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Abschnitt 3 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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Teil 3 Nachweis
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
§ 18 Anerkannte Zertifikate
Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate sind:
§ 19 Ausstellung von Zertifikaten
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
- 1.
- sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist,
- 2.
- sie sich im Fall von letzten Schnittstellen nach § 9 Absatz 2 verpflichtet haben,
- a)
- bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 9 und 12 zu erfüllen,
- b)
- Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
- c)
- diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachhaltigkeitsnachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen,
- 3.
- sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse oder des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen,
- 4.
- sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumentieren:
- a)
- die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse oder des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, in dem Zertifizierungssystem,
- b)
- die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten Biomasse,
- c)
- im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe a den Ort des Anbaus der Biomasse, als Polygonzug in geografischen Koordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern für jeden Einzelpunkt, und
- d)
- die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verordnung sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm KohlendioxidÄquivalent pro Megajoule Biomasse oder Biokraftstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen, und
- 5.
- die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert wurde.
(2) 1Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn
- 1.
- sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates erfüllt haben,
- 2.
- die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nachvollziehbar ist und
- 3.
- die Kontrollen nach § 32 keine anderslautenden Erkenntnisse erbracht haben.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe herzustellen, die nicht als Biokraftstoffe nach dieser Verordnung gelten.
(4) 1Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absätzen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1 benannt worden sind. 2Die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.
§ 20 Inhalt der Zertifikate
§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
- 2.
- das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,
- 3.
- den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
- 4.
- im Falle einer letzten Schnittstelle
- a)
- die letzte Schnittstelle,
- b)
- das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und
- c)
- die jährliche Herstellungskapazität,
- 5.
- die zertifizierten Geltungsbereiche und
- 6.
- die Art der Treibhausgasberechnung.
§ 21 Folgen fehlender Angaben
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 20 nicht enthalten.
§ 22 Gültigkeit der Zertifikate
1Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 20 Nummer 2 gültig. 2Die vor dem 8. Dezember 2021 ausgestellten Zertifikate bleiben für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns wirksam. 3Die von den Zertifizierungssystemen getroffenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zertifikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.
§ 23 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
(2) § 21 ist entsprechend anzuwenden.
§ 24 Weitere anerkannte Zertifikate
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG erfüllen, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
- 1.
- von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
- 2.
- von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
- 3.
- von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.
(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.
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