Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 38 BinSchPersV vom 30.09.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38 BinSchPersV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV am 30. September 2022 und Änderungshistorie der BinSchPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 38 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 38 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent


(1) 1 Gegenstand der Prüfung zum Unionspatent sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9. 2 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) 1 Die theoretische Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben. 2 Jeder Prüfling eines Prüfungstermins erhält andere Prüfungsfragen als die übrigen Teilnehmenden der Prüfung.

(3) 1 Die praktische Prüfung wird entsprechend den Vorgaben der Anlage 10 durchgeführt. 2 Sie umfasst die Prüfungsteile Reiseplanung und Reisedurchführung. 3 Der Prüfungsteil Reiseplanung wird als mündliche Prüfung durchgeführt. 4 Der Prüfungsteil Reisedurchführung wird an einem Simulator abgenommen, der nach § 89 zugelassen ist. 5 Auf Wunsch des Prüflings wird ihm ein Zeugnis über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt, wenn er das Unionspatent im Ausland erwerben möchte. 6 Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch an Bord eines Schiffes abgenommen werden.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Für Prüflinge, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm abgeschlossen haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, sind

(Text neue Fassung)

(4) 1 Für Prüflinge, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, sind

1. die Anforderungen der praktischen Prüfung um die besonderen Anforderungen zu ergänzen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und

2. die Anforderungen der theoretischen Prüfung um die besonderen Anforderungen zu ergänzen, die im Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt sind.

2 Satz 1 gilt nicht für Prüflinge, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)