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Änderung § 55 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 55 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 55 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Text alte Fassung) § 55 Ausbildungsprogramme für die Betriebs- und die Führungsebene | (Text neue Fassung)§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme |
(1) Ein Ausbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards; 2. das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Ausbildungsprogramms verfügen; | (1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene sind 1. die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 257), 2. der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende Abschnitt einer Berufsausbildung nach Nummer 1 oder Absatz 2, 3. die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925). (2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene ist die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271). (3) Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards; 2. das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Weiterbildungsprogramms verfügen; |
(Textabschnitt unverändert) 3. die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards wird von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind. | |
(2) 1 Zuständig für die Zulassung nach Absatz 1 ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 Es veröffentlicht die danach zugelassenen Ausbildungsprogramme im Bundesanzeiger. 3 § 56 Absatz 2 und § 57 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. (3) Als Ausbildungsprogramme, welche die für Unionsbefähigungszeugnisse erforderlichen Befähigungen für die Führungsebene vermitteln, können allein Berufsausbildungen im Bereich der Binnenschifffahrt, die den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes genügen, zugelassen werden. (4) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene ist die duale Berufsausbildung zum Binnenschiffer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925). | (4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3 muss Folgendes enthalten: 1. einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode; 2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer; 3. Informationen über den Standort der Weiterbildung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen, die für Übungen zur Verfügung stehen; 4. die Teilnahmebedingungen für die Weiterbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden; 5. eine Beschreibung des Prüfungsprogramms und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse; 6. die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde unverzüglich über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde. (5) 1 Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3 ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 2 Es veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. 3 § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. |
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