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Änderung § 3 VkBkmG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 VkBkmG, alle Änderungen durch Artikel 10 BefREÄndG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des VkBkmGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 VkBkmG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 VkBkmG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Verkündung von Verkehrstarifen | |
(Text alte Fassung) (1) Eisenbahntarife können im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet verkündet werden. (2) Andere vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt können im Verkehrsblatt verkündet werden. (3) Der volle Wortlaut des Tarifes braucht nicht verkündet zu werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes, seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das Datum des Inkrafttretens sowie bei einem befristeten Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet werden. | (Text neue Fassung) (1) Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzten oder genehmigten Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt können im Verkehrsblatt verkündet werden. (2) Der volle Wortlaut des Tarifes braucht nicht verkündet zu werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes, seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das Datum des Inkrafttretens sowie bei einem befristeten Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet werden. |
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