buchstabe a: Ent-
scheidungen und Protokolle gemäß
§ 180 FamFG | 70 Jahre | | bis zum 30. Juni 1998:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d

c) Ehelicherklärungen, Feststellungen der
Legitimation durch nachfolgende Ehe,
Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststel-
lungen der Vaterschaft, Anfechtungen
der Vaterschaft | 130 Jahre | | bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1114.24 Buchstabe c

1114.41 | F | a) Akten über Wohnungszuweisungs- und
Hausratssachen | 5 Jahre | Entscheidungen und Verglei-
che sowie Urkunden, auf die
darin Bezug genommen ist
(siehe Nr. 1114.41 Buchstabe c) | bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f

b) Akten über Gewaltschutzsachen | 5 Jahre | wie zu Nr. 1114.41 Buch-
stabe a | bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f

c) Entscheidungen und Vergleiche sowie
Urkunden, auf die darin Bezug genom-
men ist | 30 Jahre | | Zu den Entscheidungen usw. gehören auch die
zu den Akten genommenen beglaubigten Ab-
schriften der Entscheidungen der höheren In-
stanzen.

1114.42 | FH | a) Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2
und 3 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit | 30 Jahre | |

b) Akten über Anträge im vereinfachten
Verfahren über den Unterhalt Minderjäh-
riger | 5 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichne-
ten Titel |

c) Akten über Anträge im vereinfachten
Verfahren zur Abänderung von Unter-
haltstiteln | 5 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichne-
ten Titel |

d) Akten über sonstige Anträge außerhalb
eines anhängigen Verfahrens | 5 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichne-
ten Titel |

e) Erklärungen nach § 21 LPartG in der bis
zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-
sung (auch soweit sie zu Maßnahmen
des Familiengerichts keinen Anlass ge-
ben und nicht unter dem Registerzei-
chen FH erfasst sind) | 130 Jahre | |

1114.43 | | a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne-
ten Titel, Entscheidungen, Vergleiche je-
der Art, Vollstreckungsbescheide sowie
Nachweise über die Zustellung der
Mahn- und Vollstreckungsbescheide;
verfahrenseinleitende Dokumente und
weitere Nachweise, die für die Voll-
streckbarkeitserklärung nach Artikel 53
EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO
erforderlich sind, ferner Handzeichnun-
gen, Abrechnungen und sonstige Doku-
mente, auf die in der Entscheidungs-
formel oder in einem gerichtlichen
Vergleich Bezug genommen wird | 30 Jahre | | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die
durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos
geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700
Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG), fallen
nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist
und sind deshalb nur so lange aufzubewahren
wie die Verfahrensakten selbst.
Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser
Vorschrift gehören auch die beglaubigten Ab-
schriften von Entscheidungen der höheren In-
stanzen sowie Leseabschriften.

b) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag
oder Erklärungen enthalten, nach deren
Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt
oder geändert wird | 130 Jahre | |

Unterabschnitt 5
Anerbensachen und Landwirtschaftssachen

1115.0 | EhR | Erbhofakten | 130 Jahre | Eintragungsbewilligungen, auf
die bei der Eintragung eines
Rechts im Grundbuch Bezug
genommen wurde (sind in die
Grundakte zu übernehmen) |

1115.1 | Lw (XV)
(früher:
LwG, LwS,
LwP, LwV,
PSch) | Akten über Landwirtschaftssachen sowie
Entscheidungen und Vergleiche zur Haupt-
sache sowie Urkunden, auf die darin Bezug
genommen ist, Akten in Pachtschutzsachen | 30 Jahre | | Wegen der Höfeakten siehe Nr. 1115.6.
Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur
abgeschlossene Verfahren in Betracht.

1115.2 | Lw (XV)
(früher:
LwZ) | Akten über Zuweisungsverfahren | 50 Jahre | |

1115.3 | Lw (XV)
(früher:
LwH) | a) Verfahren über die Erteilung von Hoffol-
gezeugnissen und Erbscheinen | 30 Jahre | Hoffolgezeugnisse und Erb-
scheine, Europäische Nach-
lasszeugnisse, gerichtlich be-
urkundete Erbscheinsanträge,
Urkunden über die Übertra-
gung eines Erbteils
(siehe Nr. 1115.3 Buchstabe b) |

b) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine,
Europäische Nachlasszeugnisse, ge-
richtlich beurkundete Erbscheinsanträ-
ge, Urkunden über die Übertragung
eines Erbteils | 130 Jahre | |

c) Verfahren betreffend die Genehmigung
von Hofübergabeverträgen | 50 Jahre | |

d) Sonstige | 30 Jahre | |

1115.4 | Lw (XV)
(früher:
HLw) | Akten über sonstige Anträge außerhalb
einer anhängigen Landwirtschaftssache,
die nicht Bestandteil der Hauptakten ge-
worden sind | 30 Jahre | |

1115.5 | | Sammelakten mit dem Schriftgut über die
nicht in das Register für Landwirtschafts-
sachen oder entsprechende Register einge-
tragenen Sachen | 30 Jahre | |

1115.6 | | Höfeakten gemäß § 10 HöfeVfO | dauernd | |

Abschnitt 2
Landgericht

Unterabschnitt 1
Allgemeines

1121.0 | AR | a) Akten über Angelegenheiten, die in das
Allgemeine Register eingetragen sind,
mit Ausnahme der unter Buchstabe b
aufgeführten Akten | 2 Jahre | |

b) Akten, die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | |

Unterabschnitt 2
Zivilsachen

1122.0 | O | a) Akten über Ansprüche aus einem fami-
lienrechtlichen Verhältnis nach dem bis
zum 30. Juni 1998 geltenden Recht | 30 Jahre | |

b) alle übrigen Akten | 5 Jahre | die in Nr. 1122.7 Buchstabe a
bezeichneten Titel sowie Ur-
teile und Vergleiche jeder Art
usw. | vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2

1122.1 | OH | Akten über Anträge auf Durchführung des
selbstständigen Beweisverfahrens und über
sonstige Anträge außerhalb eines anhängi-
gen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der
Hauptakten geworden sind | 5 Jahre | die in Nr. 1122.7 Buchstabe a
bezeichneten Titel sowie Ur-
teile und Vergleiche jeder Art
usw. | vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2

1122.2 | | Sammelakten über die bei dem Gericht vor
dem 1. Januar 1998 niedergelegten
Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Ver-
gleiche und Vergleiche nach § 1044b ZPO
in der bis zum 31. Dezember 1997 gelten-
den Fassung | 30 Jahre | |

1122.3 | R | Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts-
und Entmündigungssachen | 50 Jahre | | betrifft Altverfahren vor 1977

1122.4 | S | Sammelakten mit den in der Berufungs-
instanz zurückbehaltenen Dokumenten | 5 Jahre | die in Nr. 1122.7 Buchstabe a
bezeichneten Titel sowie Ur-
teile und Vergleiche jeder Art
usw. |

1122.5 | SH | Akten über Anträge außerhalb eines anhän-
gigen Berufungsverfahrens | 2 Jahre | Vergleiche
(siehe Nr. 1122.7 Buchstabe a) |

1122.6 | T | Sammelakten mit den in der Beschwerde-
instanz zurückbehaltenen Dokumenten | 5 Jahre | die in Nr. 1122.7 Buchstabe a
bezeichneten Titel sowie Ur-
teile und Vergleiche jeder Art
usw. |

1122.7 | | a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne-
ten Titel und Entscheidungen, Verglei-
che jeder Art, Vollstreckbarerklärungen
und Vollstreckungsbescheide, Bestäti-
gungserklärungen über die Vollstreck-
barkeit nach der EuVT-VO, Nachweise
über die Zustellung der Mahn- und Voll-
streckungsbescheide sowie verfahrens-
einleitende Dokumente und weitere
Nachweise, die für die Vollstreckbar-
keitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO
gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich
sind, Schiedssprüche, schiedsrichterli-
che Vergleiche sowie Entscheidungen
über deren Vollstreckbarkeit; ferner
Handzeichnungen, Karten, Abrechnun-
gen und sonstige Dokumente, auf die
in der Entscheidungsformel oder in
einem gerichtlichen Vergleich Bezug
genommen ist | 30 Jahre | | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die
durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme
wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3
Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter
die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind
deshalb nur so lange aufzubewahren wie die
Verfahrensakten selbst.
Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser
Vorschrift gehören auch die zu den Akten ge-
nommenen beglaubigten Abschriften von Ent-
scheidungen der höheren Instanzen sowie
Leseabschriften.

b) Entscheidungen und Vergleiche über
den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d
und 1934e BGB jeweils in der bis zum
31. März 1998 geltenden Fassung) | 130 Jahre | |

| | c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag
oder Erklärungen enthalten, nach deren
Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt
oder geändert wird | 130 Jahre | |

1122.8 | | Sammelakten mit den Dokumenten über die
Erteilung von Notfristzeugnissen usw. | 2 Jahre | |

1122.9 | | Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen,
die nicht in die Register für Berufungs-, Be-
schwerde- oder sonstige Zivilsachen oder
in das Allgemeine Register gehören | 2 Jahre | |

1122.10 | O, OH (VH) | a) Akten über die Gewährung richterlicher
Vertragshilfe | 5 Jahre | Entscheidungen und Verglei-
che sowie Urkunden, auf die
darin Bezug genommen ist
(siehe Nr. 1122.10 Buchstabe b) |

b) Entscheidungen und Vergleiche in den
zu Buchstabe a genannten Angelegen-
heiten sowie Urkunden, auf die darin
Bezug genommen ist | 30 Jahre | | Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vor-
schrift gehören auch die zu den Akten genom-
menen beglaubigten Abschriften von Entschei-
dungen der höheren Instanzen.

1122.11 | O, OH
(AktG)
(früher:
AktE) | Akten über Anträge auf gerichtliche Ent-
scheidungen nach dem Aktiengesetz | 30 Jahre | |

1122.12 | OTh | Akten über Verfahren nach dem Therapie-
unterbringungsgesetz | 30 Jahre | |

Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen

1123.0 | | Sammelakten mit den in der Berufungs-
oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen
Dokumenten | 30 Jahre | |

1123.1 | | Sammelakten mit den Dokumenten über
Anträge auf Entscheidung der Strafkammer
als oberes Gericht und über die Ablehnung
von Gerichtspersonen | 5 Jahre | |

1123.2 | StVK
Vollz. | Akten über Verfahren nach den §§ 109
und 110 StVollzG | 10 Jahre | |

1123.3 | | Sammelakten mit den Begleitumschlägen
der abgehenden Briefe der Untersuchungs-
gefangenen | 1 Jahr | | Auf Anordnung der Behördenleitung können die
Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in
Kartons oder anderen Behältnissen geordnet
aufbewahrt werden.

Unterabschnitt 4
Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts

1124.0 | | Akten über Wiedergutmachungssachen
(Rückerstattung) | 30 Jahre | |

1124.1 | | Akten über Wiedergutmachungssachen
(Entschädigung) | 30 Jahre | |

1124.2 | O, OH (Wp) | Akten über Wertpapierbereinigungssachen | 10 Jahre | |

Unterabschnitt 5
Berufsgerichtssachen

1125.0 | | Akten über berufsgerichtliche Verfahren | | |

a) in denen auf Ausschließung aus dem
Beruf erkannt oder in denen ein Beweis-
sicherungsverfahren angeordnet wor-
den ist | 30 Jahre | | Dies gilt nicht, sofern eine Entfernung nach § 25
BZRG erfolgt.

b) alle übrigen | 20 Jahre | |

Abschnitt 3
Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht

Unterabschnitt 1
Allgemeines

1131.0 | AR | a) Akten über Angelegenheiten, die in das
Allgemeine Register eingetragen sind,
mit Ausnahme der unter den Buchsta-
ben b und c aufgeführten Akten | 2 Jahre | |

b) Akten über Anträge auf Enthebung vom
Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirt-
schaftsprüferordnung und § 101 StBerG | 5 Jahre | |

c) Akten, die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | |

Unterabschnitt 2
Zivil- und Familiensachen

1132.0 | Sch, Kap,
MK, EK,
AktG | a) Akten über schiedsrichterliche Verfah-
ren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetz, Musterfeststel-
lungsverfahren, Entschädigungsverfahren | 5 Jahre | zu den Buchstaben a und b:
die zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titel, Schiedssprü-
che, schiedsrichterliche Ver-
gleiche sowie Entscheidungen
über deren Vollstreckbarkeit
(siehe Nr. 1132.0 Buchstabe c) |

b) Freigabeverfahren nach dem Aktien-
und Umwandlungsgesetz | 10 Jahre

c) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten
Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterli-
che Vergleiche sowie Entscheidungen
über deren Vollstreckbarkeit | 30 Jahre

1132.1 | SchH | a) Akten über Anträge auf gerichtliche Ent-
scheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 ZPO genannten Fällen | 5 Jahre | die zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titel, Beschlüsse
etc.
(siehe Nr. 1132.0 Buchstabe a
und b) |

b) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten
Titel und Beschlüsse | 30 Jahre | |

1132.2 | U, UF | a) Sammelakten und Blattsammlungen
(Senatsakten) mit den in der Beschwer-
deinstanz (bis zum 31. August 2009:
Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Do-
kumenten | 5 Jahre | Entscheidungen und Vergleiche
(siehe Nr. 1132.2 Buchstabe b
und c) |

b) Entscheidungen und Vergleiche aus den
Akten zu Buchstabe a | 30 Jahre | |

c) Prozessvergleiche aus den Akten zu
Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder
Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt
die Erbfolge festgestellt, geregelt oder
geändert wird | 130 Jahre | |

1132.3 | UH, UFH | a) Akten über Anträge außerhalb eines
anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis
zum 31. August 2009: Berufungsverfah-
ren), die nicht Bestandteil der Hauptak-
ten geworden sind | 2 Jahre | Vergleiche
(siehe Nr. 1132.3 Buchstabe b) |

b) Vergleiche aus den Akten zu Buch-
stabe a | 30 Jahre | |

1132.4 | W, WF | a) Sammelakten und Blattsammlungen
(Senatsakten) mit den in der Beschwer-
deinstanz zurückbehaltenen Dokumen-
ten | 5 Jahre | vollstreckungsfähige
Beschlüsse
(siehe Nr. 1132.4 Buchstabe b) |

b) Instanz abschließende Beschlüsse mit
vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Ent-
scheidungen über die Vollstreckbarkeit
erstinstanzlicher Entscheidungen aus
den Akten zu Buchstabe a | 30 Jahre | Zwischenentscheidungen
(siehe Nr. 1132.4 Buchstabe a) |

1132.5 | | Sammelakten mit den Dokumenten über die
Erteilung von Notfristzeugnissen | 2 Jahre | |

1132.6 | | Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen,
die nicht in die Register für Berufungs-, Be-
schwerde- oder sonstige Zivilsachen oder
in das Allgemeine Register gehören | 2 Jahre | |

1132.7 | Uth, WTh | Sammelakten und Blattsammlungen (Se-
natsakten) mit den in Verfahren nach dem
Therapieunterbringungsgesetz in der Be-
schwerdeinstanz zurückbehaltenen Doku-
menten | 30 Jahre | |

1132.8 | OLG II | Entscheidungen und Vergleiche sowie Ur-
kunden, auf die darin Bezug genommen ist,
aus den Akten über die Gewährung richter-
licher Vertragshilfe in Energiewirtschafts-
sachen und bei der Abwicklung von Liefer-
verträgen | 30 Jahre | | Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vor-
schrift gehören auch die zu den Akten genom-
menen beglaubigten Abschriften von Entschei-
dungen der höheren Instanz.

1132.9 | FS I | Akten über Fideikommisse, Lehen, Stamm-
güter sowie Hausgüter, Hausvermögen und
sonstige gebundene Vermögen | 50 Jahre | |

1132.10 | FS II | Akten über Schutzforsten, Waldgüter,
Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Wald-
genossenschaften und dergleichen | 50 Jahre | |

1132.11 | VA | Akten über Anträge auf gerichtliche Über-
prüfung von Justizverwaltungsakten (Zivil-
akten) | | |

a) wenn der Antrag zurückgenommen oder
sonst ohne Entscheidung erledigt wor-
den ist oder wenn es sich um die Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand
oder ein Prozesskostenhilfeverfahren
handelt | 2 Jahre | |

b) in allen übrigen Fällen | 30 Jahre | |

1132.12 | REMiet | Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen | 30 Jahre | |

Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen

1133.0 | | Sammelakten und Blattsammlungen (Se-
natsakten) mit den in der Revisions- oder
Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Do-
kumenten | 10 Jahre | Urteile und Beschlüsse
(siehe Nr. 1133.2) |

1133.1 | | Sammelakten mit den Dokumenten über
Anträge auf Entscheidung des Strafsenats
als oberes Gericht und über die Ablehnung
von Gerichtspersonen | 5 Jahre | |

1133.2 | | Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie
Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkei-
ten | 30 Jahre | |

1133.3 | VAs | Akten über Anträge auf gerichtliche Über-
prüfung von Justizverwaltungsakten (Straf-
sachen) | | |

a) wenn der Antrag zurückgenommen oder
sonst ohne Entscheidung erledigt wor-
den ist oder wenn es sich um die Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand
oder ein Prozesskostenhilfeverfahren
handelt | 5 Jahre | |

| | b) in allen übrigen Fällen | 30 Jahre | |

1133.4 | | Entscheidungen über Rechtsbeschwerden
nach den §§ 116 und 117 StVollzG | 30 Jahre | |

1133.5 | | Sammelakten mit den Begleitumschlägen
der abgehenden Briefe der Untersuchungs-
gefangenen | 1 Jahr | | Auf Anordnung der Behördenleitung können die
Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in
Kartons oder anderen Behältnissen geordnet
aufbewahrt werden.

Unterabschnitt 4
Landwirtschaftssachen

1134.0 | | Sammelakten und Blattsammlungen (Se-
natsakten) mit den in der Beschwerde-
instanz zurückbehaltenen Dokumenten | 30 Jahre | |

1134.1 | | Sammelakten mit den Dokumenten über die
Erteilung von Notfristzeugnissen usw. | 5 Jahre | |

Unterabschnitt 5
Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts

1135.0 | | a) Sammelakten und Blattsammlungen
(Senatsakten) in Wiedergutmachungs-
sachen (Rückerstattung) | 10 Jahre | Entscheidungen
(siehe Nr. 1135.0 Buchstabe b) |

b) Entscheidungen aus den Akten zu
Buchstabe a | 30 Jahre | |

1135.1 | | a) Sammelakten und Blattsammlungen
(Senatsakten) in Wiedergutmachungs-
sachen (Entschädigung) | 10 Jahre | Entscheidungen
(siehe Nr. 1135.1 Buchstabe b) |

| b) Entscheidungen aus den Akten zu
Buchstabe a | 30 Jahre | |

1135.2 | | Sammelakten und Blattsammlungen (Se-
natsakten) in Wertpapierbereinigungssachen | 10 Jahre | |

1135.3 | Kart
(früher:
Kart V,
Kart B,
Kart) | a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeld-
sachen nach dem Gesetz gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen | 10 Jahre | Beschlüsse
(siehe Nr. 1135.3 Buchstabe b) |

| | b) Beschlüsse | 30 Jahre | |

1135.4 | Verg | a) Akten über sofortige Beschwerden und
Entscheidungen nach § 169 Abs. 2
Satz 5 und 6 und Abs. 4 Satz 2 GWB
in Vergaberechtssachen | 10 Jahre | Beschlüsse
(siehe Nr. 1135.4 Buchstabe b) |

b) Beschlüsse aus den Akten zu Buch-
stabe a | 30 Jahre | |

1135.5 | | a) Akten über Beschwerden nach § 75
EnWG | 10 Jahre | Beschlüsse
(siehe Nr. 1135.5 Buchstabe b) |

b) Beschlüsse aus den Akten zu Buch-
stabe a | 30 Jahre | |

Unterabschnitt 6
Berufsgerichtssachen

1136.0 | Not | Akten über | | |

a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen
und Notare (einschließlich der im Rah-
men des Untersuchungsverfahrens ent-
standenen Akten), in denen auf Entfer-
nung aus dem Amt erkannt worden ist | 30 Jahre | |

b) alle anderen Disziplinarverfahren gegen
Notarinnen und Notare | 20 Jahre | |

c) verwaltungsrechtliche Notarsachen nach
§ 111 BNotO | 30 Jahre | |

1136.1 | AGH | a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über
verwaltungsrechtliche Anwaltssachen
(§ 112a BRAO und Patentanwalts-
sachen (§§ 94a ff. PAO) | 30 Jahre | |

b) Sammelakten und Blattsammlungen
über anwaltsgerichtliche Verfahren vor
dem Anwaltsgerichtshof mit den in der
Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zu-
rückbehaltenen Dokumenten, wenn auf
Ausschließung aus dem Beruf erkannt
worden ist | 50 Jahre | |

| | c) alle übrigen der unter Buchstabe b ge-
nannten Akten und Blattsammlungen | 30 Jahre | |

1136.2 | | Sammelakten und Blattsammlungen (Se-
natsakten) über berufsgerichtliche Verfahren | 20 Jahre | |

Abschnitt 4
Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft

Unterabschnitt 1
Allgemeines

1141.0 | AR | Akten über Angelegenheiten, die in das All-
gemeine Register eingetragen sind | 5 Jahre | |

1141.1 | | Listen der Überführungsstücke | 5 Jahre | | Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten
Asservats.

Unterabschnitt 2
Zivilsachen

1142.0 | | Akten über Zivilsachen | 5 Jahre | |

Unterabschnitt 3
Strafsachen

1143.0 | Js, UJs | Akten (einschließlich aufzubewahrender
Handakten) über | | | zu den Buchstaben a bis d:
Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive
Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens
vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu
bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so
lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfol-
gung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in
den Fällen, in denen die Tat der Verjährung
nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewah-
ren, als eine Strafverfolgung den Umständen
nach noch möglich ist.

a) Verfahren zur Ermittlung der Todesursa-
che Verstorbener (Leichensachen) | 30 Jahre

b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden
(Brandsachen) | 20 Jahre

c) Ermittlungsverfahren, die wegen
Schuldunfähigkeit eingestellt sind | | verfahrensbeendende Entschei-
dungen; Gutachten über Fest-
stellung der Schuldunfähigkeit
(siehe Nr. 1143.1)

aa) im Falle eines Vergehens | 10 Jahre

bb) im Falle eines Verbrechens sowie
bei Straftaten nach den §§ 174
bis 180, 182 StGB oder nach
§ 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in
der bis zum 9. November 2016 gel-
tenden Fassung | 20 Jahre |

| | d) sonstige Angelegenheiten, in denen das
Verfahren eingestellt ist | 5 Jahre | |

1143.1 | | Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gut-
achten über Feststellung der Schuldunfähig-
keit aus den unter Nr. 1143.0 Buchstabe c
genannten Akten | 30 Jahre | | wie zu Nr. 1143.0

1143.2 | Js (Ks,
KLs, Ls,
Ds, Cs)
(früher:
KLs, KMs,
Ls, Ms, Cs,
DLs, Ds, Es) | Akten (einschließlich aufzubewahrender
Handakten und Vollstreckungs-, Bewäh-
rungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen,
Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie
Strafbefehle | | | wie zu Nr. 1143.0

a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe
oder auf Todesstrafe erkannt ist | aufzubewahren bis
zum Ablauf des
Jahres, in dem die
oder der Verurteilte
das 100. Lebensjahr
vollendet hätte | |

b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (früher: Heil- und Pflege-
anstalt), auf Untersagung der Erteilung
der Fahrerlaubnis für immer oder auf le-
benslanges Berufsverbot erkannt ist | 30 Jahre | |

c) wenn wegen einer Straftat, für die das
Gesetz als Höchststrafe lebenslange
Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheits-
strafe oder Jugendstrafe von mehr als
1 Jahr erkannt ist | 30 Jahre | |

d) wenn wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239
bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. No-
vember 2016 geltenden Fassung auf
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von
mehr als 1 Jahr erkannt ist | 30 Jahre | |

| | e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä-
higkeit oder auf psychischer Krankheit
beruhender Verhandlungsunfähigkeit
ohne Bestrafung abgeschlossen oder
eine gerichtliche Entscheidung nach
§ 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2
BZRG genannten Gründen abgelehnt
worden ist | | verfahrensbeendende Entschei-
dungen; Gutachten über Fest-
stellung der Schuldunfähigkeit
oder psychischer Krankheit
(siehe Nr. 1143.4) |

aa) im Fall eines Vergehens | 10 Jahre | |

bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei
Straftaten nach den §§ 174 bis 180,
182 StGB oder nach § 240 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum
9. November 2016 geltenden Fas-
sung | 20 Jahre | |

f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als
1 Jahr erkannt ist | 15 Jahre | auf Strafe lautende Urteile,
Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4) |

g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Ta-
gessätzen, auf Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis
zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von
mehr als 1 Jahr erkannt ist | 10 Jahre | auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4) |

h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits-
strafe, Strafarrest oder Jugendstrafe
erkannt ist | 5 Jahre | auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4) |

i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche
und Heranwachsende nach Jugend-
strafrecht, jedoch nicht auf Jugend-
strafe erkannt ist | 5 Jahre | nicht freisprechende Urteile,
Vollstreckungsnachweise auf
Strafe lautende Urteile, Straf-
befehle, Vollstreckungsnach-
weise usw.
(siehe Nr. 1143.4) |

j) sonstige | 5 Jahre | auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4) |

1143.3 | Js (OWi) | Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich
der gerichtlichen Bußgeldentscheidung) | 5 Jahre | vollstreckbare Titel (z. B. Kos-
tenfestsetzungsbeschlüsse,
Entscheidungen über die Ent-
schädigung wegen erlittener
Verfolgungsmaßnahmen)
(siehe Nr. 1143.4) |

1143.4 | | a) die Urteile und Strafbefehle, in denen
rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen
nicht Erziehungsmaßregeln und Zucht-
mittel nach dem JGG) erkannt ist, ein-
schließlich der Gesamtstrafenbeschlüs-
se, verfahrenseinleitende Dokumente
und weitere Nachweise, die für die
Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich
sind, sowie die Nachweise über die Voll-
streckung der Strafe; Anklagen, auf de-
ren zugelassenen Anklagesatz Bezug
genommen ist, Anklagen nach § 212a
Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum
30. November 1994 geltenden Fassung
und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Straf-
befehle, Strafbefehlsanträge; bei den
Akten befindliche Abbildungen, auf die
in den Urteilen Bezug genommen ist;
Urteile und sonstige Entscheidungen
über die Kostenerstattungspflicht und
über die Entschädigungspflicht für
Strafverfolgungsmaßnahmen; Entschei-
dungen nach § 436 StPO; Entscheidun-
gen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitäts-
feststellungsgesetzes in der bis zum
31. Oktober 2005 geltenden Fassung
und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbe-
schlüsse sowie Entscheidungen, in de-
nen eine Entschädigung nach den
§§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be-
schlüsse oder Mitteilungen über den Er-
lass oder die Milderung der Strafe sowie
über die Anordnung der Nichtaufnah-
me in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) | | | Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt,
so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah-
lung aufzubewahren.
Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gut-
achten über Feststellung der Schuldunfähigkeit
oder psychischer Krankheit aus den unter
Nr. 1143.2 Buchstabe e genannten Akten.
Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehö-
ren auch die zu den Akten genommenen be-
glaubigten Abschriften von Entscheidungen
der höheren Instanzen.

| | oder die Tilgung im Bundeszentralregis-
ter (§§ 48 und 49 BZRG) | 30 Jahre | |

b) nicht freisprechende Urteile sowie die
dazugehörigen Vollstreckungsnachweise
aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe i
genannten Akten | 10 Jahre | |

1143.5 | | Sammelakten mit den Begleitumschlägen
der abgehenden Briefe der Untersuchungs-
gefangenen | 1 Jahr | | Auf Anordnung der Behördenleitung können die
Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in
Kartons oder anderen Behältnissen geordnet
aufbewahrt werden.

Abschnitt 5
Generalstaatsanwaltschaft

Unterabschnitt 1
Allgemeines

1151.0 | AR | Akten über Angelegenheiten, die in das All-
gemeine Register eingetragen sind | 5 Jahre | |

1151.1 | | Listen der Überführungsstücke | 5 Jahre | | Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten
Asservats.

Unterabschnitt 2
Zivilsachen

1152.0 | Rs | Sammelakten für Zivilsachen | 5 Jahre | |

Unterabschnitt 3
Strafsachen

1153.0 | OJs | Akten über erstinstanzliche Strafsachen
beim Oberlandesgericht | | | wie zu Nr. 1143.0

a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe
oder auf Todesstrafe erkannt ist | aufzubewahren bis
zum Ablauf des
Jahres, in dem die
oder der Verurteilte
das 100. Lebens-
jahr vollendet hätte | |

| | b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (früher: Heil- und Pflege-
anstalt) oder auf Untersagung der Ertei-
lung der Fahrerlaubnis für immer oder
lebenslanges Berufsverbot erkannt ist | 30 Jahre | |

c) wenn wegen einer Straftat, für die das
Gesetz als Höchststrafe lebenslange
Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheits-
strafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 30 Jahre | |

d) wenn wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239
bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. No-
vember 2016 geltenden Fassung auf
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von
mehr als 1 Jahr erkannt ist | 30 Jahre | |

e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä-
higkeit oder auf psychischer Krankheit
beruhender Verhandlungsunfähigkeit
ohne Bestrafung abgeschlossen oder
eine gerichtliche Entscheidung nach
§ 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2
BZRG genannten Gründen abgelehnt
worden ist | | verfahrensbeendende Ent-
scheidungen; Gutachten über
Feststellung der Schuldunfä-
higkeit oder psychischer
Krankheit
(siehe Nr. 1153.1) |

aa) im Fall eines Vergehens | 10 Jahre | |

bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei
Straftaten nach den §§ 174 bis 180,
182 StGB oder nach § 240 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum
9. November 2016 geltenden Fas-
sung | 20 Jahre | |

f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als
1 Jahr erkannt ist | 15 Jahre | auf Strafe lautende Urteile,
Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1) |

| | g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Ta-
gessätzen, auf Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis
zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von
mehr als 1 Jahr erkannt ist | 10 Jahre | auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1) |

h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits-
strafe, Strafarrest oder Jugendstrafe
erkannt ist | 5 Jahre | auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1) |

i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche
und Heranwachsende nach Jugend-
strafrecht, jedoch nicht auf Jugend-
strafe erkannt ist | 5 Jahre | nicht freisprechende Urteile,
Vollstreckungsnachweise usw.
auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1) |

j) sonstige | 5 Jahre | auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1) |

1153.1 | | a) die Urteile und Strafbefehle, in denen
rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen
nicht Erziehungsmaßregeln und Zucht-
mittel nach dem JGG) erkannt ist, ein-
schließlich der Gesamtstrafenbeschlüs-
se, verfahrenseinleitende Dokumente
und weitere Nachweise, die für die Voll-
streckbarkeitserklärung erforderlich
sind, sowie die Nachweise über die Voll-
streckung der Strafe; Anklagen, auf de-
ren zugelassenen Anklagesatz Bezug
genommen ist, Anklagen nach § 212a
Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum
30. November 1994 geltenden Fassung
und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbe-
fehle, Strafbefehlsanträge; bei den Ak-
ten befindliche Abbildungen, auf die in
den Urteilen Bezug genommen ist; Ur-
teile und sonstige Entscheidungen über
die Kostenerstattungspflicht und über
die Entschädigungspflicht für Strafver- | | | Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt,
so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah-
lung aufzubewahren.
Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel
der Besserung und Sicherung angeordnet ist;
verfahrensbeendende Entscheidungen, Gut-
achten über Feststellung der Schuldunfähigkeit
oder psychischer Krankheit aus den unter
Nr. 1153.0 Buchstabe d genannten Akten.

| | folgungsmaßnahmen; Entscheidungen
nach § 436 StPO; Entscheidungen nach
§ 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststel-
lungsgesetzes in der bis zum 31. Okto-
ber 2005 geltenden Fassung und § 81g
StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse
sowie Entscheidungen, in denen eine
Entschädigung nach den §§ 10 und 11
StrEG zuerkannt worden ist; die Be-
schlüsse oder Mitteilungen über den Er-
lass oder die Milderung der Strafe sowie
über die Anordnung der Nichtaufnahme
in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG)
oder die Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG) | 30 Jahre | |

vorherige Änderung nächste Änderung

b) nicht freisprechende Urteile sowie die
dazugehörigen Vollstreckungsnachweise
aus den unter Nr. 721 Buchstabe h ge-
nannten Akten | 10 Jahre | |



b) nicht freisprechende Urteile sowie die
dazugehörigen Vollstreckungsnachweise
aus den unter Nr. 1153.0 Buchstabe h ge-
nannten Akten | 10 Jahre | |

1153.2 | Zs | Sammelakten über die Beschwerden gegen
das Verfahren eines Staatsanwalts (Amts-
anwalts), die nicht zu den Hauptakten ge-
nommen sind | 5 Jahre | |

1153.3 | Ausl. | Auslieferungssachen | 10 Jahre | |

1153.4 | | Handakten über Revisionen in Strafsachen
und über Rechtsbeschwerden in Bußgeld-
sachen | 5 Jahre | |

1153.5 | | Akten über Verfahren nach dem Gesetz
über die innerdeutsche Rechts- und Amts-
hilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I
S. 161) | | |

a) soweit sie Entscheidungen enthalten,
die die Genehmigung einer Zuführung
oder einer Vollstreckung zum Gegen-
stand haben oder gemäß den §§ 10,
11, 14 oder 15 ergangen sind | 50 Jahre | |

b) sonstige | 10 Jahre | |

1153.6 | | Akten über Verfahren nach den
§§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz | 5 Jahre | |

1153.7 | | Handakten über Kartellbußgeldsachen | 10 Jahre | |

Unterabschnitt 4
Berufsgerichtssachen

1154.0 | | Handakten des Vertreters der Einleitungs-
behörde in Disziplinarverfahren gegen
Notarinnen und Notare | 10 Jahre | |

1154.1 | | a) Handakten über anwaltsgerichtliche
Verfahren gegen Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte, sofern die Hauptak-
ten nicht bei der Generalstaatsanwalt-
schaft geführt werden | 10 Jahre | |

b) Akten über Ermittlungsverfahren, die
nicht zur Einleitung eines anwaltsge-
richtlichen Verfahrens geführt haben,
einschließlich der dazugehörigen Hand-
akten, soweit die Akten über diese Er-
mittlungsverfahren nicht an eine andere
Stelle abzugeben sind | 5 Jahre | |

c) Akten über anwaltsgerichtliche Verfah-
ren gegen Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte (einschließlich der dazu-
gehörigen Handakten, soweit der Gene-
ralstaatsanwaltschaft die Führung der
Hauptakten übertragen ist), in denen
auf Ausschließung aus dem Beruf er-
kannt worden ist | 40 Jahre | |

d) alle übrigen unter Buchstabe c genann-
ten Akten | 20 Jahre | |

1154.2 | | Akten über berufsgerichtliche Verfahren
einschließlich der dazugehörigen Handak-
ten | | |

a) in denen auf Ausschließung aus dem
Beruf erkannt oder in denen ein Beweis-
sicherungsverfahren angeordnet wor-
den ist | aufzubewahren bis
zum Tod oder bis
zum Ablauf des
Jahres, in dem die
oder der Verurteilte
das 90. Lebensjahr
vollendet hätte | | Dies gilt, sofern nicht ausnahmsweise eine Ent-
fernung nach § 25 BZRG erfolgt ist.

b) die nicht zur Einleitung eines berufsge-
richtlichen Verfahrens geführt haben | 5 Jahre | |

c) alle übrigen | 20 Jahre | |

d) Sammelakten über Rügebescheide | 10 Jahre | |


Kapitel 2 Fachgerichtsbarkeiten


Nr. | Register-
zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Abschnitt 1
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Unterabschnitt 1
Allgemeines

1211.0 | AR | Akten | | |

a) über Angelegenheiten, die in das All-
gemeine Register eingetragen sind, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b auf-
geführten Akten | 2 Jahre | |

b) die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | |

Unterabschnitt 2
Rechtssachen

1212.0 | | Akten über Flurbereinigungssachen, Las-
tenausgleichssachen, Disziplinarsachen, be-
rufsgerichtliche Verfahren, Unterbringungs-
sachen, Normenkontrollverfahren | 30 Jahre | |

1212.1 | | Akten über Mediationsverfahren und sons-
tige güterichterliche Verfahren | Dauer des
zugrunde liegenden
streitigen
Verfahrens | |

1212.2 | | Akten über Numerus-Clausus-Verfahren | 3 Jahre | siehe Nr. 1212.6 |

1212.3 | | Verfahrensakten, soweit sie nicht unter den
Nrn. 1212.0 bis 1212.2 besonders genannt
sind | 10 Jahre | siehe Nr. 1212.6 |

1212.4 | | Verfahrensakten der in den Nrn. 1212.0,
1212.1 und 1212.3 genannten Art, die durch
Antrags- oder Klagerücknahme oder einen
Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2
VwGO beendet worden sind | 5 Jahre | siehe Nr. 1212.6 |

1212.5 | | Sammelakten und Blattsammlungen mit
den in der Berufungs- und Beschwerde-
instanz zurückbehaltenen Schriftstücken | 5 Jahre | siehe Nr. 1212.6 |

1212.6 | | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,
Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Be-
scheide und Vorbescheide, Vergleiche,
Schiedssprüche, sowie Dokumente, auf die
in der Entscheidungsformel Bezug genom-
men ist | 30 Jahre | | Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören neben den Zustellungsnachweisen
auch die zu den Akten genommenen beglau-
bigten Abschriften von Entscheidungen der
höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so-
fern das volle Rubrum in keinem anderen in
der Sache aufzubewahrenden Dokument ent-
halten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klage-
oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.

Abschnitt 2
Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit

Unterabschnitt 1
Allgemeines

1221.0 | AR | Akten | | |

a) über Angelegenheiten, die in das Allge-
meine Register eingetragen sind, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b auf-
geführten Akten | 2 Jahre

b) die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr

Unterabschnitt 2
Rechtssachen

1222.0 | BA | Akten über Mahnsachen | 2 Jahre | siehe Nr. 1222.3 |

1222.1 | | Verfahrensakte | 5 Jahre | siehe Nr. 1222.3 |

1222.2 | RNS | Akten über die bei dem Gericht niederge-
legten Schiedssprüche und schiedsrichter-
lichen Vergleiche | 30 Jahre | |

1222.3 | | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,
Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse,
Vergleiche; sowie Dokumente, auf die in
der Entscheidungsformel Bezug genommen
ist | 30 Jahre | | Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören neben den Zustellungsnachweisen
auch die zu den Akten genommenen beglau-
bigten Abschriften von Entscheidungen der
höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so-
fern das volle Rubrum in keinem anderen in
der Sache aufzubewahrenden Dokument ent-
halten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klage-
oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.

1222.4 | | Vergleiche aus den Akten über Anträge au-
ßerhalb eines anhängigen Verfahrens, die
nicht Bestandteil der Hauptakten geworden
sind | 30 Jahre | |

Abschnitt 3
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

Unterabschnitt 1
Allgemeines

1231.0 | AR | Akten | | |

a) über Angelegenheiten, die in das Allge-
meine Register eingetragen sind, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b auf-
geführten Akten | 2 Jahre

b) die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | |

Unterabschnitt 2
Rechtssachen

1232.0 | | Verfahrensakten | 10 Jahre | siehe Nr. 1232.1 |

vorherige Änderung nächste Änderung

1231.1 | | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,
Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse,
Vorbescheide, Bescheide, Vergleiche, An-
erkenntnisse, sowie Dokumente, auf die in
der Entscheidungsformel Bezug genommen
ist | 30 Jahre | | Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören neben den Zustellungsnachweisen
auch die zu den Akten genommenen beglau-
bigten Abschriften von Entscheidungen der
höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so-
fern das volle Rubrum in keinem anderen in
der Sache aufzubewahrenden Dokument ent-
halten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klage-
oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.



1232.1 | | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,
Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse,
Vorbescheide, Bescheide, Vergleiche, An-
erkenntnisse, sowie Dokumente, auf die in
der Entscheidungsformel Bezug genommen
ist | 30 Jahre | | Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören neben den Zustellungsnachweisen
auch die zu den Akten genommenen beglau-
bigten Abschriften von Entscheidungen der
höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so-
fern das volle Rubrum in keinem anderen in
der Sache aufzubewahrenden Dokument ent-
halten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klage-
oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.

Abschnitt 4
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit

Unterabschnitt 1
Allgemeines

1241.0 | AR | Akten | | |

a) über Angelegenheiten, die in das allge-
meine Register eingetragen sind, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b auf-
geführten Akten | 2 Jahre

| | b) die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | |

Unterabschnitt 2
Rechtssachen

1242.0 | | Verfahrensakten | | zu den Buchstaben a und b:
siehe Nr. 1242.1 |

a) die durch Antrags- oder Klagerück-
nahme oder einen Kostenbeschluss
nach § 138 FGO beendet worden sind | 5 Jahre

b) sonstige | 10 Jahre

1242.1 | | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,
Urteile; sowie Dokumente, auf die in der
Entscheidungsformel Bezug genommen ist | 30 Jahre | | Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören neben den Zustellungsnachweisen
auch die zu den Akten genommenen beglau-
bigten Abschriften von Entscheidungen der
höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern
das volle Rubrum in keinem anderen in der Sa-
che aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klage-
oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.


Teil 2 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht

Kapitel 1 Bundesarbeitsgericht


Nr. | Register-
zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

2100.0 | | Akten über Verfahren vor dem Bundes-
arbeitsgericht | | |

a) soweit sie Voten oder Vollstreckungs-
titel enthalten | 40 Jahre

b) im Übrigen | 10 Jahre

c) Voten | weitere 50 Jahre

d) Akten des Großen Senats und diejeni-
gen, mit denen er befasst war | dauernd


Kapitel 2 Bundesfinanzhof


Nr. | Register-
zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

2200.0 | | Streitakten | | | zu Buchstabe a:
Hiervon ist grds. bei Zurücknahmen, Löschun-
gen und Entscheidungen nach Artikel 1 Nr. 6
und 7 BFHEntlG und § 116 Abs. 5 Satz 2 und
§ 126a FGO auszugehen.
zu Buchstabe b:
bei sog. 'NV-Entscheidungen'
(ohne Buchstabe a)
zu Buchstabe c:
bei sog. 'V-Entscheidungen'

a) ohne dokumentationswürdigen Inhalt | 10 Jahre

b) deren Entscheidungen Ausführungen zu
prozessualen Rechtsfragen enthalten, auf
die bei der Rechtsfindung noch zurück-
gegriffen werden kann | 15 Jahre

c) deren Entscheidungen zur amtlichen
Veröffentlichung vorgesehen waren | 30 Jahre

2200.1 | | ER-Sachen | 10 Jahre | |


Kapitel 3 Bundesgerichtshof


Nr. | Register-
zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

2300.0 | | Akten | | |

a) der Großen Senate und der Vereinigten
Großen Senate | 50 Jahre

b) übrige Akten | 30 Jahre


Kapitel 4 Bundessozialgericht


Nr. | Register-
zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

2400.0 | | Urschriften der Entscheidungen (Urteile und
Beschlüsse) | 30 Jahre | |

2400.1 | | Verhandlungsniederschriften (Protokolle),
gerichtliche Vergleiche, angenommene An-
erkenntnisse | 30 Jahre | |

2400.2 | | Schriftstücke, auf die in einer Entschei-
dungsformel, in einem gerichtlichen Ver-
gleich oder in einem angenommenen Aner-
kenntnis Bezug genommen ist | 30 Jahre | |

2400.3 | | Prozessakten und sonstiges Schriftgut, das
Bestandteil oder Anlage von Verfahrens-
akten in Rechtssachen wurde | 10 Jahre | |

2400.4 | | Voten (soweit bei den Akten verbleibend) | 10 Jahre | |

2400.5 | | Sammelakten der Senate | 10 Jahre | |

2400.6 | | Beantwortung von Anfragen des Bundes-
verfassungsgerichts sowie sonstiger Anfra-
gen staatlicher, zwischenstaatlicher oder
überstaatlicher Stellen | 10 Jahre | |

2400.7 | | Äußerungen des Bundessozialgerichts ge-
genüber dem Gemeinsamen Senat der
obersten Gerichtshöfe des Bundes | 10 Jahre | |


Kapitel 5 Bundesverwaltungsgericht


Nr. | Register-
zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

2500.0 | | Akten erstinstanzlicher Verfahren sowie
Wiederaufnahmeverfahren | 30 Jahre | |

2500.1 | | erstinstanzliche Disziplinarklagen (BND) | 50 Jahre | |

2500.2 | | Revisionen in Verwaltungsstreitsachen und
Normenkontrollverfahren | 30 Jahre | |

2500.3 | | Rechtsbeschwerden in Personalvertretungs-
und Richterinnen- und Richtervertretungs-
sachen sowie nach der Wehrbeschwerde-
ordnung | 30 Jahre | |

2500.4 | | Verwaltungsstreitsachen vor dem Fach-
senat nach § 99 Abs. 2 VwGO | 30 Jahre | |

vorherige Änderung nächste Änderung

2500.5 | | Nichtzulassungsbeschwerden in Verwal-
tungsstreit-, Normenkontroll-, Personal-
vertretungs-, Richterinnen und Rich-
tervertretungssachen sowie nach der
Wehrbeschwerdeordnung | 30 Jahre | |



2500.5 | | Nichtzulassungsbeschwerden in Verwal-
tungsstreit-, Normenkontroll-, Personal-
vertretungs-, Richterinnen- und Rich-
tervertretungssachen sowie nach der
Wehrbeschwerdeordnung | 30 Jahre | |

2500.6 | | Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz | 30 Jahre | |

2500.7 | | Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung | 30 Jahre | |

2500.8 | | Berufungen in gerichtlichen Disziplinarver-
fahren nach der Wehrdisziplinarordnung
sowie Wiederaufnahmeverfahren | 50 Jahre | |

2500.9 | | Beschwerden nach der Wehrdisziplinarord-
nung | 50 Jahre | |

2500.10 | | Nebenverfahren: | | |

a) Erinnerungen gegen den Kostenansatz
und in Kostenfestsetzungsverfahren | 10 Jahre

b) Gegenvorstellung gegen die Streitwert-
festsetzung | 10 Jahre

c) Anträge auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe | 10 Jahre

d) Stellungnahmen gegenüber dem Bun-
desverfassungsgericht, gegenüber dem
Gemeinsamen Senat der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes, gegenüber dem
Großen Senat | 10 Jahre

e) sonstige Anträge außerhalb eines
schwebenden Verfahrens, wie Antrag
auf Bestimmung des zuständigen Ge-
richts | 10 Jahre

f) Eingänge, die nicht zu einer bestimmten
Rechtssache gehören | 10 Jahre


Kapitel 6 Bundespatentgericht


Nr. | Register-
zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

2600.0 | | Akten über Verfahren, in denen beim Bun-
desgerichtshof | | |

a) eine Rechtsbeschwerde zugelassen war | 30 Jahre

b) ohne Zulassung eingelegt worden ist | 30 Jahre

2600.1 | | Akten über Verfahren, die Gegenstand
eines Verfahrens vor dem Bundesverfas-
sungsgericht waren aufgrund | | |

a) eines Vorlagebeschlusses | 30 Jahre

b) einer Verfassungsbeschwerde | 30 Jahre

| | c) aus sonstigen Gründen | 30 Jahre | |

2600.2 | | Akten über Verfahren, die Gegenstand
eines Verfahrens vor dem Europäischen
Gerichtshof waren | 30 Jahre | |

2600.3 | | Urteile | 30 Jahre | |

2600.4 | | Vergleiche | 30 Jahre | |

2600.5 | | Beschlüsse mit Kostenentscheidungen | 30 Jahre | |

2600.6 | | Beschlüsse über die Festsetzung des
Streitwertes nach § 63 GKG oder über die
Festsetzung des Gegenstandswerts nach
§ 33 RVG | 30 Jahre | |

2600.7 | | Kostenfestsetzungsbeschlüsse | 30 Jahre | |

2600.8 | | Beschlüsse über die Bewilligung der Ver-
fahrenskostenhilfe (VKH) | 30 Jahre | |

2600.9 | | Beschlüsse über die Aufhebung der VKH | 30 Jahre | |

2600.10 | Ni | Nichtigkeitsakten nach
§ 81 des Patentgesetzes | | |

a) in denen das Patent oder ein ergänzen-
des Schutzzertifikat aufrechterhalten
bleibt | 20 Jahre

b) alle übrigen Akten | 10 Jahre

2600.11 | Li | Akten über die Klage auf Erteilung einer
Zwangslizenz oder Anpassung der durch
Urteil festgesetzten Vergütung für eine
Zwangslizenz | 20 Jahre | |

2600.12 | LiQ | Akten über einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung in Zwangslizenz-
verfahren | 20 Jahre | |

2600.13 | LiR | Akten über die Klage auf Rücknahme einer
Zwangslizenz | 20 Jahre | |

2600.14 | W (pat) | Beschwerdeakten in Patentsachen, in denen
das Beschwerdeverfahren geführt hat zur | | |

vorherige Änderung

a) Bekanntmachung einer Patentanmel-
dung (nach der bis 31. Dezember 1980
geltenden Fassung des Patentgesetztes) | 30 Jahre



a) Bekanntmachung einer Patentanmel-
dung (nach der bis 31. Dezember 1980
geltenden Fassung des Patentgesetzes) | 30 Jahre

b) Erteilung eines Patents | 30 Jahre

c) Aufrechterhaltung eines Patents | 30 Jahre

d) beschränkten Aufrechterhaltung eines
Patents | 30 Jahre

e) Zurückweisung der Beschwerde von
Einsprechenden, durch die das Patent
ganz oder zum Teil aufrechterhalten
bleibt | 30 Jahre

2600.15 | W (pat) | Beschwerdeakten in Warenzeichensachen
nach dem Warenzeichengesetz, in der bis
zum 31. Dezember 1994 geltenden Fas-
sung, in denen das Beschwerdeverfahren
geführt hat zur | | |

a) Verneinung absoluter Eintragungshin-
dernisse | 30 Jahre

b) Zurückweisung des Widerspruchs/aller
Widersprüche | 30 Jahre

2600.16 | W (pat) | Beschwerdeakten in Markensachen nach
dem Markengesetz, in der ab 1. Januar
1995 geltenden Fassung, in denen das Be-
schwerdeverfahren geführt hat zur | | |

a) Verneinung absoluter Eintragungshin-
dernisse | 30 Jahre

b) Zurückweisung des Widerspruchs/aller
Widersprüche | 30 Jahre

2600.17 | W (pat) | Beschwerdeakten in Geschmacksmuster-
sachen nach dem Geschmacksmuster-
gesetz, in der bis zum 31. Dezember 2013
geltenden Fassung, in denen das Be-
schwerdeverfahren geführt hat zur | | |

a) Feststellung der Entstehung eines Ge-
schmacksmusters | 30 Jahre

b) Anerkennung eines früheren Anmelde-
tages | 30 Jahre

2600.18 | W (pat) | Beschwerdeakten in Designsachen nach
dem Designgesetz (DesignG), in der ab
1. Januar 2014 geltenden Fassung, in
denen das Beschwerdeverfahren geführt
hat zur | | |

a) Feststellung der Entstehung eines ein-
getragenen Designs | 30 Jahre

b) Anerkennung eines früheren Anmelde-
tages/Prioritätstages | 30 Jahre

2600.19 | W (pat) | Beschwerdeakten in Designsachen nach
dem DesignG, in der ab 1. Januar 2014 gel-
tenden Fassung, in Nichtigkeitsverfahren
nach § 34a DesignG | | |

a) in denen das eingetragene Design auf-
rechterhalten bleibt | 30 Jahre

b) alle übrigen Akten | 20 Jahre

2600.20 | W (pat) | Beschwerdeakten in Gebrauchsmuster-
sachen, in denen das Beschwerdeverfahren
geführt hat zur | | |

a) Eintragung eines Gebrauchsmusters | 30 Jahre

b) Zurückweisung des Löschungsantrags
oder des Antrags auf Feststellung der
Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters
ganz oder teilweise | 30 Jahre

2600.21 | W (pat) | Beschwerdeakten in Sortenschutzsachen,
in denen das Beschwerdeverfahren zur Er-
teilung des Sortenschutzes geführt hat | 30 Jahre | |

2600.22 | W (pat) | Alle übrigen Beschwerdeakten, in denen | | |

a) eine Sachentscheidung über die Be-
schwerde ergangen ist | 10 Jahre

b) eine Sachentscheidung über die Be-
schwerde nicht ergangen ist | 5 Jahre

2600.23 | W (pat) | Beschwerdeakten, in denen das Beschwer-
deverfahren zur Zurückverweisung an das
Deutsche Patent- und Markenamt geführt
hat | 30 Jahre | |

2600.24 | Ni
Li
LiR
W (pat) | Akten, in denen das Ruhen des Verfahrens
angeordnet und das Verfahren länger als
sechs Monate nicht betrieben worden ist | 20 Jahre | |

2600.25 | ZA (pat) | Anträge außerhalb eines Hauptverfahrens | 5 Jahre | |


Kapitel 7 Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe


Nr. | Register-
zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

2700.0 | | Akten | 50 Jahre | |


Kapitel 8 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof


Nr. | Register-
zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Abschnitt 1
Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren

2810.0 | StR | Handakten über Revisionen in Strafsachen | | |

a) wenn das Revisionsgericht durch Urteil,
Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO oder
durch mit Gründen versehenen Be-
schluss gemäß § 349 Absatz 2 StPO
entschieden hat | 30 Jahre

b) wenn die Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung nach § 66a StGB
vorbehalten wurde | 30 Jahre

c) in den übrigen Fällen | 5 Jahre

2810.1 | StR | Handakten über Vorlegungssachen | 30 Jahre | |

2810.2 | GSSt | Handakten über Verfahren beim Großen
Senat für Strafsachen | 30 Jahre | |

2810.3 | VGS | Handakten über Verfahren bei den Vereinig-
ten Großen Senaten | 30 Jahre | |

2810.4 | AR | Handakten über Angelegenheiten, die in
das Allgemeine Register der Abteilung für
Revisions-Strafsachen einzutragen sind | 5 Jahre | |

2810.5 | BAusl | Handakten über Auslieferungssachen | 30 Jahre | |

2810.6 | AR (Kart) | Handakten über Rechtsbeschwerden in
Kartellbußgeldverfahren | 30 Jahre | |

2810.7 | AnwSt | Akten und Handakten über Anträge auf Ein-
leitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
und Beschwerden in Ordnungsstrafverfah-
ren gegen Rechtsanwältinnen und Rechts-
anwälte beim Bundesgerichtshof | 30 Jahre | |

2810.8 | AnwSt | Handakten über Revisionen gegen Urteile
von Anwaltsgerichtshöfen | 30 Jahre | |

2810.9 | AnwSt(B) | Handakten über Beschwerden gegen die
Nichtzulassung der Revision und Be-
schwerden gegen Entscheidungen von An-
waltsgerichtshöfen | 30 Jahre | |

2810.10 | NotSt(B) | Handakten über Beschwerden gegen nicht
endgültige Beschlüsse oder Oberlandes-
gerichte in Notarsachen | 30 Jahre | |

2810.11 | NotSt
(Brfg) | Handakten über Berufungen gegen Urteile
der Oberlandesgerichte in Notarsachen | 30 Jahre | |

2810.12 | PatAnwSt
(R) | Handakten über Revisionen nach der Pa-
tentanwaltsordnung | 30 Jahre | |

2810.13 | PatAnwSt
(B) | Handakten über Beschwerden gegen die
Nichtzulassung der Revision und Be-
schwerden nach der Patentanwaltsordnung | 30 Jahre | |

2810.14 | RiSt | Akten und Handakten über Anträge gegen
Richterinnen und Richter, Staatsanwältin-
nen und Staatsanwälte im Bundesdienst
sowie Mitglieder des Bundesrechnungs-
hofes auf Einleitung oder Einstellung eines
förmlichen Disziplinarverfahrens, auf vorläu-
fige Dienstenthebung, auf Einbehaltung von
Dienstbezügen sowie auf Aufhebung dieser
Maßnahmen | 30 Jahre | |

2810.15 | RiSt (R) | Handakten über Revisionen in Disziplinar-
sachen nach dem Deutschen Richtergesetz | 30 Jahre | |

2810.16 | RiSt (B) | Handakten über Beschwerden gegen Nicht-
zulassung der Revision und Beschwerden
der Richterinnen und Richter, Staatsanwäl-
tinnen und Staatsanwälte sowie der Mit-
glieder des Bundesrechnungshofes gegen
Disziplinarverfügungen | 30 Jahre | |

2810.17 | StbSt (R) | Handakten über Revisionen in berufsge-
richtlichen Verfahren in Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen | 30 Jahre | |

2810.18 | StbSt (B) | Handakten über Beschwerden gegen die
Nichtzulassung der Revision und Be-
schwerden in berufsgerichtlichen Verfahren
in Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-
tensachen | 30 Jahre | |

2810.19 | WpSt (R) | Handakten über Revisionen in berufsge-
richtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfer-
sachen | 30 Jahre | |

2810.20 | WpSt (B) | Handakten über Beschwerden gegen die
Nichtzulassung der Revision und Be-
schwerden in berufsgerichtlichen Verfahren
in Wirtschaftsprüfersachen | 30 Jahre | |

2810.21 | | Handakten | | |

1004/1 E | a) über Stellungnahmen in Verfassungs-
beschwerdesachen gemäß § 41, § 22
Absatz 5 GOBVerfG | 30 Jahre | |

95207 E
(SH) | b) über Stellungnahmen gegenüber dem
EuGH gemäß Artikel 19, 23 der Satzung
des EuGH | 30 Jahre | |

Abschnitt 2
Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit
(Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)

2820.0 | AR | Akten über Angelegenheiten, die in das All-
gemeine Register (AR) eingetragen sind | 3 Jahre | |

2820.1 | ARP | Akten über Staatsschutz-Vorgänge, wenn
sie lediglich im Allgemeinen Register einge-
tragen sind | 10 Jahre | |

2820.2 | BJs | Akten (einschließlich der dazugehörigen
Handakten) über Ermittlungsverfahren | | | zu den Buchstaben a und b:
Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive
Tatbestand eines Verbrechens vorliegt, der
aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist,
sind solange aufzubewahren, wie nicht die
Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlos-
sen ist.

a) die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt
sind | 20 Jahre

b) die aus sonstigen Gründen eingestellt
sind | 10 Jahre

| | | | | In den Fällen, in denen die Tat nicht der Verjäh-
rung unterliegt, sind die Akten solange aufzube-
wahren, wie eine Strafverfolgung den Umstän-
den nach möglich ist.
Die Anordnung trifft die Abteilungs- oder Refe-
ratsleitung.

c) Handakten abgegebener Verfahren | 5 Jahre

2820.3 | StE | Akten (einschließlich der dazugehörigen
Handakten und Vollstreckungs-, Bewäh-
rungs- sowie Gnadenhefte) in Verfahren | | |

a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe
erkannt ist | bis zum Ablauf des
Jahres, in dem die
oder der Verurteilte
das 100. Lebensjahr
vollendet hätte | |

b) in denen auf Sicherungsverwahrung, auf
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (früher Heil- oder Pflege-
anstalt) oder auf Untersagung der Ertei-
lung der Fahrerlaubnis für immer oder
auf lebenslanges Berufsverbot erkannt
ist | 30 Jahre | siehe Nr. 2820.4 |

c) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä-
higkeit oder auf Geisteskrankheit beru-
hender Verhandlungsunfähigkeit ohne
Bestrafung abgeschlossen oder eine
gerichtliche Entscheidung nach § 413
StPO aus den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BZRG
genannten Gründen abgelehnt worden
ist | 20 Jahre | siehe Nr. 2820.4 |

d) in denen auf Freiheitsstrafe von mehr als
10 Jahren erkannt ist | 20 Jahre | siehe Nr. 2820.4 |

e) in denen auf Geldstrafe oder Freiheits-
strafe bis 10 Jahren erkannt ist | 20 Jahre | siehe Nr. 2820.4 |

2820.4 | | Auf Strafe lautende Urteile, Gesamtstrafen-
beschlüsse, Vollstreckungsnachweise, Be-
währungsbeschlüsse und Gnadenerweise
aus den Akten der in der Nummer 2820.3
Buchstabe b bis e genannten Art | 50 Jahre | |

2820.5 | | Akten über Ansprüche auf Entschädigung
nach dem StrEG | 20 Jahre | |


Kapitel 9 Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht


Nr. | Register-
zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Abschnitt 1
Truppendienstgerichte

2910.0 | | Disziplinararrestakten, Disziplinararrestbe-
schwerdeakten, sonstige Disziplinarbe-
schwerdeakten und Akten in Kostensachen
nach § 16a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 der Wehr-
beschwerdeordnung | 10 Jahre | |

2910.1 | | a) Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren,
in denen auf Kürzung der Dienstbezüge,
Freispruch, Einstellung oder auf eine
einfache Disziplinarmaßnahme erkannt
wurde | 10 Jahre | |

b) Wehrbeschwerdeakten | 10 Jahre | |

c) Akten zu Beschwerden gegen die Ab-
erkennung einer förmlichen Anerken-
nung oder gegen die Durchsuchung
und/oder Beschlagnahme | 10 Jahre | |

d) Akten zu Anträgen nach § 20 WDO | 10 Jahre | |

e) Nichtzulassungsbeschwerde- und
Rechtsbeschwerdeakten | 10 Jahre | |

| | f) Akten in Kostenverfahren (KL-Sachen) | 10 Jahre | |

g) Akten in Verfahren nach dem SBG und
dem SoldGG | 10 Jahre | |

h) Akten über sonstige Verfahren | 10 Jahre | |

2910.2 | | Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in
denen auf eine gerichtliche Disziplinarmaß-
nahme außer Kürzung der Dienstbezüge
erkannt wurde | 30 Jahre | |

2910.3 | | alle Urteile und Beschlüsse mit Gründen | 50 Jahre | |

2910.4 | | Akten mit einem Sachverhalt von besonde-
rer rechtlicher, militärischer, politischer oder
geschichtlicher Bedeutung oder mit erheb-
licher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der
Öffentlichkeit) nach Entscheidung der oder
des Kammervorsitzenden | dauernd | |

Abschnitt 2
Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt
beim Bundesverwaltungsgericht

2920.0 | | Vorermittlungsakten der Wehrdisziplinaran-
waltschaften sowie diese Vorermittlungen
betreffende Akten des Bundeswehrdiszipli-
naranwalts beim Bundesverwaltungsgericht | | |

a) wenn die Vorermittlungen mit der Ent-
scheidung über das Absehen von der
Einleitung eines gerichtlichen Verfah-
rens beendet wurden | 2 Jahre | |

b) wenn in den unter Buchstabe a genann-
ten Fällen eine einfache Disziplinarmaß-
nahme verhängt wurde | 3 Jahre | |

2920.1 | | Ermittlungsakten/Handakten | | |

a) wenn das gerichtliche Disziplinarverfah-
ren nicht mit der Entscheidung über die
Einstellung des gerichtlichen Diszipli-
narverfahrens beendet wurde | 5 Jahre | |

| | b) wenn das gerichtliche Disziplinarverfah-
ren mit der Entscheidung über die Ein-
stellung des gerichtlichen Disziplinar-
verfahrens beendet wurde | 2 Jahre | |

c) wenn in den unter Buchstabe b genann-
ten Fällen eine einfache Disziplinarmaß-
nahme verhängt wurde | 3 Jahre | |

2920.2 | | Vorermittlungsakten und Ermittlungsakten
mit einem Sachverhalt von besonderer
rechtlicher, militärischer, politischer oder
geschichtlicher Bedeutung oder mit erheb-
licher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der
Öffentlichkeit) nach Entscheidung der
Wehrdisziplinaranwaltschaft bzw. des Bun-
deswehrdisziplinaranwalts beim Bundes-
verwaltungsgericht | dauernd | |