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Änderung § 40 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 40 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 40 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses


(1) Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prüfungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12. 2 Bezieht sich die Fährschifferprüfung auf eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter, ist die Prüfung durch besondere maritime Fragen zur Fährstelle zu ergänzen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prüfungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12.

(3) 1 In der praktischen Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeug beherrscht. 2 Der Prüfling kann mit der zuständigen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:

1. einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis,

2. einen amtlichen Berechtigungsschein,

3. eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 der Sportbootführerscheinverordnung oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung oder

4.
mindestens ein Befähigungszeugnis als Matrose in der Binnenschifffahrt, ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften.



(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:

1. eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2. ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften,

3. eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

4. einen Fährführerschein
oder ein Fährschifferzeugnis für frei fahrende Fähren,

5. einen amtlichen Berechtigungsschein
oder

6.
mindestens ein Befähigungszeugnis als Steuermann.

(5) 1 Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung für das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prüfungsteile 'Navigation und Verkehrsvorschriften', 'Betrieb des Fahrzeugs', 'Wartung und Instandhaltung' und 'Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz' der Prüfung zum Unionspatent umfasst. 2 Die Prüfung kann durch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatzbereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden. 3 Wenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von Fahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist abweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prüfung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung erforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen Prüfung zum Unionspatent umfasst. 4 Wenn das Kleinschifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach § 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer praktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen.

vorherige Änderung

 


(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Erweiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine praktische Prüfung für diese Fährstelle abzulegen.