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Teil 2 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen
§ 3 Anerkennung von Biokraftstoffen
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
- 1.
- die zur Herstellung der Biokraftstoffe eingesetzte
- 2.
- der eingesetzte Biokraftstoff die Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllt.
(2) 1Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft konkretisierende Vorgaben machen. 2Die zuständige Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Absatz 1 ist anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellte Biokraftstoffe und für zu deren Herstellung eingesetzte Biomasse sowie für Biomasse und Biokraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(4) 1Absatz 1 Nummer 1 ist nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die aus Abfällen oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, diese stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. 2Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoff zu einem anderen Produkt verarbeitet worden sind.
§ 4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
§ 4 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen.
(2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch haben:
- 1.
- bewaldete Flächen,
- 2.
- Grünland mit großer biologischer Vielfalt oder
- 3.
- Naturschutzzwecken dienende Flächen.
(3) 1Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand stammen. 2Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse nicht mehr haben:
- 1.
- Feuchtgebiete oder
- 2.
- kontinuierlich bewaldete Gebiete.
(4) 1Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert haben.
(5) 1Für Biomasse aus Abfällen oder Reststoffen der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, muss die Einhaltung der Überwachungs- und Bewirtschaftungspläne nachgewiesen werden, um eine Beeinträchtigung der Bodenqualität und des Kohlenstoffbestands zu vermeiden. 2Informationen darüber, wie die Beeinträchtigung überwacht und gesteuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 17 zu melden.
(6) 1Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den Absätzen 2 bis 4 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. 2Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, ist als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 zu wählen.
(7) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Anbau und die Ernte der Biomasse auf Naturschutzzwecken dienenden Flächen diesen Naturschutzzwecken nachweislich nicht zuwiderlaufen.
§ 5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse
§ 5 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) 1In dem Staat, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, müssen nationale oder subnationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Ernte gelten. 2Für die Biomasse ist mittels Überwachungs- und Durchsetzungssystemen sicherzustellen, dass
- 1.
- die Erntetätigkeiten legal sind,
- 2.
- auf den Ernteflächen nachhaltige Walderneuerung stattfindet,
- 3.
- Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Fachbehörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind oder wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torfmoorflächen geschützt sind,
- 4.
- bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Beeinträchtigungen wie Bodenverdichtungen zu vermeiden, und
- 5.
- durch die Erntetätigkeiten das langfristige Bestehen des Waldes nicht gefährdet wird und damit seine Produktionskapazitäten erhalten oder verbessert werden.
(2) Können Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, so ist durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des fortwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Biokraftstoffe, die aus forstwirtschaftlicher Biomasse hergestellt werden, müssen die folgenden Anforderungen für die Landnutzung, die Landnutzungsänderung und die Forstwirtschaft erfüllen:
- 1.
- das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirtschaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Übereinkommens von Paris und hat einen beabsichtigten nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermittelt, der Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt sowie gewährleistet, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbindung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigten nationalen Beitrags angerechnet wird, oder
- 2.
- das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirtschaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Übereinkommens von Paris und hat nationale oder subnationale Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die im Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und zu verbessern, und erbringt Nachweise, dass die für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen als der Emissionsabbau.
(4) Können Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3 nicht erbracht werden, so ist durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern erhalten bleiben oder langfristig verbessert werden.
§ 6 Treibhausgaseinsparung
§ 6 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) 1Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen eine Treibhausgaseinsparung von
- 1.
- mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist,
- 2.
- mindestens 60 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, am oder nach dem 6. Oktober 2015 und bis einschließlich 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden ist, oder
- 3.
- mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, den Betrieb am oder nach dem 1. Januar 2021 aufgenommen hat.
(2) Die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Treibhausgaseinsparung erfolgt nach einer der folgenden Methoden:
- 1.
- ist für Biokraftstoffe in Anhang V Teil A oder Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 ein Standardwert für die Treibhausgaseinsparung für den Produktionsweg festgelegt und ist der für diese Biokraftstoffe gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf das Jahr umgerechnete Emissionswert aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwendung dieses Standardwerts,
- 2.
- durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe festgelegten Methode berechnet wird,
- 3.
- durch Verwendung
- a)
- eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und
- b)
- der nach der Methode in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren,
- 4.
- durch Verwendung
- a)
- eines Werts, der berechnet wird als Summe der in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren, wobei die in Anhang VI Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und
- b)
- der nach der Methode in Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren oder
- 5.
- durch Verwendung von Daten, die gemäß einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden, anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe im Anhang V Teil D oder Teil E und für Biomasse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten disaggregierten Standardwerte für den Anbau der Richtlinie (EU) 2018/2001.
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