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Änderung § 37 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 37 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 37 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Erwerb des Unionspatentes | |
Wer ein Unionspatent erwerben will, muss 1. entweder a) mindestens 18 Jahre alt sein, | |
(Text alte Fassung) b) ein nach § 55 Absatz 3 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene erfolgreich abgeschlossen haben, | (Text neue Fassung) b) ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene erfolgreich abgeschlossen haben, |
c) eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und d) ein Sprechfunkzeugnis besitzen 2. oder a) mindestens 18 Jahre alt sein, b) ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen, c) eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen, d) eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und e) ein Sprechfunkzeugnis besitzen 3. oder a) mindestens 18 Jahre alt sein, b) eine Fahrzeit aa) von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder bb) von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann, c) eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und d) ein Sprechfunkzeugnis besitzen. |
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