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Änderung § 125 BinSchPersV vom 01.05.2024
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§ 125 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | § 125 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, ausgestellt bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum 17. Januar 2032 gültig. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher, die bis zum 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind. (2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum 17. Januar 2032 bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, ausgestellt bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind. (2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden. |
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