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Änderung § 40 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 40 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 40 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses | |
(1) Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. (2) 1 Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prüfungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12. 2 Bezieht sich die Fährschifferprüfung auf eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter, ist die Prüfung durch besondere maritime Fragen zur Fährstelle zu ergänzen. (3) 1 In der praktischen Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeug beherrscht. 2 Der Prüfling kann mit der zuständigen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird. | |
(Text alte Fassung) (4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt: | (Text neue Fassung) (4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt: |
1. einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis, 2. einen amtlichen Berechtigungsschein, 3. eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 der Sportbootführerscheinverordnung oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung oder 4. mindestens ein Befähigungszeugnis als Matrose in der Binnenschifffahrt, ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften. (5) 1 Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung für das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prüfungsteile 'Navigation und Verkehrsvorschriften', 'Betrieb des Fahrzeugs', 'Wartung und Instandhaltung' und 'Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz' der Prüfung zum Unionspatent umfasst. 2 Die Prüfung kann durch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatzbereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden. 3 Wenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von Fahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist abweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prüfung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung erforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen Prüfung zum Unionspatent umfasst. 4 Wenn das Kleinschifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach § 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer praktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen. | |
(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Erweiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine praktische Prüfung für diese Fährstelle abzulegen. | |
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