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Änderung § 49 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 49 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 49 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | |
(Text alte Fassung) (1) Der Basislehrgang muss nach § 56 Absatz 1 zugelassen sein und enthalten: | (Text neue Fassung) (1) Der Basislehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten: |
1. eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht; 2. eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht. (2) 1 Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. 2 Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. 3 Der Lehrgangsanbieter hat über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis auszustellen. | |
(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling den Erwerb der im Basislehrgang vermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat. | (3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat. |
(4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung nach Anlage 20 erfolgreich abgelegt hat. (5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 20 entspricht. |
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