(1)
1Die zuständige Behörde kann das Gebrauchmachen eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer und Schiffsführerinnen, das nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt, für einen bestimmten Zeitraum untersagen (aussetzen), soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist oder die Unzuverlässigkeit nach
§ 98 Absatz 10 festgestellt worden ist.
2Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder die Schiffsführerin wiederholt oder erheblich gegen Regelungen der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung, insbesondere gegen § 1.02 Nummer 7 der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gegen
§ 3 Nummer 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verstoßen hat.
(2)
1Wird im Falle des
§ 22 Absatz 4 Satz 1 das Zeugnis nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist vorgelegt, ordnet sie die Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses an.
2Werden die Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit vor Ablauf der Aussetzung ausgeräumt, so ist die Aussetzung aufzuheben.
(3)
1Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
2Die zuständige Behörde hinterlegt die Aussetzung der Gültigkeit unverzüglich in dem betroffenen Register nach
§ 18.
(4) 1Der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungszeugnisses darf nicht als Schiffsführer oder Schiffsführerin an Bord eingesetzt werden, wenn die Aussetzung des Befähigungszeugnisses vollziehbar ist. 2Der Inhaber oder die Inhaberin hat das Befähigungszeugnis in diesem Fall unverzüglich zur amtlichen Verwahrung bei der zuständigen Behörde abzuliefern.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Befähigungszeugnisse für Schiffsführer, die von Landesbehörden erteilt worden sind. 2In diesem Falle unterrichtet die zuständige Behörde die ausstellende Behörde von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung.
(1)
1Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit eines von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilten Unionspatentes für einen bestimmten Zeitraum aussetzen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist.
2Satz 1 gilt entsprechend für Befähigungszeugnisse für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der
Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
3§ 91 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Im Falle des Absatzes 1 ändert die zuständige Behörde den Status des entsprechenden Befähigungszeugnisses im betroffenen Register. 2Liegt das Zeugnis der Behörde vor, übersendet sie es unverzüglich an die ausstellende ausländische Behörde.
(1)
1In entsprechender Anwendung des
§ 91 kann ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeit eines nach dieser Verordnung erteilten Unionsbefähigungszeugnisses für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, für Sachkundige für Flüssigerdgas oder für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt aussetzen.
2Sind aussetzende und ausstellende Behörde nicht identisch, dann unterrichtet die aussetzende die ausstellende Behörde von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung.
(2)
1Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Unionsbefähigungszeugnisses für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, für Sachkundige für Flüssigerdgas oder für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt vorübergehend aussetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist.
2Satz 1 gilt entsprechend für Befähigungszeugnisse für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit die Zeugnisse nach der
Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind.
3§ 92 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1)
1Entfällt nachträglich eine Voraussetzung für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder für eine besondere Berechtigung, das oder die nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt, hat die ausstellende Behörde das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung zu entziehen.
2Das gilt in Hinblick auf die Tauglichkeit nur, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin dauerhaft als medizinisch untauglich erwiesen hat oder wenn er oder sie wiederholt den angeforderten Tauglichkeitsnachweis nach
§ 22 Absatz 4 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat.
(3) Das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung erlischt mit dem Entzug.
(4) Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, dass
- 1.
- ein neues Befähigungszeugnis oder eine neue besondere Berechtigung nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist erteilt werden darf oder
- 2.
- die die Zulassung zu einer erneuten Prüfung beantragende Person bestimmte Auflagen erfüllen muss.
(5) Die ausstellende Behörde trägt den Entzug eines Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung in das betroffene Register ein.
(6) Der Inhaber oder die Inhaberin hat das entzogene Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern.
(7) Ist ein Befähigungszeugnis für die Einstiegs- oder Betriebsebene entzogen worden, so hat der Inhaber oder die Inhaberin des Schifferdienstbuches dieses unverzüglich der entziehenden Behörde vorzulegen; diese hat den entsprechenden Eintrag in dem Schifferdienstbuch durchzustreichen und mit dem Vermerk „ENTZOGEN/WITHDRAWN" zu kennzeichnen.
(8) Stellt eine Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder eine Wasserschutzpolizei der Länder Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der ausstellenden Behörde mit.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein als Karte erteiltes oder in einem Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis oder eine als Karte erteilte besondere Berechtigung nach
§ 94 entzogen oder die Aussetzung des bezeichneten Befähigungszeugnisses nach den
§§ 91,
92 oder
93 angeordnet wird, oder besteht die auf Tatsachen gestützte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs des bezeichneten Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung, so kann die zuständige Behörde oder die Wasserschutzpolizeien der Länder die Karte oder das Schifferdienstbuch vorläufig sicherstellen.
(2) 1Das sichergestellte Dokument ist unverzüglich der ausstellenden Behörde unter Angabe der Gründe zu übergeben. 2Ein von einer ausländischen Behörde erteiltes Dokument ist der zuständigen Behörde zu übergeben.
(3) Die ausstellende Behörde hat, nachdem sie von der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, unverzüglich über die Aussetzung oder die Entziehung des Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung zu entscheiden.
(4) Die Sicherstellung des Dokuments ist aufzuheben und das Dokument dem Inhaber oder der Inhaberin zurückzugeben, wenn der Grund für die Sicherstellung entfallen ist oder die Aussetzung oder der Entzug von der ausstellenden Behörde nicht angeordnet wird.