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Änderung § 89 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 89 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 89 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung von Simulatoren


(Text neue Fassung)

§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren


vorherige Änderung

Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.



(1) Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung eines Simulators auszusetzen oder zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der Anlage 30 nicht mehr erfüllt.